Neue Pflichten für EU-Importe zur Registrierung von Waren, die potenziell von Anti-Dumping- oder Antisubventionsuntersuchungen betroffen sind
Die Europäische Kommission hat kürzlich beschlossen, dass die Zollbehörden nun alle Importe von Produkten registrieren müssen, die Gegenstand von Anti-Dumping- oder Antisubventionsuntersuchungen sind, einschliesslich laufender Untersuchungen, bei denen noch keine vorläufigen Entscheidungen getroffen wurden.
Regelungen, die erklären, wie dies in der Praxis umgesetzt wird, werden von der Europäischen Kommission in Kürze veröffentlicht. Es ist jedoch bereits klar, dass die neuen Anforderungen zur Importregistrierung mehrere wichtige Auswirkungen auf Unternehmen haben:
- Automatische Registrierung: Im Gegensatz zum bisherigen System, bei dem Importe nur auf begründeten Antrag der EU-Industrie registriert wurden, schreibt die neue Richtlinie die automatische Registrierung aller Importe vor, die Gegenstand einer Untersuchung sind. Diese Änderung zielt darauf ab, den Prozess zu optimieren und die administrative Belastung für die Unternehmen zu reduzieren für ein effizienteres und transparenteres System.
- Erweiterte Datenerfassung: Der Registrierungsprozess ermöglicht es der Europäischen Kommission, detaillierte Informationen über die Herkunft und Menge der Importe sowie über allgemeine Markttrends zu sammeln. Diese Daten sind massgebend für fundierte Entscheidungen und die Umsetzung wirksamer handelspolitischer Schutzmassnahmen.
- Möglichkeit rückwirkender Zölle: Einer der bedeutendsten Aspekte der neuen Massnahme ist die Möglichkeit, Anti-Dumping- und Ausgleichszölle rückwirkend zu erheben, sofern die rechtlichen Bedingungen erfüllt sind. Dies bedeutet, dass Unternehmen mit zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen für frühere Importe rechnen müssen, wenn Untersuchungen ergeben, dass unfaire Handelspraktiken im Spiel waren.
Für Unternehmen, die Waren in die Europäische Union importieren, ist es nun wichtiger denn je, die Einhaltung verschiedener Vorschriften sicherzustellen und über laufende Untersuchungen informiert zu bleiben. Unternehmen müssen nun auch laufende Untersuchungen überwachen und prüfen, ob die Europäische Kommission kürzlich Verfahren für ähnliche Waren eingeleitet hat. Diese Verfahren könnten rückwirkend zu zusätzlichen Zöllen führen, weshalb es wichtig ist, informiert und vorbereitet zu sein.
In diesem Zusammenhang kann die Bedeutung der Richtigkeit der Zolltarifeinreihung, der Ursprungsbestimmung und des Zollwertes der importierten Waren nicht genug betont werden. Diese Faktoren bestimmen letztlich, ob zusätzliche Anti-Dumping-Zölle nach der Einfuhr von Waren erhoben werden können.
Die neuen Massnahmen der Europäischen Kommission zur Importregistrierung stellen eine wesentliche Änderung in der handelspolitischen Schutzstrategie dar. Unternehmen, die in die EU importieren, müssen informiert sein und die Einhaltung der Vorschriften gewährleisten, um potenzielle finanzielle Risiken zu vermeiden und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt zu sichern.
Pharma-Mehrwertsteuerrückerstattung für Rabatte nach KVV Art. 71a und b: Ein kluger Geschäftsschritt für Sie
Pharmazeutische Unternehmen, die in der Schweiz Arzneimittel verkaufen, die auf der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind, haben die Möglichkeit, einen wertvollen Mehrwertsteuervorteil zu erlangen, der ihre finanzielle Situation erheblich verbessern könnte. Der Grund für diese Möglichkeit ist eine kürzliche Änderung in der Vorgehensweise der Kranken- und/oder Invalidenversicherer bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Rabatte (KVV Artikel 71a).
Früher mussten Pharmaunternehmen für Medikamente der SL gemäss KVV Art. 71a Rabatte gewähren, wenn diese Arzneimittel in besonderen Fällen verwendet wurden. Der Preis musste unter dem in der SL aufgeführten Preis liegen, ohne dass das Gesetz weitere Vorgaben machte.
