Das IFRIC Update vom März 2021 enthielt eine Agenda-Entscheidung zu Kosten der Konfiguration und (kundenspezifischen) Anpassung („K&A“) in einer Cloud Computing-Vereinbarung. Diese Publikation stellt Ihnen die Inhalte der Agenda-Entscheidung dar und erläutert die bei der Bilanzierung solcher K&A-Kosten zu berücksichtigenden Aspekte.
Die grundlegenden Fragestellungen sind:
Die Agenda-Entscheidung ist relevant für Unternehmen, denen K&A-Kosten im Rahmen der Implementierung einer Software-as-a-Service (SaaS)-Cloud-Vereinbarung entstehen, und könnte zu einer Änderung der bisherigen Bilanzierung führen. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass alle erforderlichen Informationen über ihre aktuellen und früheren SaaS-Vereinbarungen vorliegen, um etwaige Änderungen der Bilanzierung angemessen und zeitnah umsetzen zu können.
1. Hintergrund
2. Was versteht man unter K&A-Kosten in einer -Vereinbarung?
3. Können K&A-Kosten in Cloud Computing-Vereinbarungen aktiviert werden?
4. Frage 1: Erfüllen die K&A-Kosten die Definition eines immateriellen Vermögenswerts (IAS 38)?
5. Frage 2: Ist die K&A-Leistung von der SaaS-Vereinbarung abgrenzbar?
6. Frage 3: Wenn die K&A-Leistung von einem Dritten erbracht wird, ist der Dritte ein Subunternehmer des SaaS-Anbieters?
7. Anwendungszeitpunkt
Cloud-Computing ist ein Modell für die Bereitstellung von IT-Diensten über webbasierte Tools und Anwendungen. Cloud-Dienste fallen in der Regel in eines der drei Dienstleistungsmodelle: Infrastruktur, Plattform und Software. Diese Publikation konzentriert sich auf Software-as-a-Service (SaaS).
Bei SaaS-Verträgen erhält der Kunde im Allgemeinen keine Softwarelizenz und hat auch kein Recht, die Software in Besitz zu nehmen. Der Vertrag überträgt dem Kunden das Recht, während der Vertragslaufzeit Zugang zur Anwendungssoftware des Anbieters zu erhalten. Dieses Recht auf Zugang verschafft dem Kunden in der Regel keinen Software-Vermögenswert. Der Zugang zur Software ist in diesem Fall eine Dienstleistung, die der Kunde während der Vertragslaufzeit erhält. Die Software verbleibt in der Regel auf der Hardware des Verkäufers, und der Käufer kann nur über eine Internetverbindung auf die Software zugreifen.
Das IFRS IC hatte im März 2019 eine Agenda-Entscheidung zur Behandlung von SaaS-Vereinbarungen veröffentlicht, welche sich mit der ganzheitlichen Bilanzierung von SaaS befasst. Sie zeigt auf, wann eine Vereinbarung typischerweise als Dienstleistung zu bilanzieren ist (was bei Cloud Computing häufig der Fall ist, wenn das Unternehmen kein Verfügungsrecht auf die Software erhält) und wann es sich um einen aktivierungsfähigen immateriellen Vermögenswert oder aber ein Leasingverhältnis handeln könnte.
In der jüngsten Agenda-Entscheidung hat sich das IFRS IC ausschliesslich auf die Behandlung von K&A-Kosten bei Cloud Computing-Vereinbarungen konzentriert. Die vorliegende Publikation soll Unternehmen dabei helfen, die Auswirkung dieser IFRS IC-Entscheidung auf die Bilanzierung derartiger Kosten zu erkennen.
Viele Unternehmen zahlen eine Gebühr für die SaaS-Vereinbarung und einen zusätzlichen Betrag für die Konfiguration und/oder Anpassung dieser Dienste an ihre eigenen spezifischen Anforderungen, bevor sie die Dienste in Anspruch nehmen. Beispielsweise könnte ein Unternehmen eine SaaS-Vereinbarung für ein Personalverwaltungssystem abgeschlossen haben, dieses aber anpassen wollen, um zusätzliche Meldefunktionen zu schaffen.
