Die diskretionäre Verwaltung von Vermögenswerten ist und bleibt ein wesentlicher Bestandteil des Schweizer Finanzsektors. Trotz eines anhaltenden Konsolidierungstrends, der wesentlich durch steigende regulatorische Anforderungen und Kostendruck bedingt ist, treten immer wieder innovative Finanzdienstleister neu in den Markt ein. Diese neuen Markteintritte zeichnen sich oft durch innovative Geschäfts- und Anlagestrategien sowie den Einsatz neuer Technologien aus. Die neuen Marktteilnehmer tragen dazu bei, dass der Schweizer Finanzsektor dynamisch und wettbewerbsfähig bleibt, indem frische Impulse und moderne Ansätze in die Vermögensverwaltung eingebracht werden.
Für neue Marktteilnehmer, welche eine entsprechende Bewilligung erlangen möchten, ist es entscheidend, bereits zu Beginn die Weichen richtig zu stellen, um dann zielgerichtet die richtigen Schritte zu unternehmen. Neben der Erarbeitung einer geeigneten und erfolgreichen Geschäfts- und Anlagestrategie gilt es auch, die entsprechenden regulatorischen Anforderungen effizient zu erfüllen. Die Vermögensverwaltungsbranche hat mit dem Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) sowie des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) am 1. Januar 2020 wesentliche Änderungen hinsichtlich der regulatorischen Anforderungen erfahren. Die stark gestiegenen und weiter wachsenden Anforderungen stellen namentlich für neue Marktteilnehmer eine Herausforderung dar. Gleichzeitig kann die Regulierung auch als Chance verstanden werden. So sorgt sie nicht nur für gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Marktakteuren (sog. „Level Playing Field“), sondern sie schafft mit einem klaren Regelwerk auch Vertrauen und Transparenz. Die Umsetzung von FINIG bietet zudem Unterstützung in der Betriebsführung durch klare Prozesse und Zuständigkeiten und in der Rechenschaft gegenüber den Kunden.
Diese Dienstleistung richtet sich an entsprechende neue Marktteilnehmer, welche für die Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Bewilligung der FINMA bedürfen, sei es als Vermögensverwalter (individueller Kundenportfolios) oder als Verwalter von Kollektivvermögen (kollektive Kapitalanlagen oder Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen). Hier möchten wir Ihnen einen Überblick über die beiden Bewilligungskategorien und die damit verbundenen organisatorischen Anforderungen verschaffen sowie Ihnen unsere speziell für neue Marktteilnehmer zugeschnittenen Dienstleistungen vorstellen.
Als Vermögensverwalter gilt nach dem Gesetz, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann oder wer Vermögenswerte von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen (u.U. auch unterhalb bestimmter Schwellenwerte als sogenannter de-minimis-Vermögensverwalter) verwaltet.
Ein Vermögensverwalter gemäss Art. 17 ff. FINIG verwaltet im Rahmen seiner Kerntätigkeit typischerweise individuelle Kundenportfolios auf Basis einer ihm erteilten Vollmacht. Er trifft im Rahmen der mit der Kundin bzw. dem Kunden vereinbarten Anlagestrategie diskretionär Anlageentscheide und setzt diese entsprechend um. Daneben können auch weitere Tätigkeiten wahrgenommen werden, wie beispielsweise die Anlageberatung, Portfolioanalyse oder das Anbieten von Finanzinstrumenten (z.B. Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen).
Eine Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter besteht, wenn diese ihre Tätigkeit gewerbsmässig ausüben. Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 der Finanzinstitutsverordnung («FINIV») liegt vor, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:
Sodann sieht das FINIG gewisse Ausnahmen vor, deren Vorliegen (trotz Erreichen bzw. Überschreiten einer der Schwellen der Gewerbsmässigkeit) die Bewilligungspflicht ausschliesst. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind u.a. Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten (bspw. Gesellschaften eines Konzerns, soweit Dienstleistungen konzernintern erbracht werden). Je nach den konkreten Umständen bedarf es einer vertieften Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen oder auch einer Unterstellungsanfrage bei der FINMA, um eine Bewilligungspflicht definitiv ausschliessen zu können.
