Im Folgenden werden die Fragen zur Bilanzierung grüner Finanzinstrumente nach IFRS sowohl aus der Perspektive der Investierenden als auch der Emittenten dargestellt.
Index
1. Einleitung
1.1 Regulatorische Entwicklungen
1.2 Ausgestaltungsvarianten in der Praxis
2. Bilanzierung grüner Finanzinstrumente beim Investor
2.1 Massgebliche Regelungen des IFRS 9
2.2 Variabilität der Zahlungsströme
2.3 Non-recourse-Finanzierungen
2.4 Contractually Linked Notes
3. Bilanzierung grüner Finanzinstrumente beim Kreditnehmer (Emittent)
3.1 Eingebettete Derivate
3.2 Variabilität der Zahlungsströme
4. Angaben im Anhang
5. Ausblick
The International Sustainability Standards Board (ISSB) has issued two exposure drafts (EDs) with the expectation that final standards will be issued by the end of 2022.
1.1 Regulatorische Entwicklungen
Mit der Unterzeichnung der UN-Agenda 2030 bzw. der UN-Goals haben sich im Jahr 2015 zahlreiche Regierungen global für eine nachhaltige Wirtschaft und Gesellschaft verpflichtet. Die EU hat sich 2018 mit dem Sustainable Finance Action Plan [1] auch auf einen Aktionsplan festgelegt. Ein Teil dieses Plans ist die 2020 verabschiedete Taxonomie-Verordnung [2] mit einem Klassifizierungssystem für die Beurteilung der Nachhaltigkeit wirtschaftlicher Aktivitäten und die Entwicklung eines EU-Standards für Green Bonds [3]. Grüne Anleihen [4] mit ihrer Verknüpfung von Nachhaltigkeitskriterien mit den Zahlungsströmen der Finanzierung gewinnen zunehmend an Bedeutung für die Kapitalmärkte. Das Emissionsvolumen solcher Anleihen ist sowohl an der Schweizer Börse als auch an den globalen Börsen deutlich angestiegen [5].
In diesem Zusammenhang stellen sich Fragen, wie grüne Finanzierungen im IFRS-Abschluss zu erfassen sind, da die IFRS diesbezüglich noch keine speziellen Regelungen enthalten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Begrifflichkeiten nicht klar definiert sind. Eine sorgfältige Analyse der zugrundeliegenden Vereinbarungen des jeweiligen Einzelfalls ist daher erforderlich.
1.2 Ausgestaltungsvarianten in der Praxis
Am Markt finden sich mittlerweile eine Vielzahl unterschiedlich ausgestalteter grüner Finanzinstrumente. Es gibt zwar keine allgemein gültige Definition, aber die Praxis unterscheidet zwischen ESG[6]-kennzahlengebundenen Finanzinstrumenten und Finanzierungen, bei denen der Emissionserlös für grüne Projekte zu verwenden ist, sogenannte Green Bonds.
ESG-gebundene Finanzierungen sind derart ausgestaltet, dass die Höhe der Verzinsung regelmässig an das Erreichen grüner Kriterien durch den Kreditnehmer angepasst wird. Solche ESG-Kriterien können Nachhaltigkeitsfaktoren (z. B. ein Nachhaltigkeitsrating), Kenngrössen (z. B. CO2-Ausstoss, Energieeffizienz) oder eine Kombination verschiedener grüner Massnahmen sein.
Die Ausgestaltung von Green Bonds muss sich bis auf die Zuweisung der Anleiheerlöse nicht grundlegend von einer konventionellen Anleihe unterscheiden. Die Green Bond Principles der ICMA kennen gegenwärtig verschiedene Arten von Green Bonds (siehe Tabelle) [7].
