Q3 | 2024

Tax Newsletter Zentralschweiz

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  • 29/10/24

In unserem Newsletter informieren wir Sie über nationale und internationale Entwicklungen im Bereich der Unternehmenssteuern, indirekten Steuern sowie des Transfer Pricings.

Unternehmenssteuern

Steuerentlastungen für diverse DBA-Länder

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen hat am 19. August 2024 die Übersicht über die Steuerentlastungen betreffend der DBA mit Bangladesch, Indien, Mongolei, Singapur und Vietnam aktualisiert. Nähere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.

Amtshilfe nach FATCA: Gruppenersuchen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 7. August 2024 den Eingang von Gruppenersuchen gemäss Art. 12 Absatz 1 FATCA-Gesetz mitgeteilt. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.

DBA Schweiz – Ungarn: Änderungsprotokoll

Am 12. Juli 2024 wurde in Budapest ein Änderungsprotokoll zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) zwischen der Schweiz und Ungarn unterzeichnet. Das Protokoll setzt die Mindeststandards in Sachen Doppelbesteuerungsabkommen um und enthält unter anderem eine Missbrauchsklausel, welche verhindern soll, dass eine Person, die weder in der Schweiz noch in Ungarn ansässig ist, im DBA vorgesehene Vergünstigungen in Anspruch nimmt. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.

Schweiz – USA: FATCA-Abkommen

Am 27. Juni 2024 haben die Schweiz und die USA ein neues FATCA-Abkommen unterzeichnet. Bislang lieferte die Schweiz einseitig Informationen zu Finanzkonten an die USA. Zukünftig werden auch die USA entsprechende Informationen im Rahmen eines automatischen Informationsaustauschs an die Schweiz liefern. Die Änderungen sollen voraussichtlich ab 2027 in Kraft treten. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.

DBA Schweiz – Deutschland: Änderungsprotokoll

Am 14. Juni 2024 hat der Bundesrat die Botschaft zum Änderungsprotokoll des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Deutschland verabschiedet. Das Protokoll beinhaltet neben diversen Anpassungen an die geänderten Bedürfnisse der Vertragsstaaten auch eine Umsetzung der Mindeststandards aus dem Base Erosion and Profit Shifting-Projekt (BEPS) in Sachen DBA um. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link

Schweiz – UK: Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich von Finanzdienstleistungen

An der Sitzung vom 4. September 2024 hat der Bundesrat die Botschaft zur Genehmigung eines Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK) über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Finanzdienstleistungen verabschiedet. Durch das Abkommen wird die Wettbewerbsfähigkeit sowie die Zusammenarbeit zwischen den beiden bedeutenden internationalen Finanzplätzen gestärkt und gefördert. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.

International Tax News

Für laufende Updates aus der internationalen Steuerwelt empfehlen wir unsere international Tax News, die für Sie unter diesem Link abrufbar sind.

OECD-Mindeststeuer (Säule 2)

Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 4. September 2024 beschlossen, die sogenannte Income Inclusion Rule (IIR) per 1. Januar 2025 in der Schweiz in Kraft zu setzen. Die IIR erweitert die bereits per 1. Januar 2024 eingeführte QDMTT (inländische Ergänzungssteuer). Der Hauptgrund für die Einführung der IIR ist der Schutz von Gruppen mit Schweizer Top-Holdinggesellschaft vor anderen Staaten (insbesondere EU-Staaten, UK, Kanada, Australien etc.), welche voraussichtlich ab 1. Januar 2025 die UTPR einführen werden.

Der Bundesrat hat ebenfalls entschieden, dass die UTPR in der Schweiz vorläufig nicht implementiert wird. Die vollständige Medienmitteilung ist unter folgendem Link abrufbar.

Übergangslösung für die Too-big-to-fail-Instrumente bei der Verrechnungssteuer

Am 21. August 2024 hat der Bundesrat an seiner Sitzung einer zeitlich befristeten Verlängerung der Sonderregelungen für Zinsen aus TBTF-Instrumenten bis zum 31. Dezember 2031 zugestimmt. Ohne eine zusätzliche Verlängerung würden Zinsen für nach dem 31. Dezember 2026 emittierte TBTF-Instrumente der Verrechnungssteuer unterliegen. Die Ausnahmebestimmungen stellen sicher, dass Banken zu wettbewerbsfähigen Bedingungen aus der Schweiz emittieren können. Weitere Informationen sind hier abrufbar.

Vermögenssteuer natürlicher Personen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat eine aktualisierte Fassung des Artikels «Vermögenssteuer natürlicher Personen» veröffentlicht. Den Artikel finden Sie unter diesem Link.

Liegenschaftssteuer

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat eine aktualisierte Fassung des Artikels «Liegenschaftssteuer» veröffentlicht. Den Artikel finden Sie unter diesem Link.

Zinssätze / Höchstabzüge Säule 3a bei der Direkten Bundessteuer

Ab 1. Januar 2025 gilt bei Verzug und für Rückerstattungen ein Zinssatz von 4,5 Prozent. Der Vergütungszins auf freiwilligen Vorauszahlungen beträgt neu 0,75 Prozent. Der Steuerabzug 2025 im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt CHF 7258 (mit 2. Säule) bzw. CHF 36’288 (ohne 2. Säule). Die Details finden Sie unter dem folgenden Link.

