Wie IFRS 18 den Abschluss berichterstattender Unternehmen beeinflusst

IFRS 18
  • 28/10/24

Der neue Standard zu Darstellung und Angaben im Abschluss (IFRS 18 ‘Presentation and Disclosure in Financial Statements’) wurde im letzten April vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben. IFRS 18 ersetzt IAS 1 ‘Darstellung des Abschlusses’ und gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Eine frühzeitige Anwendung ist zulässig.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

IFRS 18 verfolgt das Ziel, die Relevanz und Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu verbessern. Dazu wurden unter anderem die Kriterien für die Aggregation und Disaggregation von Informationen im Abschluss angepasst. Der neue Standard fokussiert auf eine bessere Kommunikation der Ertragslage von Unternehmen. So erstaunt es nicht, dass die wichtigsten Änderungen die Erfolgsrechnung betreffen. Der Standard bringt eine einheitlichere Struktur der Erfolgsrechnung und bestimmte Zwischentotale sind neu verpflichtend auszuweisen. Zudem werden vom Management als relevant erachtete Performance-Kennzahlen (sogenannte management-defined performance measures), neu innerhalb des IFRS-Abschlusses dargestellt. 

Erfolgsrechnung

IAS 1 definiert zwar die Elemente, welche in der Erfolgsrechnung verpflichtend zu zeigen sind, lässt jedoch einen erheblichen Gestaltungsspielraum, die Erfolgsrechnungsstruktur branchen- und unternehmensspezifisch anzupassen. Diese individuelle Gestaltung erschwert die Vergleichbarkeit der Erfolgsrechnungen.

IFRS 18 vereinheitlicht die Struktur der Erfolgsrechnungen verschiedener Unternehmen und Branchen und erhöht dadurch die Vergleichbarkeit. Dies wird durch die Einführung von Kategorien, denen alle Elemente der Erfolgsrechnung zugeordnet werden, sowie die Definition und Pflichtangabe bestimmter Zwischentotale erreicht.

Kategorien

Die Gliederung der Erfolgsrechnung erfolgt nach dem Gesamtkostenverfahren, dem Umsatzkostenverfahren oder einem Mix dieser beiden1. Berichterstattende Unternehmen sollen jene Struktur wählen, die dem Leser den höheren Informationsgehalt vermittelt. Wo dies zu einer verständlicheren Übersicht führt, kann auch eine Kombination aus Gesamt- und Umsatzkostenverfahren gewählt werden. FAQ 18.97.12 zeigt auf, wie analysiert werden kann, welche Struktur den höchsten Informationsgehalt mit sich bringt.  

FAQ 18.97.1 - Is the decision to present line items based on their function, nature, or a mix of function and nature a free choice?

Unverändert bleiben die Darstellung von Ertragssteuern und dem Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen. Alle anderen Erträge und Aufwendungen, sind jedoch neu in folgende drei Kategorien einzuteilen:

  • Erfolg aus betrieblichen Tätigkeiten
  • Erfolg aus Investitionstätigkeiten
  • Erfolg auf Finanzierungstätigkeiten

Der Erfolg aus betrieblichen Tätigkeiten enthält die Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit dem operativen Geschäft des Unternehmens sowie als Residualkategorie sämtliche Positionen, die nicht einer der anderen Kategorien zuzuteilen sind.

Der Investitionsbereich beinhaltet Erträge und Aufwendungen aus Vermögenswerten, die weitgehend unabhängig von anderen Ressourcen des Unternehmens Erträge generieren. Dazu gehören beispielsweise der Erfolg von Assoziierten und Joint Ventures (Ergebnis aus Anwendung der Equity Methode), Mieteinnahmen und Neubewertungen von Renditeliegenschaften sowie Zinserträge und Wertänderungen finanzieller Vermögenswerte. Weitere Beispiele finden sich in FAQ 18.58.23.