Green Revenue Bond | Anleihe, bei der die Zahlungsströme (Zinsen und Tilgungen) aus den Einnahmen des Emittenten geleistet werden (z. B. Umsätze, Gebühren, Steuern etc.), die sich aus dem grünen Projekt ergeben. |
Green Project Bond | Anleihe, bei der der Investor direkt den Projektrisiken ausgesetzt ist; Zins- und Tilgungszahlungen werden direkt aus dem Projekt geleistet. |
Green Securitised Bond |
Anleihen, die mit grünen Projekten besichert sind. |
(Tabelle: Auswahl an Green Bonds)
2.1 Massgebliche Regelungen des IFRS 9
Für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten bei Investoren sind das Geschäftsmodell für das Management der Finanzinstrumente und die Eigenschaften der aus dem Finanzinstrument resultierenden Zahlungsströme ausschlaggebend [8]. Die Zielsetzung des Geschäftsmodells «Halten» ist eine langfristige Halteabsicht bis zur Fälligkeit der Finanzinstrumente, um vertragliche Zahlungsströme zu vereinnahmen. Das Geschäftsmodell «Halten und Verkaufen» liegt vor, wenn die Zielsetzung sowohl in der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme durch das Halten der Finanzinstrumente als auch in deren Verkauf liegt [9].
Für die Geschäftsmodelle «Halten» und «Halten und Verkaufen» ist zu untersuchen, ob die Zahlungsstromkriterien [10] erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsbedingungen an festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungen führen, die ausschliesslich Zins- und Tilgungszahlungen darstellen. Zinsen stellen dabei das Entgelt für das Überlassen von Fremdkapital dar und dürfen im Wesentlichen nur den Zeitwert des Geldes und das Kreditrisiko umfassen [11]. Zur Erfüllung der Zahlungsstromkriterien müssen die Zinskomponenten denen eines Standardkreditvertrags entsprechen [12].
Gesonderte Vorschriften hinsichtlich der Beurteilung der Zahlungsstromkriterien bestehen für Non-recourse-Finanzierungen [13] und vertraglich verknüpfte finanzielle Vermögenswerte (Contractually linked Instruments) [14].
Bei Erfüllen der Zahlungsstromkriterien sind Finanzinstrumente wie folgt zu bewerten:
Sind die Zahlungsstromkriterien nicht erfüllt, ist das Finanzinstrument zum beizulegenden Zeitwert mit der erfolgswirksamen Erfassung der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in der Gewinn- und Verlustrechnung zu bilanzieren.
2.2 Variabilität der Zahlungsströme
Bei Verknüpfungen von Zahlungsströmen aus Finanzinstrumenten mit einer ESG-Kennzahl und der Anpassung des Zinssatzes in Abhängigkeit dieses Faktors stellt sich die Frage, ob es sich bei den Zahlungsströmen um Zins- und Tilgungszahlungen handelt und somit die Zahlungsstromkriterien des IFRS 9 erfüllt sind. Hiervon hängt es ab, ob das Finanzinstrument zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert durch das OCI bewertet werden kann oder ob es zum beizulegenden Zeitwert durch die Gewinn- und Verlustrechnung bilanziert werden muss. Wenn das Erreichen oder das Erfüllen der vereinbarten ESG-Kennzahlen zu einer Änderung des Zinssatzes führt und diese auch eine Änderung des Kreditrisikos zur Folge haben, dürfte das Zahlungsstromkriterium erfüllt sein. Bei der Beurteilung sind die folgenden Faktoren von Bedeutung [17]:
a) Art des Vermögenswerts: Ein Kredit zur Finanzierung eines
bestimmten Vermögenswerts, dessen Wert durch ESG-Kennzahlen beeinflusst wird und der mit diesem Vermögenswert besichert ist, erfüllt wahrscheinlich die Zahlungsstromkriterien. Dabei wird angenommen, dass der Wert der Sicherheit positiv beeinflusst werden könnte, wenn das Unternehmen die ESG-Kennzahlen erreicht oder übertrifft, was zu einem geringeren Verlust bei Ausfall und somit zu einem geringeren Kreditrisiko für das Instrument führt. Bei einem unbesicherten Kredit ist es hingegen weniger wahrscheinlich, dass eine Beziehung zwischen dem Kreditrisiko und den ESG-Kennzahlen besteht. Entsprechend dürften die Zahlungsstromkriterien weniger wahrscheinlich erfüllt sein.
