Das IFRS IC erhielt eine Anfrage seitens eines Fussballvereins, inwiefern Transferzahlungen, die dieser im Rahmen eines Spielertransfers von anderen Fussballvereinen für die vorzeitige Beendigung des Anstellungsverhältnisses erhalten hat, Umsatzerlöse nach IFRS 15 darstellen oder als Gewinn bzw. Verlust aus dem Abgang eines immateriellen Vermögenswerts nach IAS 38 zu erfassen sind. Das IFRS IC kam in einer Agenda-Entscheidung zu dem Schluss, dass die erhaltene Transferzahlung unter Anwendung von IAS 38.113 netto als Teil des Gewinns oder Verlusts aus der Ausbuchung eines immateriellen Vermögenswerts zu erfassen ist. Innerhalb der Kapitalflussrechnung seien die erhaltenen Zahlungen als Cashflows aus Investitionstätigkeit auszuweisen. Die Agenda-Entscheidung hat Auswirkungen auf Fussballklubs, die derzeit erhaltene Transferzahlungen als Umsatzerlöse gemäss IFRS 15 brutto in der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, könnte jedoch darüber hinaus auch für andere Unternehmen relevant sein, die immaterielle Vermögenswerte nutzen und dann weiterverkaufen.
Für den betroffenen Fussballklub stellen sowohl Einsatz und Weiterentwicklung von Spielern als auch das Erzielen von Transfererlösen einen Teil der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit dar. Solange ein Spieler in einem Anstellungsverhältnis mit einem Verein steht und über ein elektronisches Transfersystem bei diesem registriert ist, kann der Spieler nicht für einen anderen Verein im Wettbewerb tätig werden. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und der Registrierung entstehen (z. B. in Form von gezahlten Transferzahlungen), aktiviert der betroffene Verein als immaterielles Registrierungsrecht nach IAS 38 und schreibt dieses über die Vertragslaufzeit ab. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags und Registrierung des Spielers bei einem anderen Verein, wird der Restbuchwert des immateriellen Vermögenswerts erfolgswirksam ausgebucht.
In seiner Agenda-Entscheidung stellte das IFRS IC klar, dass es sich bei den vom Verein erhaltenen Transferzahlungen um den Nettoveräusserungserlös für das für diesen Spieler vom Verein nach IAS 38 bilanzierte Registrierungsrecht handelt. Nach IAS 38.113 ist der Abgangserlös beim Ausbuchen eines immateriellen Vermögenswerts stets netto in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen und ermittelt sich aus der Differenz zwischen Nettoveräusserungserlös (d. h. der erhaltenen Transferzahlung) und dem Restbuchwert des immateriellen Vermögenswerts. Eine analoge Anwendung der Regelung des IAS 16.68A hält das IFRS IC nicht für zulässig, da dieser Paragraph eine Sonderregelung für Sachanlagen, die zur Vermietung gehalten und regelmässig im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit weiterverkauft werden, darstelle, IAS 38 jedoch explizite Regelungen für die Ausbuchung immaterieller Vermögenswerte und die Erfassung daraus resultierender Gewinne/Verluste enthalte.
Das IFRS IC kam somit zu dem Schluss, dass die Transferzahlung für die Ausbuchung/Übertragung des Registrierungsrechts erfolgt und somit Bestandteil des Nettoveräusserungserlöses des immateriellen Vermögenswerts „Registrierungsrecht“ ist. Unter Anwendung von IAS 38.113 ist daher die Differenz aus dem Nettoveräusserungserlös und dem Buchwert des immateriellen Vermögenswerts als Gewinn oder Verlust netto in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen betrieblichen Erträgen/Aufwendungen zu erfassen. Eine Erfassung als Erlöse aus Verträgen mit Kunden gemäss IFRS 15 ist weder für die Transferzahlung als solche als auch für den entstehenden Gewinn/Verlust aus der Transaktion zulässig.
IAS 7.16 nennt Einzahlungen aus dem Verkauf von immateriellen Vermögenswerten als Beispiel für Cashflows aus Investitionstätigkeiten. Insofern sind die erhaltenen Transferzahlungen in der Kapitalflussrechnung dem Cashflow aus Investitionstätigkeit zuzuordnen.
Die Agenda-Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf Fussballvereine, die derzeit erhaltene Transferzahlungen als Erlöse gemäss IFRS 15 ausweisen. Diese müssen ihre bestehenden Bilanzierungsvorschriften anpassen.
Es gibt andere Branchen, in denen Unternehmen immaterielle Vermögenswerte zur Verwendung im Unternehmen (z. B. durch die Vergabe von Lizenzen für geistiges Eigentum an Dritte) und zum späteren Verkauf halten. Unternehmen, die in diesen Branchen tätig sind, könnten ebenfalls betroffen sein und sollten ihre bestehenden Rechnungslegungsgrundsätze prüfen und feststellen, ob im Lichte der Agenda-Entscheidung Änderungen erforderlich werden.
Die Agenda-Entscheidung des IFRS IC hat formell keinen Erstanwendungszeitpunkt. Das IFRS IC wies jedoch darauf hin, dass Agenda-Entscheidungen oft neue, hilfreiche Informationen liefern, die das Unternehmen dazu veranlassen, seine bisherigen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu ändern. Laut Äusserungen des IASB ist Unternehmen genügend Zeit zur Ermittlung und Umsetzung von Änderungen zu geben, die sich aus Agenda-Entscheidungen ergeben. Tatsächliche Änderungen aufgrund der IFRS IC-Entscheidung sind rückwirkend unter Anpassung der Vergleichszahlen durchzuführen.
David Baur
Partner and Leader Corporate Reporting Services, PwC Switzerland
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