Einfluss von Negativzinsen auf das Accounting von Vorsorgeverpflichtung nach IAS 19

Stefan Haag Director, Corporate Reporting Services, PwC Switzerland Okt 16, 2019

Was sind die Auswirkungen von Negativzinsen auf das Accounting von Pensionsplänen nach IAS19? Mit welchem Satz sollen die Verpflichtungen diskontiert werden? Im folgenden Artikel teilen wir unsere Überlegungen.

IFRS Bilanzierung von Schweizer Vorsorgeplänen im Negativzinsumfeld

Für die Berechnung der Defined Benefit Obligation (DBO) sieht IAS 19 vor, dass der Diskontierungssatz am Bilanzstichtag mit Bezug auf die Renditen von erstrangigen Industrieanleihen mit gleicher Laufzeit wie die Vorsorgeverpflichtungen festgelegt wird. Das in den letzten Monaten nochmals gesunkene Zinsniveau führte dazu, dass die Diskontierungssätze für gewisse DBO-Durationen aktuell negativ geworden sind. IAS 19 äussert sich zwar nicht dazu, ob eine DBO mit negativem Diskontierungssatz zu berechnen ist, doch ergibt sich dies aufgrund des oben erwähnten Bezugs zum Kapitalmarkt.

Für die Bilanzierung der Vorsorgeverpflichtungen resultiert daraus zunächst eine Erhöhung der DBO, die im Rahmen der Folgebewertung über das Sonstige Gesamteinkommen (Other Comprehensive Income, OCI) zu erfassen ist. Für die Vorsorgekosten in der Folgeperiode ergibt sich einerseits ein höherer Service Cost , andererseits aber ein Zinsertrag durch die «Aufzinsung» der Verbindlichkeit.

Für die IFRS-Bilanzierung von Schweizer Vorsorgeplänen in einem Negativzinsumfeld gilt es noch einen weiteren Aspekt zu beachten. Im Rahmen der DBO-Berechnung ist u.a. auch eine Annahme zur künftigen Verzinsung der Altersguthaben erforderlich. In der Vergangenheit setzten verschiedene Anwender diesen Satz mit dem Diskontierungssatz für die DBO gleich. Im Falle negativer Diskontierungssätze kann diese bisherige Praxis nicht weitergeführt werden, da eine solche Annahme nicht mit den vorsorgerechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. Bei der Festlegung der Annahme zur künftigen Verzinsung der Altersguthaben sind verschieden Faktoren zu berücksichtigen, wie die gesetzliche Mindestverzinsung (für 2020: 1 Prozent des BVG-Altersguthabens), die aktuelle Finanzlage der Vorsorgeeinrichtung und die erwartete Rendite des Vorsorgevermögens.

 


 

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