Kleinere Änderungen an IAS 1, Practice Statement 2 und IAS 8

David Baur Partner and Leader Corporate Reporting Services, PwC Switzerland Feb 26, 2021

Am 12. Februar 2021 veröffentlichte der IASB Änderungen an:

  • IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ und IFRS Practice Statement 2 „Vornahme von Wesentlichkeitseinschätzungen“ sowie
  • IAS 8 „Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler“

Ziel der Änderungen ist es, die Angaben zu Rechnungslegungsmethoden zu verbessern und den Abschlussadressaten zu helfen, zwischen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen zu unterscheiden. Die Änderungen sind erstmals verpflichtend in Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist – vorbehaltlich des noch zu erfolgenden Endorsements – zulässig.


Die Änderungen im Einzelnen

Änderungen an IAS 1 und dem Practice Statement 2

In IAS 1 wurde klargestellt, dass Unternehmen alle wesentlichen (material) Rechnungslegungsmethoden anzugeben haben. Zuvor sprach der Standard von massgeblichen (significant) Rechnungslegungsmethoden. Laut dem geänderten IAS 1.117 definieren sich wesentliche Rechnungslegungsmethoden wie folgt.
„Informationen zu Rechnungslegungsmethoden sind wesentlich, wenn bei Betrachtung zusammen mit anderen im Abschluss eines Unternehmens enthaltenen Informationen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie die Entscheidungen beeinflussen, die die primären Abschlussadressaten auf der Grundlage dieser Abschlüsse treffen."
Die Änderung stellt ausserdem klar, dass Informationen zu Rechnungslegungsmethoden immer dann wesentlich sind, wenn die Abschlussadressaten ohne diese Informationen nicht in der Lage wären, andere wesentliche Informationen des Abschlusses zu verstehen. In IAS 1.117B werden hierzu Beispiele von Informationen angeführt, die in der Regel als wesentlich für den Abschluss eines Unternehmens anzusehen sind.

Folgerichtig wird in der Änderung angeführt, dass unwesentliche Informationen zu Rechnungslegungsmethoden nicht angegeben werden müssen. Wenn sie jedoch angegeben werden, dürfen hierdurch wesentliche Informationen zu Rechnungslegungsmethoden nicht verschleiert werden.

Ergänzend zur Änderung des IAS 1 wurde das IFRS Practice Statement 2 ebenfalls geändert, um den Unternehmen Leitlinien für die praktische Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit auf die Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden bereitzustellen.

Änderungen an IAS 8

Durch die Änderungen an IAS 8 wird klargestellt, wie zwischen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen zu unterscheiden ist. Die Unterscheidung ist wichtig, da Änderungen von Schätzungen prospektiv auf künftige Geschäftsvorfälle und Ereignisse, solche von Rechnungslegungsmethodenänderungen hingegen retrospektiv auf vergangene Geschäftsvorfälle und Ereignisse sowie die laufende Periode anzuwenden sind.

Auswirkungen der Änderungen

Die Änderungen sollen Unternehmen helfen:

  • ihre Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden zu verbessern, entweder indem die Angaben spezifischer auf das Unternehmen zugeschnitten werden oder indem generische Angaben, die allgemein verständliche Anwendungen der IFRS sind, reduziert werden und
  • Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen von Änderungen von Rechnungslegungsmethoden zu unterscheiden.
    Das Erstellen von Abschlüssen wird sich durch die Änderungen nicht wesentlich ändern, dennoch bieten die Änderungen einen Impuls, die Ausführungen zur Bilanzierung und Bewertung im eigenen Abschluss zu überarbeiten.

Anwendungszeitpunkt
Die Änderungen sind erstmals in Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist – vorbehaltlich eines noch zu erfolgenden Endorsement – zulässig. Die Änderungen sind prospektiv anzuwenden.


 

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