b) Art des Kreditnehmers: Bei einem Unternehmen, das den vereinbarten ESG-Kennzahlen in relativ geringen Umfang unmittelbar ausgesetzt ist, ist es weniger wahrscheinlich, dass die Erfüllung der ESG-Kennzahlen eine Änderung des Kreditrisikos des Instruments widerspiegeln. Bei einem direkt von umweltfreundlichen Massnahmen betroffenen Unternehmen, wie z. B. einem Stromerzeuger mit gesetzlichen CO2-Grenzwerten, widerspiegelt eine Veränderung des Zinssatzes in Abhängigkeit von den CO2-Emissionen eher eine Veränderung des Kreditrisikos des Instruments.
c) Spezifität der ESG-Faktoren: Variieren die Zahlungsströme in Abhängigkeit von einer Vielzahl sehr unterschiedlicher ESG-Kennzahlen, wie Steuertransparenz, Wassernutzung und Arbeitsnormen, ist es weniger wahrscheinlich, dass die daraus resultierende Variabilität eine Änderung des Kreditrisikos des Instruments darstellt. Basiert die Abhängigkeit der Zahlungsströme dagegen auf einer eng gefassten ESG-Kennzahl, ist es wahrscheinlicher, dass die Veränderung der Zahlungsströme eine Veränderung des Kreditrisikos widerspiegelt.
Vertragsklauseln, die kumuliert und zu jedem Bilanzstichtag nur einen sehr geringen (De minimis) Einfluss auf die vertraglichen Zahlungsströme aufweisen, können bei der Analyse der Zahlungsstrombedingungen des betreffenden finanziellen Vermögenswerts unberücksichtigt bleiben [18]. Der Bilanzierende hat den entsprechenden Nachweis des De-minimis-Einflusses auf der Basis mehrerer Szenarien zu erbringen.
2.3 Non-recourse-Finanzierungen
Bei Non-recourse-Finanzierungen hat der Darlehensgeber im Fall eines Ausfalls keine oder nur beschränkte Rückgriffsrechte auf das Vermögen des Schuldners. Das Vorliegen einer Non-recourse-Finanzierung führt nicht zwangsläufig zur Nichterfüllung der Zahlungsstromkriterien, vielmehr ist ein Look-through auf die finanzierten Projekte erforderlich [19]. Dabei ist neben den vertraglichen Zahlungsströmen auch das primäre Risiko dieser Finanzierung im Ergebnis zu würdigen, um zwischen einer Finanzierung mit «klassischem Kreditausfallrisiko» und einer Finanzierung mit einem «primären Investitionsrisiko», bei der die Zahlungsstromkriterien nicht erfüllt sind, zu unterscheiden. Das Investitionsrisiko steht z. B. dann im Vordergrund, wenn die vertraglichen Zahlungsströme wie bei einem Green Revenue Bond ausschliesslich auf den Einnahmen des finanzierten grünen Projekts basieren, da die Zinsund Tilgungszahlungen erfolgsabhängig sind [20]. Liegt ein Green Project Bond vor, sind die Zahlungsstromkriterien nicht erfüllt, wenn primär ein Investitionsrisiko vorliegt.
2.4 Contractually Linked Notes
Bei Contractually Linked Notes handelt es sich um in Tranchen emittierte Finanzinstrumente, bei denen die einzelnen Tranchen durch die vom Emittenten erwirtschafteten Mittel in einer Rangfolge bedient werden. Der Inhaber einer Tranche hat nur dann das Recht auf den Erhalt von Zins- und Tilgungszahlungen, wenn der Emittent ausreichend Mittel erwirtschaftet, um alle höherrangigen Tranchen zu bedienen [21].