FAQ 18.58.2 - Assessing whether assets generate a return individually and largely independently of other resources

Im Finanzierungsbereich werden Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten, die einzig aus der Beschaffung von Finanzmitteln resultieren – also beispielsweise aus Bankdarlehen, gezeigt. Weiter werden hier auch Zinseffekte im Zusammenhang mit sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen. Zu diesen sonstigen Verbindlichkeiten gehören beispielsweise Rückstellungen, Leasing- und Pensionsverbindlichkeiten. Alle sonstigen Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit sonstigen Verbindlichkeiten werden im Erfolg aus betrieblichen Tätigkeiten gezeigt (so z.B. der Dienstzeitaufwand für leistungsorientiere Pläne nach IAS 19). Eine detaillierte Übersicht gängiger sonstiger Verbindlichkeiten und der Kategorien, welchen dazugehörigen Aufwendungen und Erträge zuzuordnen sind, findet sich in PwC IFRS MoA 18.664.  

In gewissen Branchen stellen das Tätigen von Investitionen (z.B. bei Immobiliengesellschaften) oder zur Verfügung stellen von Finanzierungen die Haupttätigkeit des Unternehmens dar (z.B. bei Banken). Für solche Unternehmen mit sogenannten ‘specified main business activities’ sieht IFRS 18 vor, dass entsprechende Erträge und Aufwendungen weiterhin im betrieblichen Erfolg gezeigt werden, auch wenn diese Positionen sonst dem Finanzierungs- oder Investitionsbereich zuzuordnen wären5.

Die drei Kategorien weisen auf den ersten Blick grosse Ähnlichkeit mit den aus der Geldflussrechnung bekannten Kategorien auf. Trotz der sprachlichen Nähe ist jedoch zu beachten, dass erhebliche Unterschiede zwischen den Kategorien dieser beider Hauptrechnungen bestehen. Es wird nicht ungewöhnlich sein, dass die Auswirkungen einer Transaktion in der Erfolgsrechnung und der Geldflussrechnung unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden. So wird beispielsweise der Geldabfluss für den Erwerb einer Produktionsmaschine in der Geldflussrechnung als Investitionstätigkeit gezeigt, während im Zusammenhang mit dieser Maschine anfallenden Aufwendungen (Abschreibungen/Wertberichtigungen) in der Erfolgsrechnung Teil des Erfolgs aus betrieblichen Tätigkeiten darstellen.

Zwischentotale

Um den Lesern der Finanzabschlüsse einen Vergleich verschiedener Unternehmen zu vereinfachen, sind mindestens die folgenden drei Zwischentotale ausweisen:

  • Betriebliches Ergebnis
  • Ergebnis vor Finanzierungskosten und Ertragssteuern
  • Ergebnis des Geschäftsjahres

Selbstredend besteht das betriebliche Ergebnis aus dem Ergebnis aller Transaktionen, die den betrieblichen Tätigkeiten zugeordnet sind. Das Ergebnis vor Finanzierungskosten und Ertragssteuern beinhaltet zusätzlich das Ergebnis aus dem Investitionsbereich. Und das Ergebnis des Geschäftsjahres schliesst alle Aufwendungen und Erträge dieser Periode ein. Abbildung 1 illustriert eine mögliche Erfolgsrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren gemäss IFRS 18. 

Erfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren)

Umsatz

Übriger betrieblicher Ertrag

Bestandesveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

Materialaufwand

Personalaufwand

Abschreibungen

Honorare und sonstige Aufwendungen

Betriebliches Ergebnis

Erträge und Aufwendungan aus assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

Erträge und Aufwendungen aus Finanzanlagen

Zinserträge/-aufwendungen aus flüssigen Mitteln

Ergebnis vor Finanzierungskosten und Ertragssteuern

Bestimmte Erträge und Aufwendungen aus sonstigen Verbindlichkeiten

Zinsaufwand auf Rückstellungen

Ergebnis vor Ertragssteuern

Ertragssteuern

Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen

Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen

Ergebnis des Geschäftsjahres

Innerhalb derselben Kategorie können weitere Zwischentotale ergänzt werden, sofern dies die Verständlichkeit der Erfolgsrechnung erhöht

Die neuen Vorgaben zur Strukturierung der Erfolgsrechnung ermöglichen den Lesern von Finanzberichten einen einfacheren Vergleich der Abschlüsse verschiedener IFRS-Anwender. Gleichzeitig schränken sie den Individualisierungsspielraum ein. IFRS-Anwender können unter Umständen in der Erfolgsrechnung spezifische Subtotale nicht mehr präsentieren, obwohl diese vom Unternehmen oder in der Branche als wichtig angesehen werden. Um dem Anliegen individueller Kennzahlen Rechnung zu tragen, führt IFRS 18 die sogenannten ‘Management-defined Performance Measures’ oder kurz ‘MPMs’ ein.