Nicht-SL-Medikamente (die in der Regel nicht von der Krankenversicherung erstattet werden) werden in besonderen Fällen gemäss KVV Art. 71b erstattet. Die Preise in diesen Fällen waren Verhandlungssache zwischen der Krankenversicherung und dem Pharmaunternehmen. Rabatte waren in diesen Fällen nicht gesetzlich vorgeschrieben, wurden aber oft in den Verhandlungen vereinbart.
Die Teilrevision der KVV, die am 1. Januar 2024 in Kraft trat, verlangt nun von Pharmaunternehmen, einen festgelegten Prozentsatz an Rabatt auf in besonderen Fällen erstattete Medikamente zu gewähren, unabhängig davon, ob diese Medikamente in der SL aufgeführt sind oder nicht. Die gleichen Rabatte gelten für SL- und Nicht-SL-Medikamente.
Bis vor kurzem wurden diese Rabatte üblicherweise mit MwSt. auf den Gutschriften ausgestellt, aber in letzter Zeit haben viele Versicherer verlangt, dass die Gutschriften ohne MwSt. ausgestellt werden, um ein MwSt.-Risiko auf ihrer Seite zu vermeiden.
Diese Änderung bedeutet, dass Pharmaunternehmen möglicherweise unbeabsichtigt MwSt. auf Rabatte nach KVV Art. 71a und b in der Vergangenheit gezahlt haben, die zurückgefordert werden können. Die gute Nachricht ist, dass solche zu viel gezahlten MwSt.-Beträge von den Schweizer MwSt.-Behörden zurückgefordert werden können, vorausgesetzt, es liegt eine MwSt.-Entscheidung vor, die diese Option bestätigt. Wir waren massgeblich daran beteiligt, zahlreichen Pharmaunternehmen bei der Sicherung dieser Entscheidungen zu helfen, wodurch sie erhebliche MwSt.-Summen der letzten fünf Jahre zurückfordern konnten.
Eine umfassende Analyse der Revision von KVV Art. 71a bis c aus steuerlicher Sicht finden Sie in unserem kürzlich erschienenen Blogbeitrag.
Unsere Schweizer Experten für Pharma-Regulierungen und indirekte Steuern freuen sich darauf, mit Ihnen gemeinsam die Möglichkeiten der MwSt.-Rückerstattung zu besprechen.
E-Invoicing
Frankreich
Es wurde ein neues Dekret über die Pläne für die verzögerte Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung und des elektronischen B2C-Reportings in Frankreich veröffentlicht.
Der Einführungsplan sieht nun wie folgt aus:
- 2025 - gross angelegter Pilotversuch;
- September 2026 - alle Unternehmen müssen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu akzeptieren. Elektronische Rechnungsstellung und elektronische Berichterstattung im B2B-Bereich für große und mittlere Unternehmen (mehr als 250 Beschäftigte und mehr als einer der folgenden Werte) 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme) mit einer Option auf Verlängerung um weitere 3 Monate bis Dezember 2026 und
- September 2027 - elektronische Rechnungsstellung und elektronische Berichterstattung für kleine Unternehmen unterhalb der oben genannten Schwellenwerte - ebenfalls mit einer Option auf Verlängerung um weitere 3 Monate bis Dezember 2027.
Deutschland
Der deutsche Bundesrat stimmt der elektronischen Rechnungsstellung für B2B-Transaktionen innerhalb Deutschlands zu, schrittweise ab dem 1. Januar 2025 und mit vollständiger Umsetzung im Jahr 2028. Insbesondere hat der Bundesrat am 22. März 2024 dem Gesetz zugestimmt, dass die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich ab Januar 2027 für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro vorschreibt und ab Januar 2028 für Unternehmen mit einem Umsatz unterhalb dieser Grenze. Allerdings müssen alle Unternehmen bereits ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, strukturierte e-Rechnungen zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 15. Oktober 2024 ein Dokument mit Grundsätzen zur Anwendung der neuen E-Rechnungs-Verordnung veröffentlicht.
Wir empfehlen sicherzustellen, dass Unternehmen in Deutschland sich darauf vorbereiten, die verbindlichen B2B-Anforderungen für die elektronische Rechnungsstellung innerhalb der festgelegten Frist zu erfüllen.
Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG)-Abgaben
(Umwelt, Soziales, Unternehmensführung). Laufend werden neue Abgaben eingeführt – sowohl kleinere als auch grössere –, um die wir uns kümmern müssen. Dazu gehören unter anderem die Plastikverpackungssteuer, Zuckersteuer und die Erweiterung der Herstellerverantwortung. All diese Themen fallen unter den ESG-Bereich und gewinnen zunehmend an Bedeutung.