Der wesentliche Unterschied zwischen Vermögensverwaltern gemäss Art. 17 ff. FINIG und Verwaltern von Kollektivvermögen gemäss Art. 24 ff. FINIG besteht in der Art, wie die verwalteten Portfolios ausgestaltet sind. Während Erstere individuelle Kundenportfolios bewirtschaften, sind letztere mit der Verwaltung von Kollektivvermögen, d.h. kollektiven Kapitalanlagen (bzw. «Fonds») oder Vorsorgevermögen betraut, hinter deren in der Regel eine Vielzahl von Destinatären stehen. Wer mit der Verwaltung entsprechender Kollektivvermögen betraut wird, bedarf grundsätzlich einer Bewilligung der FINMA i.S. von Art. 24 ff. FINIG.
Im Sinne einer Ausnahme unterstellt das FINIG Verwalter von Kollektivvermögen der weniger umfassenden Bewilligung eines Vermögensverwalters nach Art. 17 FINIG, sofern die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
Für Verwalter von Vorsorgeeinrichtungen gilt die sogenannte de-minimis-Ausnahme, wenn sie Vermögenswerte von höchstens CHF 100 Mio. und im obligatorischen Bereich zudem höchstens 20% der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwalten.
Vermögensverwalter individueller Kundenportfolios wie auch Verwalter von Kollektivvermögen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der vorgängigen Bewilligung durch die FINMA. Während die FINMA letztere direkt bzw. prudentiell (laufend) beaufsichtigt, sind die Vermögensverwalter individueller Portfolios (einschliesslich der de-minimis-Verwalter von Kollektivvermögen) der laufenden Aufsicht einer von der FINMA anerkannten Aufsichtsorganisation unterstellt. Bei allfälligen Verstössen gegen das Aufsichtsrecht ist die FINMA bei beiden Bewilligungstypen für die damit verbundenen Ermittlungen, Verfahren und Massnahmen («Enforcement») zuständig.
Die organisatorischen und finanziellen Anforderungen zur Erlangung der FINMA-Bewilligung sind seit Inkrafttreten der neuen Finanzmarktarchitektur per Januar 2020 für Vermögensverwalter individueller Portfolios wie auch Verwalter von Kollektivvermögen im FINIG bzw. der FINIV sowie in der Finanzinstitutsverordnung der FINMA («FINIV-FINMA» geregelt). Dabei wird, wie nachfolgend überblicksweise dargestellt, zwischen allgemeinen und institutsspezifischen Anforderungen unterschieden:
Vermögensverwalter gem. Art. 17 FINIG | Verwalter von Kollektivvermögen gem. Art. 24 FINIG | |
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Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen | ||
Angemessene Regeln zur Unternehmensführung |
X |
X |
Organisation, die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten gewährleistet |
X |
X |
Identifikation, Messung, Steuerung und Überwachung wesentlicher Risiken inkl. Rechts- und Reputationsrisiken |
X |
X |
Wirksame interne Kontrollen |
X |
X |
Tatsächliche Leitung von der Schweiz aus |
X |
X |
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit, guter Ruf und erforderliche fachliche Qualifikationen der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen |
X |
X |
Guter Ruf der qualifiziert Beteiligten (≥10%) u. Gewährleistung einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit |
X |
X |
Anschluss an eine Ombudsstelle |
Ja, sofern Dienstleistungen nicht ausschliesslich gegenüber institutionellen oder professionellen Kunden erbracht werden (exkl. HNWI) |
|
Anschluss an eine Aufsichtsorganisation |
X |
|
Bewilligungsprüfer (Prüfung des Gesuchs durch externen Prüfer vor Einreichung bei der FINMA) |
|
X |
Externe Prüfgesellschaft für regulatorische Aufsichtsprüfung |
X |
X |
Externe Prüfgesellschaft für Rechnungsprüfung
|
Sofern das Obligationenrecht dies verlangt |
X |
Institutsspezifische Anforderungen |
||
Geschäftsführung |
In der Regel. zwei; ausnahmsweise unter Einhaltung gewisser Anforderungen möglich mit einer Person (qual. Geschäftsführer) |
Mind. zwei Personen |