MPMs

In der Praxis existiert eine Vielzahl von Kennzahlen, die das Management zur Messung der finanziellen Leistung verwendet. Nicht vom anwendbaren Rechnungslegungsstandard definierte Kennzahlen werden oftmals als ‘alternative Performancekennzahlen’ oder ‘non-GAAP Kennzahlen’ bezeichnet. Eine Teilmenge dieser non-GAAP Kennzahlen stellen MPMs im Sinne von IFRS 18 dar.

Definition von MPMs

MPMs sind Kennzahlen, mit denen das Management seine Sicht der finanziellen Performance des Unternehmens der Öffentlichkeit kommuniziert. IFRS 18 geht von der ‘widerlegbaren Vermutung’ aus, dass sämtliche extern kommunizierten Subtotale aus Erträgen und Aufwendungen MPMs darstellen6. Dies schliesst die Kommunikation in Managementberichterstattung (Management Commentary), Pressemitteilungen und Investorenpräsentationen ein. Ausgenommen sind lediglich in der mündlichen Kommunikation, einschliesslich dazugehöriger Transkripte, sowie in Social Media Posts verwendete Kennzahlen.

Das IASB erachtet die MPMs als wichtige Informationsquelle, da Investoren den vom Management berichteten Kennzahlen grosse Beachtung schenken, weil diese einen Einblick in die Unternehmensführung und die Performanceeinschätzung erlauben7. Investoren haben jedoch kritisiert, dass die bisherigen Angaben zu solchen Kennzahlen oft nicht ausreichend sind. Investoren ist es oft schwer verständlich, wie sie ermittelt wurden und in welchem Verhältnis sie zu den in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Werten stehen.

Angaben zu MPMs im Finanzbericht

Mit IFRS 18 integrieren berichterstattende Unternehmen nun die MPMs in den Finanzabschluss. Dort erläutern sie, warum die MPMs für die Beurteilung der Performance relevant sind und wie sie ermittelt werden. Alle Angaben zu den MPMs sind in einer separaten Anhangsagabe zusammenzufassen. Dabei ist deutlich zu machen, dass die Kennzahlen die Sicht des Managements widerspiegeln und dass sie möglicherweise nicht mit ähnlich bezeichneten Kennzahlen anderer Unternehmen vergleichbar sind. Zudem sind die MPMs auf den am ehesten vergleichbaren IFRS-Wert überzuleiten sowie klar und unmissverständlich zu bezeichnen.

Auch für MPMs gilt der Grundsatz der Stetigkeit: Wird die Berechnung verändert, eine neue MPM hinzugefügt oder eine fällt eine MPM weg, erfordert dies eine zusätzliche Offenlegung von Gründen und Folgen der Änderungen. Änderungen in der Berechnung oder Zusammensetzung der MPMs sind dabei retrospektiv abzubilden.

Bisher waren non-GAAP Kennzahlen, die Gegenstand anderer Unternehmenskommunikationen waren, nicht zwingend in den Finanzabschluss aufzunehmen. Die neuen Vorgaben erfordern jedoch nicht nur detailliertere Angaben zu Hintergrund und Berechnung dieser Kennzahlen, sondern auch eine Integration der MPMs in den IFRS-Abschluss. Somit unterliegen auch sie der Abschlussprüfung durch die Revisionsstelle. Dies erhöht die Anforderungen an die Dokumentation der MPMs für die berichterstattenden Unternehmen. Dazu gehören die Berechnungsmethoden einschliesslich Überlegungen zur Stetigkeit, sowie Prozessdokumentationen zur Identifikation von MPMs und zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Angaben im Abschluss.

