Änderungen an IAS 12: Einschränkung der „Initial Recognition Exception (IRE)“

David Baur Partner and Leader Corporate Reporting Services, PwC Switzerland Mai 19, 2021

Der IASB hat am 7. Mai 2021 Änderungen an IAS 12 "Ertragsteuern" veröffentlicht.

Gemäß den Änderungen sind latente Steuern für Transaktionen anzusetzen, aus denen – bei der erstmaligen Erfassung – betragsgleiche steuerpflichtige und abzugsfähige temporäre Differenzen entstehen. Die Änderungen sind für jährliche Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine frühere Anwendung ist, vorbehaltlich eines noch zu erfolgenden Endorsements, zulässig.

Sachverhalt

IAS 12 "Ertragsteuern" wurde dahingehend geändert, dass Unternehmen verpflichtet sind, latente Steuern für Transaktionen anzusetzen, aus denen beim erstmaligen Ansatz betragsgleiche zu versteuernde und abzugsfähige temporäre Differenzen entstehen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden typischerweise für Leasingverhältnisse beim Leasingnehmer und Rückbauverpflichtungen einschlägig sein.

IAS 12.15 und .24 wurden um eine zusätzliche Bedingung ergänzt, unter welcher die Initial Recognition Exception (IRE) nicht anzuwenden ist: Demnach ist die IRE nicht auf temporäre Differenzen anzuwenden, die beim erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts und einer Schuld entstehen, wenn bzw. soweit sich aus dieser Transaktion betragsgleiche zu versteuernde und abzugsfähige temporäre Differenzen ergeben. Mit dem neu eingefügten IAS 21.22A wird dieser Grundsatz klargestellt; IAS 12.22(b) und (c) wurden ebenfalls geändert.

Darüber hinaus wurden (zur Veranschaulichung) die erläuternden Beispiele zu IAS 12 um das Beispiel 8 - Leasingverhältnisse – ergänzt.

Schließlich gab es Folgeänderungen an IFRS 1 "Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards". Latente Steuern im Zusammenhang mit dem erstmaligen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden, die aus einer einzigen Transaktion stammen, wurden in die Liste der Ausnahmen von der rückwirkenden Anwendung anderer IFRS im Anhang B des IFRS 1 aufgenommen.

Auswirkungen

Die Änderungen können sich insbesondere auf Unternehmen auswirken, die wesentliche Bestände an Nutzungsrechten, Leasingverbindlichkeiten, Stilllegungs-, Rückbau- und ähnlichen Verpflichtungen haben. In diesen Fällen wären zusätzliche aktive und passive latente Steuern anzusetzen.

Anwendungszeitpunkt

Die Änderungen sind erstmals verpflichtend für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine frühere Anwendung ist, vorbehaltlich eines noch zu erfolgenden Endorsements, zulässig. Die erstmalige Anwendung erfolgt modifiziert retrospektiv.

Übergangsvorschriften?

Gem. den Änderungen haben Unternehmen zu Beginn der frühesten dargestellten Periode

(a) aktive latente Steuern (soweit werthaltig) und passive latente Steuern für alle abzugsfähigen und zu versteuernden temporären Differenzen in Verbindung mit:

  • Nutzungsrechten und Leasingverbindlichkeiten; und
  • Stilllegungs-, Wiederherstellungs- und ähnlichen Verpflichtungen und den entsprechenden Beträgen, die als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des entsprechenden Vermögenswertes erfasst wurden, zu erfassen; und

(b) die kumulierte Auswirkung der erstmaligen Anwendung in den Gewinnrücklagen (oder einem anderen Bestandteils des Eigenkapitals, wenn angemessen) zu diesem Zeitpunkt zu erfassen.

Dadurch wird der Anfangsbestand ohne eine vollständig rückwirkende Anwendung der Änderungen ermittelt. Der IASB kam zu dem Schluss, dass diese Übergangsmethode einfacher und günstiger als die vollständig retrospektive Anwendung der Änderungen ist, mit ihr das mit der Neuregelung verfolgte Ziel aber dennoch erreicht wird.


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