Anpassung der Steuertarife und Abzüge an die Teuerung

Zum Ausgleich der Folgen der kalten Progression passt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer jährlich an. Die neusten Änderungen betreffen das Steuerjahr 2025. Die Details finden Sie unter dem folgenden Link.

Rundschreiben «Berufskostenpauschale und Naturalbezüge 2025 / Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2025» 

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat das Rundschreiben «Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2025 / Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2025» publiziert. Die Details finden Sie unter dem folgenden Link.

Mitteilung Verrechnungssteuer: Deklaration der Reserven aus Kapitaleinlagen 

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat eine Präzisierung der Verwaltungspraxis gemäss Ziffer 9 des Kreisschreibens Nr. 29c der ESTV über das Kapitaleinlageprinzip vom 23. Dezember 2022 (KS 29c) zur Deklaration der Reserven aus Kapitaleinlagen (KER) nach Artikel 5 Absatz 1bis ff. des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) veröffentlicht. Die Präzisierung finden Sie unter dem folgenden Link.

Inkrafttreten von Gesetzes- und Verordnungsänderungen im Steuerrecht zu den Jahren 2025–2028

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Listen der Gesetzes- und Verordnungsänderungen im Bereich der direkten Bundessteuer, Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben aktualisiert. Die Liste enthält Änderungen von Erlassen im Steuer- und Abgabenrecht, bei denen die ESTV massgeblich beteiligt oder für deren Umsetzung sie verantwortlich ist. Die Liste finden Sie unter dem folgenden Link.

Telearbeit im internationalen Verhältnis 

Der Bundesrat hat die Botschaft die Botschaft über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis verabschiedet. Damit soll die binnenrechtliche Grundlage geschaffen werden, um Grenzgängerinnen und Grenzgänger auch dann zu besteuern, wenn sie für einen Schweizer Arbeitgeber Telearbeit aus ihrem Wohnsitzstaat verrichten. Mit Frankreich und Italien gibt es bereits zwei Anwendungsfälle.

Tonnagesteuer

Der Nationalrat hatte der Vorlage in der Wintersession 2022 zugestimmt. Schifffahrtsaktivitäten sollen nach Massgabe der Ladekapazität der Schiffe besteuert werden, wie dies auch in zahlreichen anderen Staaten der Fall ist.

Der Ständerat hat die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Tonnagesteuer nun behandelt und ist nicht auf die Vorlage eingetreten. Das Geschäft geht daher im Rahmen der Differenzbereinigung zurück in den Nationalrat.

Gruppeninterne Finanzierungen

Konzerninterne Finanzierungsvereinbarungen stehen zunehmend im Fokus diverser Steuerbehörden sowie der aktuellen Rechtsprechung (vgl. dazu zum Beispiel die jüngste Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Juli 2024). Neben der kürzlichen Veröffentlichung offizieller Leitlinien, die sich mit ausgewählten Aspekten der Verrechnungspreise befassen (also der von der ESTV/SSK veröffentlichte Verrechnungspreisartikel sowie die neue Verrechnungspreis-Webseite und die von der ESTV veröffentlichten Fragen und Antworten), haben wir auch einen verstärkten Fokus auf konzerninterne Finanzierungsvereinbarungen festgestellt, die bei Steuerprüfungen in Frage gestellt werden. 

Steuergesetzrevision 2025 – Kanton Luzern

Am 22. September 2024 haben die Stimmberechtigten des Kantons Luzern die Revision des Steuergesetzes 2025 mit 66,9 Prozent angenommen. Mit der Steuergesetzrevision werden natürliche Personen mit tiefen Einkommen steuerlich entlastet, Kinderabzüge werden erleichtert und erhöht, sowie die Steuern auf Kapitalleistungen aus Versicherungs- und Vorsorgeleistungen reduziert. Die juristischen Personen profitieren von der Senkung der Kapitalsteuer in zwei Schritten und der Entlastung einer Gewinnsteuer für Patente. Zudem kann der Regierungsrat einen Steuerabzug für den Aufwand für Forschung und Entwicklung einführen.

Neue Steuerwerte für Liegenschaften – Kanton Zürich

Da Werte der Liegenschaften in den vergangenen Jahren stark gestiegen sind, passt der Regierungsrat aufgrund von zwei Gerichtsentscheiden die Weisung zur Bewertung der Liegenschaften und zum Eigenmietwert der heutigen Situation an (Inkrafttreten der neuen Weisung per 1. Januar 2026). Ebenfalls soll eine Gesetzesgrundlage für die Wiedereinführung einer Härtefallregelung geschaffen werden.

Die überarbeitete Weisung führt zu einem Anstieg der Vermögenssteuerwerte um durchschnittlich 48 Prozent. Die Eigenmietwerte steigen für Einfamilienhäuser um durchschnittlich 11 Prozent und für Stockwerkeigentum um durchschnittlich 10 Prozent.

Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.

Aktuelle Rechtsprechung

Anbei finden Sie eine Auswahl der für Sie allenfalls interessanten Urteile des Bundesgerichts:

  • BGer vom 17. März 2023: Die einkommenssteuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagen darf nicht davon abhängen, ob die Kapitaleinlagen auf einem gesonderten Konto verbucht sind. Die ESTV wendet dieses Urteil nur auf Liquidationsfälle an.
  • BGer vom 3. Juli 2024: Rückstellung für nicht genutzte Ferien von Mitarbeitenden. Das Bundesgericht hat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Rückstellungen für den Übertrag nicht genutzter Ferienleistungen geprüft. In diesem knappen Entscheid urteilte das Gericht, dass derartige Rückstellungen nicht steuerlich abzugsfähig sind. Es kam zum Schluss, dass es sich dabei um stille Reserven zur Deckung künftiger Kosten handele.
  • BGer vom 17. Juli 2024: Bindung an Safe-Harbour-Zinssätze. Die Steuerbehörden haben sich grundsätzlich an die Safe-Harbour-Zinssätze zu halten. Dies kann allerdings nur solange gelten, als dass sich die steuerpflichtige Person selbst daran hält und keine Zinssätze vereinbart, welche über den Höchstzinssätzen für Darlehensgeber in diesen Rundschreiben liegen. Weicht die steuerpflichtige Person davon ab und gelingt ihr der Nachweis der Drittvergleichskonformität des vereinbarten Zinssatzes nicht, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Steuerbehörde weiterhin daran gebunden sein soll und nicht ihrerseits den Nachweis einer Drittvergleichskonformität erbringen und einen von den Safe-Harbour-Zinssätzen abweichenden marktkonformen Zinssatz festlegen darf.

PwC Newsletter 

Wir hoffen, dass dieser Newsletter einige für Sie spannende Themen beinhaltet. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Für laufende Updates aus der Steuerwelt empfehlen wird zudem unseren personalisierten Newsletter, für welchen Sie sich gerne unter folgendem Link registrieren können.

Payroll Compliance and Employer Obligations

Unter diesem Link finden Sie mehr Informationen unserer Veranstaltung zu aktuellen «Praxisfälle» aus dem Rechnungs- und Personalwesen. 

Gerne informieren wir Sie unter diesem Link über unser Lohnausweisseminar, welches am 3. und 5. Dezember 2024 stattfindet. 

Indirekte Steuern

Mehrwertsteuer

E-Commerce: Neue Mehrwertsteuervorschriften in der Schweiz ab 2025 – «Deemed Supplier»-Konzept für Plattformen

Die aktuelle Lage

Händler, die Waren über eine elektronische Plattform aus dem Ausland in die Schweiz verkaufen, müssen sich in der Schweiz für mehrwertsteuerliche Zwecke registrieren lassen, falls der jährliche Umsatz aus Kleinsendungen (Mehrwertsteuerbetrag < 5 CHF) 100’000 CHF übersteigt. In diesem Fall unterliegen alle nachfolgenden Lieferungen der Mehrwertsteuer. Zurzeit bestehen keine mehrwertsteuerlichen Auswirkungen für Plattformen.

Änderungen ab 2025

Für grenzüberschreitende UND inländische Lieferungen wird ein so genanntes «Deemed Supplier»-Konzept eingeführt, d. h. zwei separate Transaktionen werden unter bestimmten Bedingungen fingiert, wobei die Plattform als fiktiver Lieferant oder Leistungserbringer auftritt:

  1. Lieferung vom Lieferanten an die Plattform – ohne Schweizer Mehrwertsteuer:
       
     a.      Inländische Lieferungen: unterliegen der Schweizer               Mehrwertsteuer
        b.     Grenzüberschreitende Lieferungen in die Schweiz: grundsätzlich             Einfuhrsteuer + Schweizer Mehrwertsteuer (8,1 Prozent/2,6             Prozent) sind fällig auf die Lieferungen an die B2B- und B2C-            Endkunden.

  2. Lieferung von der Plattform an die Endkunden:            
            a.  Inländische Lieferungen: unterliegen der Schweizer               Mehrwertsteuer
            b.  Grenzüberschreitende Lieferungen in die Schweiz: grundsätzlich                Einfuhrsteuer + Schweizer Mehrwertsteuer (8.1%/2.6%) sind                fällig auf die Lieferungen an die B2B und B2C Endkunden.

Resultierende mehrwertststeuerliche Auswirkungen für Plattformen ab 2025

Plattformen sind verpflichtet, sich für mehrwertsteuerliche Zwecke in der Schweiz registrieren zu lassen, wenn ihr jährlicher Umsatz aus Kleinsendungen aus dem Ausland 100’000 CHF übersteigt (oder bei lokalen Lieferungen in der Schweiz: wenn der weltweite Umsatz 100’000 CHF pro Jahr übersteigt). 

