AHV/IV-Minimalrenten erhöht: Was Sie als Arbeitgeber jetzt wissen sollten

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 03 Nov 2020

In seiner Sitzung vom 14. Oktober 2020 hat der Bundesrat die Anpassung der Renten von Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV) an die aktuellen Preis- und Lohnentwicklungen beschlossen – mit weitreichenden Folgen.

Der bundesrätliche Beschluss zieht Anpassungen bei den Beiträgen, den Ergänzungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach sich. Die neue Minimalrente beträgt ab dem 1. Januar 2021 1195 CHF pro Monat und ist damit um 10 CHF höher als die bisherige. Gleichzeitig steigt die Maximalrente. Bei den Ergänzungsleistungen steigt der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs sowohl für Alleinstehende als auch für Ehepaare und Kinder. In der Regel wird alle zwei Jahre geprüft, ob eine Anpassung der AHV/IV-Renten notwendig ist. Dabei spielt die Empfehlung der eidgenössischen AHV/IV-Kommission eine wichtige Rolle. Die Rechenbasis liefert das arithmetische Mittel aus dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex).

Renten steigen

Die Erhöhung der Renten sieht neu wie folgt aus:

  • Minimale AHV/IV-Rente: 1195 CHF (bisher: 1185 CHF) pro Monat
  • Maximalrente (bei voller Beitragsdauer): 2390 CHF (bisher: 2370 CHF) pro Monat

Die Rentenerhöhung hat Auswirkungen auf Ansprüche, deren Schwellenwert an den Betrag der AHV/IV-Rente geknüpft ist. Damit Erwerbstätigen die volle Familienzulage gewährt wird, muss der Lohn mindestens die Hälfte der jährlichen AHV/IV-Rente betragen, also neu 7170 CHF. Für Kinder, deren Bruttolohn den Betrag der maximalen jährlichen Altersrente von neu 28’680 CHF übersteigt, entfällt der Anspruch auf Ausbildungszulagen. Gemäss «Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit» können Arbeitgebende die Löhne im vereinfachten Verfahren abrechnen, sofern die gesamte Lohnsumme aller Arbeitnehmenden den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen AHV/IV-Rente – neu 57’360 CHF – nicht übersteigt. Im Rahmen dieser Anpassungen verschieben sich ausserdem verschiedene Grenzen für Bezüger von Ergänzungsleistungen.

Die Mehrkosten von rund 441 Millionen CHF, die durch diese Erhöhungen entstehen, werden zu einem Grossteil der AHV zugeschrieben (390 Millionen CHF). Davon gehen 79 Millionen CHF zulasten des Bundes. 51 Millionen CHF trägt die IV. Zusätzlich fallen Kosten von 1.4 Millionen CHF durch die Anpassung der Ergänzungsleistungen an. Diese gehen zulasten des Bundes und der Kantone (0.8 Millionen CHF).

Mindestbeiträge ziehen nach

Durch die Erhöhung der Minimalrenten müssen auch die Mindestbeiträge für die AHV, IV und Erwerbsersatzordnung (EO) für Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und für die freiwillige AHV/IV angepasst werden:

  • Selbstständigerwerbende/Nichterwerbstätige: 503 CHF (bisher: 496 CHF) pro Jahr, infolge der Erhöhung des Mindestbeitrags für die AHV auf 413 CHF und für die EO auf 24 CHF
  • Freiwillige AHV/IV: 958 CHF (bisher: 950 CHF) pro Jahr, infolge der Erhöhung des Mindestbeitrags für die AHV auf 826 CHF
Berufliche Vorsorgebeiträge betroffen

Auch die Grenzbeträge an die obligatorische berufliche Vorsorge werden angepasst. Das betrifft die Eintrittsschwelle und den Koordinationsabzug und ist damit relevant für Arbeitgebende. Ebenfalls erhöht wird der maximal erlaubte Steuerabzug der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a).

Grenzbetrag

Betrag heute (in CHF)

Betrag ab 01.01.21 (in CHF)

Eintrittsschwelle BVG

21’330

21’510

Koordinationsabzug

24’885

25’095

Max. Steuerabzug (Säule 3a) für Personen mit 2. Säule

6826

6883

Max. Steuerabzug (Säule 3a) für Personen ohne 2. Säule

34’128

34’416

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten (mit Ausnahme derjenigen, die 2008, 2011 und 2012 entstanden sind) werden ebenfalls auf den 1. Januar 2021 um 0.3% erhöht. Grund dafür ist die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise.

Der Schein trügt

Auf den ersten Blick mag die Erhöhung der AHV/IV-Renten keinen grossen Einfluss auf Arbeitgebende haben. Doch hier ist ein zweiter Blick gefragt. Die Schwellenwerte für diverse Ansprüche sind mit den angepassten Werten verknüpft und dürfen nicht vergessen gehen. Gerade die Eintrittsschwelle sowie der Koordinationsabzug in der beruflichen Vorsorge wirken sich direkt auf die Lohnbuchhaltung aus.

 

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Melanie Imper

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