Das Arbeitsgesetz (ArG) ist seit 1966 in Kraft und basiert auf dem Fabrikgesetz aus dem Jahr 1877. Damit entsprechen die Arbeitszeitregelungen nicht mehr den heutigen Anforderungen an moderne Arbeitsformen. Viele Unternehmen haben in den vergangenen Jahren bei behördlichen Kontrollen die Vorgaben für die Arbeitszeiterfassung nicht erfüllt. Seit 1. Januar 2016 gelten hier neue Bestimmungen. Diese sind nicht im Arbeitsgesetz selbst, sondern in der Verordnung zum Arbeitsgesetz 1 (ArGV 1) enthalten.
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Damit das Arbeitsgesetz doch noch modernisiert werden kann, dürften sowohl Arbeitgeber als teilweise auch Arbeitnehmer weitere Änderungen des Arbeitsgesetzes verlangen – oder solche sind bereits in parlamentarischer Bearbeitung.
Aktuelle Bestimmungen des Arbeitsgesetzes
Im Mittelpunkt des Arbeitsgesetzes steht der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Vor diesem Hintergrund ist auch die Arbeitszeitregelung zu betrachten. Allerdings gilt das Arbeitsgesetz nicht für alle Unternehmen. «Uneingeschränkt gilt es für rund 240’000 Betriebe mit ca. 2,6 Millionen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Verschiedene Betriebsarten sind jedoch ausgenommen, so unter anderem die Betriebe des öffentlichen Verkehrs, die landwirtschaftlichen Betriebe und die privaten Haushalte (bei den zwei Letzteren unter Ausnahme der Vorschriften über das Mindestalter). Für die öffentlichen Verwaltungen schliesslich gilt das Arbeitsgesetz grundsätzlich nur in Bezug auf den allgemeinen Gesundheitsschutz, nicht aber bezüglich der Arbeits- und Ruhezeiten.» [1]
[1] Seco, Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2, Februar 2016
Die Erfassungspflicht der Arbeitszeit ergibt sich aus Art. 46 ArG. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den zuständigen Behörden entsprechende Verzeichnisse und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Anhand dieser lässt sich prüfen, ob die Verpflichtungen eingehalten werden. Das Unternehmen muss vor allem die folgenden Angaben zugänglich machen und während fünf Jahren aufbewahren: (Art. 73 ArGV 1)
- Täglich und wöchentlich geleistete Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage (Art. 73 ArGV 1 lit. c)
- Wöchentlich gewährte Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit diese nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen (Art. 73 ArGV 1 lit. d)
- Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr (Art. 73 ArGV 1 lit. e)
- Gesetzlich geschuldete Lohn- und/oder Zeitzuschläge (Art. 73 ArGV 1 lit. h)
- Beginn und Ende der geleisteten Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit (pro Tag und pro Woche) (Art. 73 ArGV 1 lit. c)
Unproblematisch ist die Arbeitszeiterfassung bei fixen Arbeitszeiten mit vorgegebenen Pausen. In solchen Fällen müssen nur allfällige Abweichungen festgehalten werden. Weitere Tipps zur vollständigen Arbeitszeiterfassung finden Sie hier.
Die festgehaltenen Vorgaben entsprechen oft nicht den Gegebenheiten in der Praxis. Denn sowohl die Unternehmen als auch die Mitarbeitenden möchten ihre Arbeitszeit flexibel gestalten können.
Es ist kein Geheimnis, dass viele Arbeitgeber die gesetzlichen Vorschriften nicht vollumfänglich einhalten, vor allem jene Unternehmen mit Vertrauensarbeitszeit.
Neue Bestimmungen der Arbeitszeiterfassung
Mit den neuen Regelungen zur Erleichterung der Arbeitszeiterfassung gelten die relativ komplizierten Arbeitszeitregelungen des Arbeitsgesetzes uneingeschränkt weiter; ihre Verletzung ist nach wie vor strafbar. Dies ist zentral für die Entscheidung der Unternehmen, ob die Arbeitszeit neu oder weiterhin im Detail mit allen Auflagen erfasst werden soll – was der Norm entspricht – oder ob für gewisse Gruppen Erleichterungen eingeführt werden.
Ein Wort zu den konkreten Neuerungen: Mit zwei neuen Artikeln [2] ergänzte der Bundesrat die ArGV 1. Der Auszug aus dem SECO-Merkblatt zeigt die neuen Bestimmungen tabellarisch auf. Das gesamte Merkblatt können Sie hier einsehen.
[2] Art. 73a ArG «Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung» und 73b ArG «Vereinfachte Arbeitszeiterfassung»