Übersteigt der jährliche Umsatz aus Kleinsendungen 100’000 CHF:

  • Verschiebt sich der Ort der zugrunde liegenden Lieferung der Plattform in die Schweiz.
  • Alle nachfolgenden Warenlieferungen aus dem Ausland an die Endkunden in der Schweiz unterliegen – unabhängig von ihrem Wert – der Schweizer Mehrwertsteuer. Die Plattform wird grundsätzlich als Importeur auftreten und Schweizer Mehrwertsteuer an Endkunden in der Schweiz in Rechnung stellen (auch wenn keine Einfuhrumsatzsteuer aufgrund von Kleinsendungen zu entrichten war).

Als Konsequenz aus der Neuregelung wird die Registrierungspflicht vom Händlerauf die Plattform verlagert.

Wer ist davon betroffen?

  • Lokale und ausländische Plattformen als fiktive Lieferanten
  • Lokale und ausländische Händler, die über eine elektronische Plattform an Endkunden in der Schweiz verkaufen

Zusätzliche Auswirkungen

  • Subsidiärhaftung für Verkäufer: Die Verkäufer haften neben der Plattform weiterhin subsidiär für die MWST auf Lieferungen, die sie über die Plattform erbringen und damit als von der Plattform erbracht gelten.
  • Auskunftsplicht der Plattformen: Plattformen müssen der Eidgenössischen Steuerverwaltung gewisse Informationen über die auf der Plattform tätigen Verkäufer und die angebotenen Produkte übermitteln.
  • Administrative Massnahmen: Bei Nichteinhaltung der Regeln sind behördliche Massnahmen wie Einfuhrverbote oder in schweren Fällen sogar die Vernichtung von Waren möglich. Zudem können die Namen von Unternehmen, welche die Regeln nicht einhalten, zum Schutz von Kundinnen und Kunden veröffentlicht werden.

Empfohlene Sofortmassnahmen

  • Bewerten Sie die MWST-Auswirkungen und überprüfen Sie die MWST-Registrierungspflichten in der Schweiz.
  • Überprüfen Sie Ihre Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung der neuen Regelungen hinsichtlich der subsidiären Haftung, der Auskunftspflicht für Plattformen und anderer relevanter Verpflichtungen.
  • In der Rechnungsbearbeitung und im Layout sowie in den Compliance-Prozessen umsetzen.
  • Stimmen Sie sich mit Ihren Lieferanten, Kundinnen und Kunden sowie Logistikdienstleistern ab, um allfällige Änderungen in Prozessen festzulegen.
  • Stellen Sie sicher, dass die neuen Regeln innerhalb Ihrer Organisation bekannt sind und umgesetzt werden.

PwC unterstützt Sie gerne auf diesem Weg. Weitere Informationen finden Sie in unserem Flyer.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Mehrwertsteuererklärungen online eingereicht werden

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen ihre Mehrwertsteuer online über das ePortal abrechnen. Das Formular für die Mehrwertsteuererklärung kann nicht mehr in Papierform bestellt werden. Dies muss über das ePortal erfolgen, indem entweder die MWST-Erklärung pro oder die MWST-Erklärung easy verwendet wird. Das ePortal ermöglicht eine einfachere Kommunikation mit den Steuerbehörden und eine schnellere Bearbeitung der Anträge

Ab dem 1. Januar 2025 werden die folgenden Anforderungen eingeführt:

  • Elektronische Anträge auf MWST-Registrierung
  • Elektronische Abgabe von MWST-erklärungen
  • Elektronische Abgabe von MWST-korrekturerklärungen

Steuerzahler können eine einjährige Übergangsfrist für die Umstellung von der Papierform auf die elektronische Einreichung oder Kommunikation beantragen.

Neue Regelungen für Reiseveranstalter

Ab 1. Januar 2025 sind die durch inländische und ausländische Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und ihre damit zusammenhängenden Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Der Vorsteuerabzug für diese Umsätze ist damit nicht mehr möglich. Eine freiwillige Option dieser Umsätze ist möglich. 

Einführung der freiwilligen jährlichen Abrechnung 

Mit der Teilrevision des MWSTG, welche ab 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, hat die Steuerverwaltung die Möglichkeit eingeführt, die Mehrwertsteuer auf Antrag jährlich abzurechnen.

Die Bewilligung zur jährlichen Abrechnung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person:

a. in der vorangegangenen Steuerperiode keine steuerpflichtigen Umsätze über 5‘005‘000 CHF getätigt hat; und

b. in den vorangegangenen drei Steuerperioden oder, falls die Steuerpflicht kürzer besteht, seit Beginn der Steuerpflicht alle Mehrwertsteuererklärungen fristgerecht eingereicht und alle fälligen Mehrwertsteuern vollständig und fristgerecht bezahlt wurden.

Das Gesuch muss spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode eingereicht werden, ab dem der Wechsel erfolgen soll.

Die Steuerverwaltung wird basierend auf der Steuerforderung der letzten Steuerperiode vier Vorauszahlungsraten festlegen, die während des Jahres an die Steuerverwaltung zu zahlen sind. Eine Rate beläuft sich dabei auf ein Viertel der Steuerzahllast des Vorjahres. Die bezahlten Raten werden an die Steuerforderung gemäss eingereichter Jahresabrechnung angerechnet. Im Falle einer Überzahlung erfolgt eine Auszahlung des Guthabens.