Die Erfüllung der Zahlungsstromkriterien bei Contractually Linked Notes ist an drei Voraussetzungen geknüpft [22]. Zum einen müssen die vertraglichen Zahlungsströme den Zahlungsstromkriterien entsprechen. Mittels Look-through sind dann die zugrunde liegenden Vermögenswerte (Referenzvermögen) zu würdigen, ob diese die festgelegten Bedingungen erfüllen, wie z. B., dass mindestens ein finanzieller Vermögenswert enthalten sein muss, der die Zahlungsstromkriterien erfüllt [23]. Darüber hinaus ist zu analysieren, ob das Kreditrisiko der Tranche das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Vermögenswerte übersteigt. Finanzinstrumente, deren Kreditrisiko durch Tranchenbildung übermässig hoch ist, weisen nicht die Eigenschaften eines Standardkreditvertrags auf.
Im Falle von Green Securitised Bonds wäre demzufolge zu prüfen, ob vertraglich verknüpfte finanzielle Vermögenswerte vorliegen und ob die oben dargestellten Bedingungen für das Erfüllen der Zahlungsstromkriterien erfüllt sind. Handelt es sich bei den zugrunde liegenden Vermögenswerten z. B. ausschliesslich um nichtfinanzielle Vermögenswerte wie Windkraftanlagen, wären die Zahlungsstromkriterien nicht erfüllt [24].
Grüne Finanzierungen werfen auch Fragen aufseiten des Kreditnehmers auf, insbesondere, ob grüne Variabilitätsmerkmale eines Kredits ein eingebettetes Derivat darstellen und ob ein solches ggf. getrennt vom Kredit zu erfassen ist.
3.1 Eingebettete Derivate
Damit eine grüne Variabilität als Derivat gemäss Anhang A von IFRS 9 gilt, muss deren Wert u. a. in Abhängigkeit von einem Basiswert schwanken, der keine nichtfinanzielle Variable ist, die für eine Vertragspartei spezifisch ist [25]. Für die Beurteilung, ob dieses Kriterium erfüllt ist, ist die Art der an die ESG-Kennzahlen gebundenen Variablen von Bedeutung.
Handelt es sich bei der grünen Variablen um eine nichtfinanzielle Variable, die für das emittierende Unternehmen oder den Inhaber spezifisch ist, liegt kein eingebettetes Derivat vor, da sie die Definition eines Derivats nicht erfüllt [26]. Bei den meisten derzeit am Markt emittierten finanziellen Verbindlichkeiten mit einer Verknüpfung mit Variablen, wie die CO2-Emissionen des Emittenten über einen bestimmten Zeitraum oder die Einhaltung von Emissions-, Abfallregulierungs- oder Energieverbrauchsstandards durch den Emittenten, dürfte deshalb kein eingebettetes Derivat vorliegen [27].
Erfüllt die an ESG-Kennzahlen gebundene Komponente die Definition eines Derivats, ist zu prüfen, ob sie gemäss IFRS 9.4.3.3 separat als Derivat zu bilanzieren ist. Ist die Massnahme nicht spezifisch für das emittierende Unternehmen oder den Inhaber, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken der an die Nachhaltigkeit gekoppelten Eigenschaft nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind. In diesem Fall würde die an ESG-Kennzahlen gekoppelte Komponente separat bilanziert werden, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind.
3.2 Variabilität der Zahlungsströme
Im Fall einer zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Verbindlichkeit, bei der die grüne Variabilität kein eingebettetes Derivat darstellt, das separat zu bilanzieren ist, stellt sich die Frage, wie die grüne Variabilität bei der Bewertung der finanziellen Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist.
Vorausgesetzt, die ESG-Kennzahl ist ein Merkmal des ursprünglichen Vertrags, hängt die Bilanzierung von Änderungen der erwarteten Zahlungsströme aufgrund der ESG-Faktoren davon ab, ob die Änderungen Marktzinsänderungen widerspiegeln [28]. Sind die Änderungen der erwarteten Zahlungsströme auf Bewegungen der Marktzinssätze zurückzuführen, ist der Effektivzinssatz neu zu berechnen, womit die Änderungen in der Periode erfasst werden, in der sie eintreten [29]. Dies wäre im Allgemeinen nur dann zu erwarten, wenn die grüne Variabilität Änderungen des Kreditrisikos widerspiegelt, d. h. wenn die ESG-Kennzahl eine Komponente des Kreditausfallrisikos darstellt [30].