Prozesse rund um MPMs

Die Grundannahme, dass alle extern kommunizierten Zwischentotale von Erträgen und Aufwendungen als MPMs anzusehen sind, lässt sich zwar grundsätzlich widerlegen. Diese Hürde ist jedoch relativ hoch. Aus Sicht der Autoren gibt es nur wenige Gründe, warum eine Kennzahl freiwillig veröffentlicht werden soll, wenn sie nicht die Sicht des Managements auf die Leistung des Unternehmens darstellt. Die Leser würden eine derartige Kommunikation auch kaum als relevant und aussagekräftig ansehen. Ausnahmen bilden möglicherweise Kennzahlen, die von einer Regulierungsbehörde explizit gefordert werden.

Unternehmen sind gut beraten, sich frühzeitig mit der Auswahl möglicher MPMs aktiv auseinanderzusetzen. Mittels eines formell ausgestalteten Prozesses und Freigaberichtlinien sollten sämtliche externen Publikationen vor deren Veröffentlichung auf mögliche MPMs und resultierende Effekte auf den Finanzabschluss überprüft werden. Sind die Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens einmal geklärt, gilt es ein Inventar möglicher MPMs zu erstellen und zu analysieren, ob all diese Kennzahlen in Zukunft weiter veröffentlicht werden sollen. Als Grundlage dazu kann das Konzept zur Identifikation von MPMs in PwC IFRS EX 18.174.18 genutzt werden. Anschliessend sind die Kommunikationen entsprechend anzupassen, um sicherzustellen, dass nur Kennzahlen publiziert werden, die aus Sicht des Managements die finanzielle Leistung des Unternehmens geeignet abbilden und deshalb auch ihren Weg in den Finanzabschluss finden sollen.

EX 18.174.1 - Framework to identify MPMs

Erhöhte Anforderungen der Aggregation/Disaggregation von Angaben

Die Hauptrechnungen im IFRS-Abschluss (Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und Rechnung über die Veränderungen im Eigenkapital) bezwecken, eine verständliche Übersicht über die Erträge und Aufwendungen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, sowie das Eigenkapital zu geben. Somit werden Informationen in den Hauptrechnungen nur dann disaggregiert, wenn dies deren Verständlichkeit erhöht. Folglich kann es sein, dass wesentliche Informationen in den Hauptrechnungen nicht separat dargestellt sind. Im Anhang wird dann so weit disaggregiert, dass dem Leser sämtliche wesentlichen Informationen9 zur Verfügung stehen.

Um dies zu gewährleisten, sollten sämtliche Posten (Aktiven, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Gewinne, Verluste, Geldflüsse) anhand gemeinsamer Attribute zusammengefasst werden. Dies kann beispielsweise aufgrund der Natur oder Funktion des Postens oder aufgrund dessen Bewertungsbasis geschehen. In einem zweiten Schritt werden die gebildeten Cluster basierend auf weiteren, sich unterscheidenden, Attributen disaggregiert. In den Hauptrechnungen des Abschlusses so weit, dass eine verständliche Übersicht entsteht und im Anhang bis sämtliche wesentliche Informationen offengelegt sind. Dieses Prinzip wird im Praxisbeispiel veranschaulicht.

Praxisbeispiel

Unternehmen A nutzt mehrere Gebäude. Einige davon sind im Besitz von A, andere wurden gemietet (Attribut unterscheidet sich). Alle Gebäude werden zur Produktion genutzt (Attribut ist gleich). Sind beide Kategorien aufgrund ihres Volumens als wesentlich zu beurteilen, legt A im Anhang Informationen zu beiden offen. Im Hinblick auf die Bilanz wägt A ab, ob diese Positionen aggregiert in einer Zeile oder als separate Positionen ausgewiesen werden. Die Anzahl und Art der in der Bilanz ausgewiesenen Einzelpositionen ist relevant für diese Entscheidung, welche einem gewissen Ermessen unterliegt.