Einführung neuer Steuerausnahmen und Vereinfachungen

Der Bundesrat hat die im Juni 2023 vom Parlament verabschiedete Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) im August 2024 per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt auch die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) in Kraft.

Folgende Steuerreduktionen, Steuerausnahmen und Vereinfachungen treten unter anderem in Kraft:

  • Reduzierter Satz für Monatshygiene-Produkte
  • Steuerausnahme für Benutzung der Infrastruktur in Tageskliniken und Ambulatorien durch Belegärztinnen und -ärzte
  • Steuerausnahme für Managed-Care-Leistungen auch für rein administrative Leistungen
  • Steuerausnahme auch für gewinnstrebige Spitex
  • Steuerausnahme für Teilnahmegebühren bei Kulturanlässen
  • Steuerausnahme für BVG-Anlagestiftungen
  • Steuerausnahme auch für von Gemeinwesen getragene Stiftungen und Anstalten

Gemeinwesen – Subventionen:

  • Von Gemeinwesen ausgerichtete Subventionen sollen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn sie zur Erfüllung grundlegender gesetzlicher Aufgaben ausgerichtet werden
  • Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber den Empfangenden ausdrücklich als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel auch mehrwertsteuerlich als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag.
Anpassungen der Regelungen im Bereich der Saldosteuersätze

Die Revision des MWSTG bringt eine Vielzahl an Änderungen im Bereich der Saldosteuersätze, welche zum 1. Januar 2025 in Kraft treten werden, mit sich, unter anderem:

  • Anpassung des Umsatzlimits von CHF 5'005'000 auf CHF 5'024'000 und des Mehrwertsteuerlimits von CHF 103'000 auf CHF 108'000.
  • Es dürfen nun mehr als 2 Saldosteuersätze verwendet werden. Es darf neu für jede Tätigkeit, deren Anteil am Gesamtumsatz aus steuerbaren Leistungen mehr als 10 Prozent beträgt, ein Saldosteuersatz beantragt werden. 
  • Beim Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode auf die effektiven Abrechnungsmethode kann eine Einlageentsteuerung (zusätzlicher Vorsteuerabzug) geltend gemacht werden. Im gleichen Zuge ist bei einem Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode auf die Pauschalsteuersatzmethode eine Eigenverbrauchsbesteuerung (Teilweise Rückzahlung von Vorsteuern) vorzunehmen.

 

Zoll

Aktualisierte Roadmap für Passar 2.0 and 3.0 veröffentlicht

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit hat die aktualisierte Roadmap für die Einführung von Passar, dem neuen IT-System zur Ablösung von e-dec und zur Digitalisierung von Papierformularen, veröffentlicht. Die Roadmap hält an der Übergangsfrist für Passar 1.0 fest und nennt spätere Starttermine für Passar 2.0 (zuvor 2.1 und 2.2) sowie 3.0 (zuvor 2.3).

Wichtige Fristen und Phasen:

  • Passar 1.0 (Exporte): Die Umstellung von e-dec Export auf Passar muss bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.
  • Passar 2.0 (Importe: alle Funktionalitäten von e-dec Import): Der Wechsel von e-dec Import auf Passar beginnt mit einer Pilotphase im 2. Quartal 2026. Die vollständige Umstellung muss bis zum 2. Quartal 2027 abgeschlossen sein, womit e-dec Import offiziell eingestellt wird.
  • Passar 3.0 (Überwachte Verfahren und restliche Papierformulare): Die Digitalisierung der verbleibenden papierbasierten Verfahren, wie etwa das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, beginnt im 2. Quartal 2027.

Unternehmen sollten über diese Änderungen und den Zeitplan informiert sein, insbesondere diejenigen, die e-dec Export nutzen, da die Frist vom 31. Dezember 2025 für die Umstellung auf Passar schnell näher rückt. Um die Compliance sicherzustellen und die Vorteile des neuen Systems zu nutzen, sollten Unternehmen ihre internen Prozesse überprüfen und sich mit ihren Softwareanbietern absprechen, um auf die Anforderungen von Passar vorbereitet zu sein.

Auf dem Laufenden zu bleiben und notwendige Systemupgrades vorzunehmen, ist von entscheidender Bedeutung, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen und die Effizienz der Zollabwicklungen mit dem neuen Passar-System aufrechtzuerhalten.

Neue Pflichten für EU-Importe zur Registrierung von Waren, die potenziell von Anti-Dumping- oder Antisubventionsuntersuchungen betroffen sind

Die Europäische Kommission hat kürzlich beschlossen, dass die Zollbehörden nun alle Importe von Produkten registrieren müssen, die Gegenstand von Anti-Dumping- oder Antisubventionsuntersuchungen sind, einschliesslich laufender Untersuchungen, bei denen noch keine vorläufigen Entscheidungen getroffen wurden.