Anforderungen an qual. Geschäftsführer |
Relevante Berufserfahrung von mind. 5 Jahren sowie Ausbildung von mind. 40 Stunden in Vermögensverwaltung für Dritte |
Relevante Berufserfahrung sowie Aus- / Weiterbildung ohne quantitative Vorgaben |
Personelle Trennung VR und GL |
In der Regel nicht vorgesehen, kann aber von der FINMA bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen verlangt werden |
Besonderes VR-Organ erforderlich, wobei Mehrheit des VR nicht der GL angehören darf |
Unabhängigkeit VR von qualifiziert Beteiligten |
Keine besonderen Vorschriften |
Mindestens 1/3 der VR-Mitglieder muss unabhängig von qual. Beteiligten sein |
Unabhängigkeit Risikomanagement / interne Kontrolle von ertragsorientierten Tätigkeit |
Unter Umständen nicht erforderlich, wenn Vermögensverwalter gewisse Grösse nicht überschreitet und über ein Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken verfügt |
Funktionale und hierarchische Trennung des Risikomanagements / Compliance von den operativen Geschäftseinheiten (insb. Portfoliomanagement) erforderlich |
Interne Revision |
Kann von der FINMA unter Umständen verlangt werden (in der Praxis selten) |
|
Mindestkapital |
CHF 100'000 (voll liberiert und dauernd einzuhalten) |
CHF 200'000 (voll liberiert und dauernd einzuhalten) |
Eigenmittel |
Stets mindestens ¼ der Fixkosten der letzten Jahresrechnung (max. CHF 10 Mio.) |
Stets mindestens ¼ der Fixkosten der letzten Jahresrechnung (max. CHF 20 Mio.) sowie Eigenmittel von 0,01% der verwalteten Kollektivvermögen (oder Abschluss Berufshaftpflichtversicherung) |
Liquiditäts-Beurteilung kollektive Kapitalanlagen u. Stress-Tests sowie Festlegen von Liquiditäts-Schwellenwerten |
Erforderlich (im Falle von de-minimis-Verwalter von Kollektivvermögen |
Erforderlich |
Die oben aufgeführten allgemeinen sowie institutsspezifischen Voraussetzungen sind im Rahmen des Bewilligungsgesuchs an die FINMA zu dokumentieren und nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass kein «one size fits all» Ansatz verfolgt wird, sondern die Anforderungen jeweils im Hinblick auf die konkrete Geschäftstätigkeit (z.B. Art der der Produkte, Art der Kunden, geographische Ausrichtung etc.) und die damit verbundenen Risiken zu erfüllen sind.
Eine sorgfältige Planung ist essenziell für ein effizientes und erfolgreiches Durchlaufen des Bewilligungsprozesses. Diese beginnt mit einer kritischen Auseinandersetzung mit dem geplanten Geschäftsmodell und der Bereitschaft, allfällige erforderliche Anpassungen hinsichtlich der Organisation und Ressourcen vorzunehmen. Dabei ist es unerlässlich, ein Verständnis für die entsprechenden regulatorischen Rahmenbedingungen in Bezug auf die konkrete Geschäftstätigkeit zu erlangen. Aufgrund unserer umfassenden und langjährigen Erfahrung bei der Begleitung von Bewilligungsgesuchen können wir sie hierbei optimal unterstützen und mögliche Hürden bereits im Anfangsstadium erkennen und entsprechend adressieren.
Die Vorbereitungsphase dient sodann insbesondere der Definition der internen Verantwortlichkeiten und Organisationsstruktur, dem Festlegen der ausgeübten Tätigkeiten und der damit verbunden regulatorischen Pflichten sowie dem Verständnis der geschäftseigenen Risiken und der Implementierung entsprechender Massnahmen und Kontrollen. Gleichzeitig sind bereits in dieser Phase allfällige «Schwachstellen» zu antizipieren und geeignete Strategien zu deren Behebung zu nehmen. Erfahrungsgemäss betrifft dies insbesondere die Angemessenheit der Organisation bzw. die Sicherstellung der erforderlichen Funktionentrennung. Bereits in diesem Stadium kann es angezeigt sein, z.B. die Möglichkeit der Auslagerung gewisser Funktionen zu prüfen.
Die Klärung dieser und zahlreicher weiterer Grundsatzfragen bilden die Basis für eine erfolgreiche Gesuchsvorbereitung.