Wenn diese Änderungen der erwarteten Zahlungsströme die Bewegungen der Marktzinssätze nicht widerspiegeln, ist der Buchwert anzupassen [31]. Der Buchwert wird neu berechnet als der Barwert der geschätzten künftigen vertraglichen Zahlungsströme, die mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz abgezinst werden. Jede Anpassung ist unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen.
IFRS 7 verlangt keine gesonderten Angaben zu grünen Finanzinstrumenten im Anhang, sodass die allgemeinen Regelungen anzuwenden sind, wonach u. a. Angaben erforderlich sind über Art und Ausmass von Risiken und darüber, wie das Unternehmen mit diesen Risiken umgeht [32]. Die Angaben nach IFRS 7 sind für eine Reihe von spezifischen Vorschriften für verschiedene Klassen zu machen. In Abhängigkeit des Umfangs der grünen Finanzinstrumente ist zu entscheiden, ob diese im Einzelfall eine Klasse darstellen und damit gesonderte Angaben im Anhang erfordern.
Aus der Verknüpfung von ESG-Kennzahlen mit den Zahlungsströmen grüner Finanzinstrumente können sich auch Auswirkungen auf den Fair Value ergeben und damit überall dort, wo dieser verwendet wird. IFRS 13 verlangt sowohl bei der Bewertung zum Fair Value als auch der Angabe des Fair Value im Anhang die Darstellung der bei der Ermittlung verwendeten Inputfaktoren und bei wesentlichen nicht beobachtbaren Inputfaktoren eine Beschreibung der Sensitivität dieser Werte gegenüber Änderungen der nicht beobachtbaren Inputfaktoren [33].
Zudem können Angaben zu Quellen von Schätzungsunsicherheiten gemäss IAS 1.125–133 relevant sein. In Fällen, in denen die Bewertung der grünen Finanzinstrumente auf wesentlichen Ermessensentscheidungen und Annahmen beruht, wäre dies ebenfalls im Anhang darzustellen [34].
Bei der Beurteilung der Anhangangaben ist es wichtig, dass die Unternehmen die Konsistenz mit den offengelegten Informationen im Geschäftsbericht sicherstellen. So ist bspw. bei der Beurteilung, ob ein Merkmal De-minimis oder realitätsfern ist, zu fragen, ob dies mit den im Geschäftsbericht offengelegten Informationen übereinstimmt.
Grüne Finanzinstrumente haben Auswirkungen auf die Rechnungslegung sowohl aus Sicht des Kreditgebers als auch des Kreditnehmers. Nach Erfahrung der Autoren können die Bedingungen für grüne Finanzinstrumente sehr unterschiedlich sein, und die Beurteilung der Bilanzierung dieser Instrumente gemäss den Anforderungen des IFRS 9 ist oftmals mit erheblichem Ermessensspielraum verbunden. Ermessensentscheidungen und eine sorgfältige Abwägung sind dabei unumgänglich und stellen die Praxis vor Herausforderungen bei der Bilanzierung [35]. Zudem gilt es zu bedenken, dass sich die Praxis in diesem Bereich permanent weiterentwickelt, insbesondere aufseiten der Kreditgeber.
Die Bilanzierung ESG-gebundener Finanzinstrumente wurde auch im Rahmen des Post-Implementation Review des IFRS 9 thematisiert. In den Stellungnahmen wurde das IASB aufgefordert, sich dringend mit der Klassifizierung und Bewertung dieser Art von Finanzinstrumenten zu befassen [36].
Erstveröffentlichung im EXPERT FOCUS 06/22
Quellen und weiterführende Informationen
1) EU-Kommission, Sustainable Finance Action Plan, COM (2018) 97 final vom 8.3.2018.
2) Verordnung (EU) 2020/852 vom 18.06.2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABL. EU Nr. L 198/13 vom 22.6.2020.