Regelungen, die erklären, wie dies in der Praxis umgesetzt wird, werden von der Europäischen Kommission in Kürze veröffentlicht. Es ist jedoch bereits klar, dass die neuen Anforderungen zur Importregistrierung mehrere wichtige Auswirkungen auf Unternehmen haben:

  1. Automatische Registrierung: Im Gegensatz zum bisherigen System, bei dem Importe nur auf begründeten Antrag der EU-Industrie registriert wurden, schreibt die neue Richtlinie die automatische Registrierung aller Importe vor, die Gegenstand einer Untersuchung sind. Diese Änderung zielt darauf ab, den Prozess zu optimieren und die administrative Belastung für die Unternehmen zu reduzieren für ein effizienteres und transparenteres System.
  2. Erweiterte Datenerfassung: Der Registrierungsprozess ermöglicht es der Europäischen Kommission, detaillierte Informationen über die Herkunft und Menge der Importe sowie über allgemeine Markttrends zu sammeln. Diese Daten sind massgebend für fundierte Entscheidungen und die Umsetzung wirksamer handelspolitischer Schutzmassnahmen.
  3. Möglichkeit rückwirkender Zölle: Einer der bedeutendsten Aspekte der neuen Massnahme ist die Möglichkeit, Anti-Dumping- und Ausgleichszölle rückwirkend zu erheben, sofern die rechtlichen Bedingungen erfüllt sind. Dies bedeutet, dass Unternehmen mit zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen für frühere Importe rechnen müssen, wenn Untersuchungen ergeben, dass unfaire Handelspraktiken im Spiel waren.

Für Unternehmen, die Waren in die Europäische Union importieren, ist es nun wichtiger denn je, die Einhaltung verschiedener Vorschriften sicherzustellen und über laufende Untersuchungen informiert zu bleiben. Unternehmen müssen nun auch laufende Untersuchungen überwachen und prüfen, ob die Europäische Kommission kürzlich Verfahren für ähnliche Waren eingeleitet hat. Diese Verfahren könnten rückwirkend zu zusätzlichen Zöllen führen, weshalb es wichtig ist, informiert und vorbereitet zu sein.

In diesem Zusammenhang kann die Bedeutung der Richtigkeit der Zolltarifeinreihung, der Ursprungsbestimmung und des Zollwertes der importierten Waren nicht genug betont werden. Diese Faktoren bestimmen letztlich, ob zusätzliche Anti-Dumping-Zölle nach der Einfuhr von Waren erhoben werden können.

Die neuen Massnahmen der Europäischen Kommission zur Importregistrierung stellen eine wesentliche Änderung in der handelspolitischen Schutzstrategie dar. Unternehmen, die in die EU importieren, müssen informiert sein und die Einhaltung der Vorschriften gewährleisten, um potenzielle finanzielle Risiken zu vermeiden und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt zu sichern.

Pharma-Mehrwertsteuerrückerstattung für Rabatte nach KVV Art. 71a und b: Ein kluger Geschäftsschritt für Sie

Pharmazeutische Unternehmen, die in der Schweiz Arzneimittel verkaufen, die auf der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind, haben die Möglichkeit, einen wertvollen Mehrwertsteuervorteil zu erlangen, der ihre finanzielle Situation erheblich verbessern könnte. Der Grund für diese Möglichkeit ist eine kürzliche Änderung in der Vorgehensweise der Kranken- und/oder Invalidenversicherer bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Rabatte (KVV Artikel 71a).

Früher mussten Pharmaunternehmen für Medikamente der SL gemäss KVV Art. 71a Rabatte gewähren, wenn diese Arzneimittel in besonderen Fällen verwendet wurden. Der Preis musste unter dem in der SL aufgeführten Preis liegen, ohne dass das Gesetz weitere Vorgaben machte.

Nicht-SL-Medikamente (die in der Regel nicht von der Krankenversicherung erstattet werden) werden in besonderen Fällen gemäss KVV Art. 71b erstattet. Die Preise in diesen Fällen waren Verhandlungssache zwischen der Krankenversicherung und dem Pharmaunternehmen. Rabatte waren in diesen Fällen nicht gesetzlich vorgeschrieben, wurden aber oft in den Verhandlungen vereinbart.

Die Teilrevision der KVV, die am 1. Januar 2024 in Kraft trat, verlangt nun von Pharmaunternehmen, einen festgelegten Prozentsatz an Rabatt auf in besonderen Fällen erstattete Medikamente zu gewähren, unabhängig davon, ob diese Medikamente in der SL aufgeführt sind oder nicht. Die gleichen Rabatte gelten für SL- und Nicht-SL-Medikamente.

Bis vor kurzem wurden diese Rabatte üblicherweise mit MwSt. auf den Gutschriften ausgestellt, aber in letzter Zeit haben viele Versicherer verlangt, dass die Gutschriften ohne MwSt. ausgestellt werden, um ein MwSt.-Risiko auf ihrer Seite zu vermeiden.