Die formelle Vorbereitung umfasst nebst der oben erwähnten Klärung der Grundlagen und Planung der Organisationsstruktur insbesondere auch die Ausarbeitung der notwendigen Dokumente und Weisungen, die Vornahme und Dokumentation der Eigenmittelberechnung, Ausarbeitung der personellen Dokumente (insb. CVs), Einholen von Referenzdokumenten (Straf-, Betreibungsregisterauszug, Weiterbildungsbestätigungen etc.), die Aufbereitung der Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Business Plan, Budgets für die nächsten drei Geschäftsjahre mit verschiedenen Szenarien) wie auch die Erstellung des Gesuchs- und Gewährsformulars auf der elektronischen Plattform der FINMA.
Nach Einreichung des Gesuchs und einer ersten Prüfung durch Aufsichtsorganisation und/oder die FINMA werden offene Punkte und Fragen adressiert, welche in der Regel im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme zu beantworten sind. Die Bearbeitungszeit bzw. Dauer dieses Prozesses variiert je nach Komplexität des Geschäftsmodells und ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine zeitgerechte und effiziente Bearbeitung und Kommunikation sind in dieser Phase dennoch essentiell. Sollten sich bspw. im Bewilligungsgesuch dargelegte Umstände während des Prüfprozesses ändern, ist es ratsam, die Aufsichtsorganisation und/oder die FINMA darüber zeitnahe in Kenntnis zu setzen. Dabei kann es sich um potenziell begünstigende Elemente handeln, wie bspw. eine erfolgte Kapitalerhöhung oder eine Zunahme der verwalteten Vermögenswerte – aber auch über herausforderndere Änderungen ist die FINMA entsprechend zu informieren, wie z.B. die Eröffnung eines Verfahrens gegenüber einem Gewährträger.
Unser Legal Team hat extensive Erfahrung bei der Begleitung von FINMA-Bewilligungsgesuchen im Bereich Asset & Wealth Management, wobei das Spektrum von individuellen Vermögensverwaltern in der Form einer Einmann-Gesellschaft über Verwalter von Kollektivvermögen mit Fonds in unterschiedlichen Anlageklassen und Jurisdiktionen sowie Vorsorgevermögen bis hin zu Fondsleitungen reicht.
Unser Legal Team begleitet und berät neue Marktteilnehmer im Asset Management Bereich mit einem holistischen Ansatz. Dabei zeichnet uns besonders aus, dass wir nicht nur bzgl. juristischer und regulatorischer Fragestellungen unterstützen, sondern eine gesamtheitliche Vorgehensweise wählen, welche insbesondere auch die strategische Ausrichtung umfasst. So können wir von Beginn ausreichend Klarheit über das geplante Geschäftsmodell, das damit verbundene Target Operating Model sowie schliesslich die Gesuchsvorbereitung schaffen.
Im Rahmen der Gesuchsvorbereitung steht die Erstellung der Organisationsdokumente im Vordergrund, wobei stets das Ziel verfolgt wird, dem Einzelfall Rechnung zu tragen und die Organisation so effizient wie möglich auszugestalten. Dank unserer extensiven Erfahrung bei der Begleitung von Bewilligungsgesuchen sind wir mit den jeweiligen Anforderungen der Aufsichtsorganisationen bzw. der FINMA bestens vertraut und können die Dokumentation entsprechend auf die aktuellen Begebenheiten hin ausarbeiten.
Während der Dauer des gesamten Bewilligungsprozesses bis zur Erteilung der Bewilligung durch die FINMA leitet und koordiniert das Legal Team die Kommunikation mit der Aufsichtsorganisation und/oder FINMA und anderen Stakeholdern.
Hervorzuheben ist auch unsere einzigartige Marktstellung als Teil eines internationalen Netzwerks unabhängiger PwC-Entitäten. Bei Bedarf kann auf dieses weitere geballte Know-how von PwC zurückgegriffen werden, sei es für zusätzliche Unterstützung in steuerlichen, gesellschaftsrechtlichen oder buchhalterischen sowie auch internationalen Fragestellungen, wie bspw. grenzüberschreitende arbeitsrechtliche Fragen, sozialversicherungsrechtliche Aspekte oder Strukturierung von Anlageprodukten.
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Partner, Head Asset & Wealth Management and Banking Regulatory, Legal, Zurich, PwC Switzerland
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Miriam Zuan
Senior Manager, Asset & Wealth Management and Banking Regulatory, PwC Switzerland
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