Die Bezeichnung der im Abschluss resultierenden Positionen soll dann die gemeinsamen Attribute der darin enthaltenen Posten beinhalten (z.B. ‘Liegenschaften’ im Praxisbeispiel). Insbesondere ist eine Bezeichnung wie ‘übrige’ oder ’sonstige’ nur zu verwenden, wenn keine informativere Alternative gefunden werden kann. PwC IFRS MOA EX 18.41.210 zeigt auf wie vorgegangen werden sollte, wenn eine solche Alternative vorhanden ist.

EX 18.41.2 - Guidance on the use of the label ‘other’

Die neuen Regelungen eröffnen Regulatoren eine gute Möglichkeit, die Aggregation von Informationen zu hinterfragen. Berichterstattende Unternehmen sollten kritisch prüfen, ob ihre bestehenden Methoden zur Aggregation von Informationen den Anforderungen an eine verständliche Übersicht entsprechen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich die Zusammensetzung von aggregierten Positionen im Laufe der Zeit verändert, die Darstellung im Abschluss aber unverändert bleiben. Dies führt oft dazu, dass Kategorien wie ‘sonstige/übrige/andere’ im Verhältnis zum Gesamtbestand immer bedeutender werden. Die Einführung von IFRS 18 ist unseres Erachtens eine gute Gelegenheit, um einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken. 

Sonstige Änderungen

Mit der Einführung von IFRS 18 ergeben sich auch Änderungen in der Geldflussrechnung. So bildet bei der Herleitung des Geldflusses aus Betriebstätigkeit nach der indirekten Methode jeweils das ‘betriebliche Ergebnis’ den Startpunkt. Zudem wurden die Wahlmöglichkeiten für die Klassifizierung von Zins- und Dividendenzahlungen abgeschafft. Unternehmen, die keine ‘specified main business activities’ haben, zeigen eingehende Zins- und Dividendenzahlungen neu obligatorisch im Geldfluss aus Investitionstätigkeiten und ausgehende Zins- und Dividendenzahlungen im Geldfluss aus Finanzierungstätigkeiten11.

Des Weiteren ist Goodwill nach IFRS 18 grundsätzlich separat von den übrigen immateriellen Vermögenswerten zu bilanzieren. Das IASB begründet dies damit, dass es sich bei Goodwill um einen nicht identifizierbaren Vermögenswert handelt, dessen Wert sich aus einem Residual ergibt – eine direkte Bewertung ist nicht möglich. In den Augen des IASBs unterscheiden sich einige Attribute von Goodwill daher wesentlich von denjenigen sonstiger immaterieller Vermögenswerte. Deshalb sei im Normalfall eine separate Darstellung von Goodwill notwendig, um eine verständliche Übersicht zu gewährleisten12.

Erstmalige Anwendung und Übergangsbestimmungen

IFRS 18 ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen anwendbar. Der Standard kann jedoch auf freiwilliger Basis schon früher angewendet werden. Die erstmalige Anwendung erfolgt retrospektiv.

Für die Periode vor der Erstanwendung (Geschäftsjahr 2026, falls IFRS 18 ab dem 1. Januar 2027 angewendet wird13), ist eine Überleitung zu erstellen, die für jede Position der Erfolgsrechnung, die nach IFRS 18 berichteten Beträge den zuvor veröffentlichten Beträgen (nach IAS 1) gegenüberstellt.

Handlungsbedarf für berichterstattende Unternehmen

Die Anwendung ab 2027 scheint weit in der Zukunft zu liegen. Allerdings sollte der Vorbereitungsaufwand für die erfolgreiche Umsetzung der neuen Anforderungen nicht unterschätzt werden. Um die Übergangsbestimmungen erfüllen zu können, empfiehlt es sich, dass die Neuerungen spätestens Anfang 2026 operativ umgesetzt sind.

Angesichts der neuen Anforderungen an Aggregation und Disaggregation sollten Unternehmen beispielsweise analysieren, inwiefern der bestehende Kontenrahmen und das dazugehörige Mapping einer Überarbeitung bedürfen. Diese Analyse und die daraus resultierenden Anpassungen an Buchführungs- und gegebenenfalls weiteren Systemen nehmen erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch.