Diese Änderung bedeutet, dass Pharmaunternehmen möglicherweise unbeabsichtigt MwSt. auf Rabatte nach KVV Art. 71a und b in der Vergangenheit gezahlt haben, die zurückgefordert werden können. Die gute Nachricht ist, dass solche zu viel gezahlten MwSt.-Beträge von den Schweizer MwSt.-Behörden zurückgefordert werden können, vorausgesetzt, es liegt eine MwSt.-Entscheidung vor, die diese Option bestätigt. Wir waren massgeblich daran beteiligt, zahlreichen Pharmaunternehmen bei der Sicherung dieser Entscheidungen zu helfen, wodurch sie erhebliche MwSt.-Summen der letzten fünf Jahre zurückfordern konnten.

Eine umfassende Analyse der Revision von KVV Art. 71a bis c aus steuerlicher Sicht finden Sie in unserem kürzlich erschienenen Blogbeitrag.

Unsere Schweizer Experten für Pharma-Regulierungen und indirekte Steuern freuen sich darauf, mit Ihnen gemeinsam die Möglichkeiten der MwSt.-Rückerstattung zu besprechen.

E-Invoicing

Frankreich

Es wurde ein neues Dekret über die Pläne für die verzögerte Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung und des elektronischen B2C-Reportings in Frankreich veröffentlicht. 

Der Einführungsplan sieht nun wie folgt aus:

  • 2025 - gross angelegter Pilotversuch;
  • September 2026 - alle Unternehmen müssen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu akzeptieren. Elektronische Rechnungsstellung und elektronische Berichterstattung im B2B-Bereich für große und mittlere Unternehmen (mehr als 250 Beschäftigte und mehr als einer der folgenden Werte) 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme) mit einer Option auf Verlängerung um weitere 3 Monate bis Dezember 2026 und
  • September 2027 - elektronische Rechnungsstellung und elektronische Berichterstattung für kleine Unternehmen unterhalb der oben genannten Schwellenwerte - ebenfalls mit einer Option auf Verlängerung um weitere 3 Monate bis Dezember 2027.
Deutschland

Der deutsche Bundesrat stimmt der elektronischen Rechnungsstellung für B2B-Transaktionen innerhalb Deutschlands zu, schrittweise ab dem 1. Januar 2025 und mit vollständiger Umsetzung im Jahr 2028. Insbesondere hat der Bundesrat am 22. März 2024 dem Gesetz zugestimmt, dass die elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich ab Januar 2027 für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 800.000 Euro vorschreibt und ab Januar 2028 für Unternehmen mit einem Umsatz unterhalb dieser Grenze. Allerdings müssen alle Unternehmen bereits ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, strukturierte e-Rechnungen zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 15. Oktober 2024 ein Dokument mit Grundsätzen zur Anwendung der neuen E-Rechnungs-Verordnung veröffentlicht.

Wir empfehlen sicherzustellen, dass Unternehmen in Deutschland sich darauf vorbereiten, die verbindlichen B2B-Anforderungen für die elektronische Rechnungsstellung innerhalb der festgelegten Frist zu erfüllen.

Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG)-Abgaben

(Umwelt, Soziales, Unternehmensführung). Laufend werden neue Abgaben eingeführt – sowohl kleinere als auch grössere –, um die wir uns kümmern müssen. Dazu gehören unter anderem die Plastikverpackungssteuer, Zuckersteuer und die Erweiterung der Herstellerverantwortung. All diese Themen fallen unter den ESG-Bereich und gewinnen zunehmend an Bedeutung.

Pharma Regulatory Affairs

Die EU plant, ihre Arzneimittelgesetzgebung zu überarbeiten, um den Patientenzugang zu Medikamenten zu verbessern, Lieferengpässe zu beheben und Innovationen zu fördern. In unserer zweiten Folge unserer Serie der geplanten EU-Arzneimittelgesetzgebung untersuchen wir die strategischen Auswirkungen der geplanten Reform für die pharmazeutische Industrie, insbesondere für in der Schweiz ansässige Unternehmen.

Zu den wesentlichen Änderungen, die die Reform einführt, gehören variable Anreize für Arzneimittel für seltene Leiden und für Kinder, ein gestärkter Rahmen für wissenschaftliche und regulatorische Unterstützung durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), vereinfachte Ausschussstrukturen und Bestimmungen für Notfallzulassungen.

Der Blogbeitrag erläutert, wie diese Änderungen die Entwicklung und Zulassung von Arzneimitteln sowie den Wettbewerb und den Zugang zum EU-Markt beeinflussen werden. Strategische Überlegungen für in der Schweiz ansässige Unternehmen werden ebenfalls vorgestellt, die die Notwendigkeit betonen, ihre Strategien an das neue regulatorische Umfeld anzupassen.

Es wird empfohlen, dass Schweizer Unternehmen die verstärkte Unterstützung und die Anreize der EMA nutzen, während sie gleichzeitig die Komplexität des überarbeiteten Rahmens bewältigen.

Sie sind eingeladen, den vollständigen Blogbeitrag für weitere Details zu lesen und unsere Expert:innen für weitere Informationen zu kontaktieren.

