Exportkontrollrecht: Neuer Entwurf aktualisiert Vorgaben

von Christine Frankenberger

Ende 2019 legte der Nationale Volkskongress Chinas den zweiten Entwurf eines einheitlichen Exportkontrollrechts vor. Hier erfahren Sie, was sich geändert hat und was alle betroffenen Unternehmen darüber hinaus wissen sollten.

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Die chinesische Regierung hat sich beim zweiten Entwurf eines einheitlichen Gesetzes an den weltweit vorherrschenden Praktiken der Exportkontrolle orientiert. Stand der erste Entwurf noch stark unter dem Einfluss der angespannten Beziehungen zwischen den USA und China (China Compass, Ausgabe Frühjahr 2019, 24–27), mildert die aktuelle Fassung viele der damals ins Auge gefassten Bestimmungen ab. Gestrichen wurde zum Beispiel die Bedingung zur Einführung von Gegenmassnahmen, um Handelsbeschränkungen anderer Länder entgegenzutreten.

Wie in der Exportkontrolle allgemein üblich, bezieht sich dieser Entwurf auf Waren, Software und Technologie, kurz: Güter. Deren Bereich wurde, neben den militärischen Gütern und solchen mit doppeltem Verwendungszweck (dual use), erweitert um nukleare und sonstige Güter, die im Zusammenhang mit der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und dem Schutz der nationalen Sicherheit stehen. Zu deren Schutz können nicht erfasste Güter bis zu zwei Jahre kontrolliert werden.

Eine Lizenzpflicht besteht für alle Exporte vom Festland (auch aus Zolllagern, Sonderwirtschafts- oder anderen Spezialzonen). Die zu den US-amerikanischen Pflichten analoge Lizenzpflicht für im Ausland hergestellte Güter mit einem bestimmten chinesischen Anteil (de minimis) wurde gestrichen.

Ähnlich wie im europäischen und im US-amerikanischen Exportkontrollrecht besteht ebenfalls eine Lizenzpflicht für nicht gelistete Güter, wenn dem Exporteur eine Endverwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungs- oder ABC-Waffen für terroristische Zwecke bekannt ist oder bekannt sein sollte oder die nationale Sicherheit Chinas gefährdet ist.

Die Einführung eines internen Exportkontrollprogramms (Internal Compliance Programm, ICP) wird für Exporteure verpflichtend. Wie dieses interne System im Detail aussehen soll, sollte noch definiert werden.

Bei den Endverbleibserklärungen verpflichtet sich der Endverwender, die Güter nur wie angegeben zu verwenden und nicht weiterzuveräussern. Sollte der Ex-, aber auch der Importeur feststellen, dass es eine Änderung beim Endverwender oder bei der Endverwendung gab, muss er das sofort den Exportkontrollbehörden melden.

Gütertransfer an ausländische Bürger oder Firmen innerhalb Chinas gilt als Export

Ebenso neu sind, in Anlehnung an das US-Recht, die sogenannten „deemed export“-Bestimmungen. Bitte beachten Sie: Der Transfer von Waren, Technologie oder Software innerhalb Chinas durch Chinesen oder chinesische Institutionen/Firmen an ausländische Bürger oder Firmen gilt dabei als Export und unterliegt der Exportkontrolle! Das betrifft speziell multinationale Unternehmen in China, die für ihre ausländischen Mitarbeiter Exportbewilligungen beantragen müssen, damit diese weiterhin Zugang zu kontrollierter Technologie und Software haben, aber auch den innerchinesischen Transfer von Waren an Ausländer.

Im neuen Entwurf sind die Möglichkeiten der Strafverfolgung präzisiert worden. Wenn das zur Prüfung des Sachverhalts notwendig ist, dürfen bei potenziellen Verstössen Geschäftsräume betreten, Dokumente oder Daten geprüft und kopiert, Waren oder Vermögenswerte beschlagnahmt und Bankgeschäfte überprüft werden.

Gegenüber dem ersten Entwurf wurden darüber hinaus die Strafen massiv erhöht – nicht nur in Bezug auf deren Höhe, sondern auch mit Blick auf die unterschiedlichen Strafmassnahmen und die zu sanktionierenden Tatbestände.

Bei gravierenden Verstössen können Exportlizenzen ausgesetzt oder entzogen werden. Es wird eine „Controlled Parties List“ für Endverwender und Importeure eingeführt, die in irgendeiner Weise gegen die gesetzlichen Vorgaben verstossen haben. Ähnlich wie US-Amerikanern bei der „Denied Parties List“ ist es Chinesen verboten, mit diesen Personen Geschäfte abzuwickeln. Der Handel mit chinesischen Waren ausserhalb Chinas ist davon allerdings nicht betroffen.

Wie immer steckt der Teufel im Detail. Einige Vorgaben sind unklar definiert und lassen Raum für Interpretationen. Positiv ist: Von einer exterritorialen Anwendung für im Ausland hergestellte Güter mit chinesischen Komponenten wurde abgesehen. Im China-Geschäft tätige Firmen sollten sich auf mehr administrativen Aufwand, Reorganisation der Prozesse und mehr Risiko einstellen. Kommentare konnten bis 26. Januar eingereicht werden. Wann das Gesetz umgesetzt wird, ist noch offen.


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Simeon L. Probst

Simeon L. Probst

Partner, Customs & International Trade, PwC Switzerland

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