3) Vgl. Zur Taxonomie-Verordnung: Flick, Peter/Meyding-Metzger, Angelika: Die grüne Taxonomie-Verordnung – ein Überblick, in: WPg, 2020, S. 1404 ff.
4) In der Praxis auch als ESG-Anleihen, Green Bonds, Sustainable Bonds oder Nachhaltigkeitsanleihen bezeichnet.
5) Vgl. SIX, Blog, ESG-Bonds boomen, https://www.six-group.com/de/blog/2021/esg-bonds.html, Stand 19.4.2022.
6) Unter ESG versteht man die Berücksichtigung von Kriterien aus den Bereichen Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und nachhaltige Unternehmensführung (Governance).
7) Vgl. International Capital Market Association (ICMA), Green Bonds Principles 2021 – Freiwillige Prozessleitlinien zur Emission von Green Bonds, Juni 2021, S. 10, https://www.icmagroup.org/assets/documents/Sustainable-finance/Translations/German_GBP-06-2021-301221.pdf, Stand 19.4.2022.
8) IFRS 9.4.1.1. 9) Vgl. zu den Geschäftsmodellen im Einzelnen, PwC: IFRS für Banken, 6. Auflage, Köln 2017, S. 1057 ff. 10) IFRS 9. B4.1.7; sog. SPPI-Kriterien, (Cash flows that are solely payments of principal and interest).
11) Die Zahlungsstromkriterien des IFRS 9 sind erfüllt, wenn die Zinskomponenten aus dem Zeitwert des Gelds, dem Kreditrisiko, anderen Risken der Fremdkapitalüberlassung (z. B. Liquiditätsrisiko), anderen mit der Kapitalüberlassung verbundene Kosten (z. B. Verwaltungskosten) und einer Gewinnmarge bestehen.
12) Basic lending arrangement, IFRS 9. B4.1.7A.
13) IFRS 9.B4.1.15–B4.1.19.
14) IFRS 9. B4.1.20–B4.1.26.
15) IFRS 9.4.1.2.
16) IFRS 9.4.1.2A.
17) Vgl. PwC Manual of Accounting IFRS 2021, London 2020, Volume 2, FAQ 42.41.1. S. 42087 ff.
18) IFRS 9.B4.1.18.
19) Look through Approach gemäss IFRS 9.B4.1.17.
20) Vgl. IDW Knowledge Paper: Bilanzierung von grünen Finanzierungen, Düsseldorf 2021, S. 16.
21) IFRS 9.B4.1.20. 22) IFRS 9.B4.1.21. 23) Die zugrunde liegenden Vermögenswerte müssen die Bedingungen der IFRS 9.B4.1.23 und 9.B4.1.24 erfüllen.
24) Vgl. IDW, a. a. O. S. 17.
25) Ein Derivat, deren Wert von einer nichtfinanziellen Variablen abhängt, die spezifisch für eine der Vertragsparteien ist, gilt nicht als Derivat.
26) IFRS 9 Appendix A, IFRS 9.4.3.1.
27) Vgl. PwC, Manual of Accounting IFRS 2021, London 2020, Volume 2, FAQ 41.43.2. S. 41045.
28) PwC, Manual of Accounting, a.a.O., FAQ 42.121.2, S. 42156.
29) IFRS 9.B5.4.5.
30) Vgl. IDW, a. a. O., S. 21.
31) IFRS 9.B5.4.6.
32) IFRS 7.1. 33) IFRS 13.93(d) und (h), IFRS 13.97.
34) IAS 1.122.
35) Vgl. IDW a. a. O., S. 7.
36) Vgl. IASB meeting March 2022, staff paper, Agenda Ref. 3A, S. 8, abrufbar unter https://www.ifrs.org/content/dam/ifrs/meetings/2022/march/iasb/ap3a-ifrs-9-feedback-summary.pdf, Stand 19.4.2022.
Peter Eberli
Assurance Partner, Corporate Reporting Services Leader, PwC Switzerland
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