Erfahren Sie, wie eine solide regulatorische Strategie wesentlich ist, um das Vertrauen von Investorinnen und Investoren zu stärken sowie den komplexen Zulassungsprozess zu meistern. Unser neuester Blogbeitrag beschäftigt sich mit der Marktzulassung, insbesondere für biotechnologische Produkte und Therapien für seltene Krankheiten. Wir zeigen die regulatorischen Wege in den USA und der EU und wie diese den Weg eines Start-ups zum Markt beeinflussen können.

Der Beitrag hebt die kritische Rolle von Regulatory Affairs hervor, um den Erfolg eines Produkts sicherzustellen, und die Bedeutung einer transparenten Kommunikation mit Investorinnen und Investoren. Er zeigt die Wichtigkeit einer gut definierten regulatorischen Strategie für die Geschäftsfähigkeit, operative Effizienz und den Marktzugang, was wiederum das Vertrauen der Investorinnen und Investoren sowie die Bewertung ihres Unternehmens steigern kann.

Für Investorinnen und Investoren bietet der Blog Einblicke in die Bedeutung der Sorgfaltspflicht und den Wert der Überwachung regulatorischer Meilensteine.

Egal, ob Sie ein Start-up sind, das innovative Therapien auf den Markt bringen möchte, oder als Investorin oder Investor fundierte Entscheidungen treffen möchten, das Verständnis der Synergie zwischen regulatorischer Konformität und Investorenvertrauen ist entscheidend. Lassen Sie sich inspirieren, diese Elemente für langfristige Rentabilität und Wachstum zu priorisieren.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag für einen umfassenden Leitfaden zum Aufbau von Investorenvertrauen durch strategische regulatorische Konformität in der Biotech-Branche hier.

Das Gesundheitssystem der Schweiz entwickelt sich weiter, und unser neuester Blogbeitrag bietet einen strategischen Leitfaden zum Verständnis dieser Änderungen, die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind. Der Bundesrat hat Änderungen eingeführt, die darauf abzielen, die Gesundheitskosten zu senken sowie Transparenz und Effizienz zu erhöhen.

 Wichtige Aktualisierungen umfassen:

  1. Änderungen an den Preisen: Der Wechsel von Publikum- zu Fabrikpreisen für Medikamente, der diverse Berechnungsgrundlagen beeinflusst.
  2. Anpassung des Auslandspreisvergleichs: Anpassungen beim Auslandspreisvergleich, einschliesslich neuer Selbstbehalte und Referenzpreisänderungen für mehrere europäische Länder.
  3. Therapie-Quervergleich: Überarbeitete Bewertungssätze für Generika und Biosimilars mit Fokus auf Kosten-Nutzen und Marktvolumen.
  4. Früher Zugang zu Medikamenten: Neue Bestimmungen für die frühzeitige Marktzulassung von Medikamenten mit hohem Bedarf.
  5. Transparenzsteigerung: Verpflichtende Veröffentlichung von Entscheidungen bezüglich der Medikamentenliste und Preisgestaltung, was mehr Offenheit fördert.

Lesen Sie hier unseren Blogbeitrag für eine eingehende Analyse, wie diese regulatorischen Änderungen die Schweizer Gesundheitslandschaft beeinflussen könnten.

Transfer Pricing

Im Februar 2024 wurde der finale Bericht der OECD zur Anwendung des «Amount B» veröffentlicht. Der finale Bericht liess Definitionen für sogenannte «Qualifying Jurisdictions» offen, die für die Anpassungsmechanismen in den Abschnitten 5.2 und 5.3 des finalen Berichts der OECD wichtig sind. Die Vereinfachungsregelungen des «Amount B» zielen darauf ab, vor allem sogenannte «Low Capacity Jurisdictions» zu unterstützen. Welche Staaten dazu zählen, blieb jedoch unklar.

Am 17. Juni 2024 brachte die OECD Licht ins Dunkel: Zwei Erklärungen mit drei Länderlisten definieren nun «Low Capacity Jurisdictions» (jetzt:  «Covered Jurisdictions») und «Qualifying Jurisdictions».

Den ganzen Bericht finden Sie in der Transfer Pricing Perspectives DACH – Ausgabe 63 Global: OECD verschafft mehr Klarheit bei «Amount B», welcher hier zu finden ist.

Das Bundesgericht (BGer) hat sich in seinem Urteil 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024 unter anderem mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Steueraufwand bei der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode im Kontext von Art. 58 Abs. 3 DBG in der Kostenbasis zu berücksichtigen ist oder nicht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmt zu diesem Urteil im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Verrechnungspreise Stellung.

Die Stellungnahme finden Sie unter dem folgenden Link.

In this TP Talks podcast, Kristina Novak (Principal in PwC’s US National Tax Services Transfer Pricing practice) and David Ernick (Principal in PwC’s US National Tax Services Transfer Pricing practice) discuss the evolving landscape of country-by-country reporting (CbCR) with a focus on the Pillar Two Transitional CbCR Safe Harbor, its three tests, and the importance of accuracy in CbCR data. They then move on to public CbCR, addressing the shift from confidentiality to public disclosure, the potential differences in rules between countries, and important strategic considerations for companies. Kristina and David finish with key takeaways.

The podcast can be found here.

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