Hinsichtlich MPMs erscheint es zweckmässig einen strukturierten Prozess aufzusetzen, zu implementieren und zu dokumentieren. Die Umsetzung bedingt voraussichtlich die Zusammenarbeit verschiedener Funktionen im Unternehmen. Der Verwaltungsrat und das Management bestimmen, welche Kennzahlen die finanzielle Performance des Unternehmens abbilden, die Kommunikationsabteilung stellt sicher, dass keine anderen potenziellen MPMs veröffentlicht werden und die Finanzabteilung ist dafür besorgt, dass die dazugehörigen Angaben im Abschluss erfolgen. 

Fazit

Die grössten Änderungen, die IFRS 18 mit sich bringt, liegen in der Struktur der Erfolgsrechnung (Aggregation/Disaggregation von Informationen, Kategorien von Aufwendungen und Erträgen, Zwischentotale) und in der Einführung von MPMs. Auch wenn die Erstanwendung ab 1. Januar 2027 noch weit in der Zukunft scheint, empfiehlt es sich für berichterstattende Unternehmen die möglichen Auswirkungen frühzeitig zu analysieren und rechtzeitig mit der Umsetzung zu starten, um unliebsame Überraschungen vorzubeugen. 

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu IFRS 18 finden Sie auf Viewpoint (mit Abo), oder in folgenden öffentlich zugänglichen Publikationen:

IFRS 18 'Presentation and Disclosure in Financial Statements' has been published

IFRS 18 - Treasury Topics for Corporate Entities

IFRS 18 - Insights for financial services companies

1 Bei der Gliederung mittels des Umsatzkostenverfahrens oder einem Mix aus Gesamt- und Umsatzkostenverfahren ist anzugeben, welche Beträge an Abschreibungen, Personal- und Pensionsaufwendungen, Wertminderungen nichtfinanzieller Vermögenswerte und Vorräten den jeweiligen Funktionen belastet wurden. Dies kann auf Brutto- oder Nettobasis (nach Abzug eventuell separat aktivierter Aufwendungen) erfolgen.

2 Mit Viewpoint Abo in Englisch

3 Mit Viewpoint Abo in Englisch

4 Mit Viewpoint Abo in Englisch

5 Auf die individuellen Vorgaben für Unternehmen mit ‘specified main business activities’ wird im vorliegenden Artikel nicht im Detail eingegangen. Wir empfehlen für Banken und Versicherungsunternehmen unseren Beitrag ‘IFRS 18 – Insights for financial services companies’. Für die Identifikation allfälliger ‘specified main business activities’ verweisen wir auf FAQ 18.49.1 - Framework for the identification of main business activities.

6 Spezifische Zwischentotale von Aufwendungen und Erträgen sind von der Definition der MPMs explizit exkludiert. Beispielsweise das betriebliche Ergebnis inkl. dem Ergebnis aus allen Investitionen bei denen die Equity Methode angewendet wird.

The International Accounting Standards Board: Snapshot: General presentation and Disclosures

8 Mit Viewpoint Abo in Englisch

9 Die Definition ‘wesentlicher Informationen’ bleibt unverändert zu IAS 1: Informationen sind wesentlich, wenn unter normalen Umständen davon auszugehen ist, dass die Entscheidungen eines Hauptadressaten des Abschlusses beeinflusst werden, wenn die Information nicht oder falsch angegeben ist oder wenn sie verschleiert wird. 

10 Mit Viewpoint Abo in Englisch

11 Unternehmen mit ‘specified main business activities’ zeigen solche Zins- und/oder Dividendenzahlungen in Zukunft teilweise im Geldfluss aus operativen Tätigkeiten.

12 Vgl. BC 314 in International Accounting Standards Board, IFRS 18 - Basis for Conclusions on Presentation and Disclosure in Financial Statements, London 2024.

13 Für Unternehmen, die zwei Vergleichsperioden darstellen, bedeutet dies, dass bereits die Werte für das Geschäftsjahr 2025 nach IFRS 18 ermittelt und präsentiert werden müssen.

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