Im Rahmen der Agenda-Entscheidung wurden K&A-Kosten wie folgt definiert:
(i) Konfiguration („Configuration“): Die Konfiguration bezieht sich typischerweise auf das Setzen verschiedener "Flags" oder "Switches" innerhalb der Software oder das Definieren von Werten oder Parametern, um ein bestimmtes Setup für die bestehenden Funktionen der Software einzurichten. Bei der Konfiguration wird kein zusätzlicher Softwarecode geschrieben, sondern der vorhandene Softwarecode wird so eingestellt, dass die Software auf eine bestimmte, vom Unternehmen gewünschte Weise, genutzt werden kann.
(ii) Kundenspezifische Anpassung („Customisation“): Typische (kundenspezifische) Anpassungen bestehen darin, den vorhandenen Softwarecode in der Anwendung zu ändern oder einen zusätzlichen Code zu schreiben. Eine signifikante Änderung des Softwarecodes bzw. die Ergänzung eines zusätzlichen Codes hat in der Regel zur Folge, dass Funktionen innerhalb der Software geändert oder zusätzliche Funktionen geschaffen werden, um die Anforderungen des Unternehmens zu erfüllen.
Die Konfigurations- und Anpassungsleistung kann vom Kunden selbst, dem SaaS-Anbieter oder einem Dritten durchgeführt werden und stellt häufig einen erheblichen Kostenfaktor im Verhältnis zu den Gesamtkosten der SaaS-Vereinbarung dar.
Diese Veröffentlichung befasst sich damit, wie K&A-Kosten zu bilanzieren sind und ob sie als immaterieller Vermögenswert oder als Vorauszahlung in der Bilanz zu aktivieren, oder bei Anfall als Aufwand zu erfassen sind. Neben K&A-Kosten können eine Vielzahl anderer Kosten im Rahmen einer Cloud Computing-Vereinbarung anfallen. Unternehmen haben bezüglich der Behandlung dieser anderen Kosten weiterhin Ermessensentscheidungen zu treffen. Die Ausführungen in der vorliegenden Veröffentlichung gilt nicht für diese anderen Kosten.
Ein immaterieller Vermögenswert ist definiert als „ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz" (IAS 38.8). Ein Vermögenswert wiederum ist definiert als eine Ressource, die von einem Unternehmen kontrolliert wird. Ein Unternehmen kontrolliert einen Vermögenswert, wenn es in der Lage ist, sich den künftigen wirtschaftlichen Nutzen, der aus der Ressource zufliesst, zu verschaffen und es den Zugang Dritter auf diesen Nutzen beschränken kann (IAS 38.13).
Der IFRS IC stellte fest, dass Kunden in SaaS-Vereinbarungen i. d. R. keinen immateriellen Vermögenswert ansetzen, weil sie die konfigurierte bzw. angepasste Software nicht kontrollieren und durch die Konfiguration bzw. Anpassung kein von der Software separierbarer Vermögenswert entsteht. Unter bestimmten Umständen könnte die Anpassung aber etwa in einem zusätzlichen Code resultieren, dessen künftiger wirtschaftliche Nutzen der Kunde kontrolliert und von dem er Dritte ausschliessen kann. In diesem Fall hat der Kunde zu überprüfen, ob der zusätzliche Code identifizierbar ist und die Ansatzkriterien des IAS 38 erfüllt, um zu entscheiden, ob ein immaterieller Vermögenswert anzusetzen ist.
Wenn die Definition eines immateriellen Vermögenswerts erfüllt ist und der SaaS-Anbieter oder ein Dritter die Konfiguration oder Anpassung durchführt, ist der immaterielle Vermögenswert als gesondert erworbener immaterieller Vermögenswert anzusetzen (IAS 38.25).
Wenn ein Unternehmen die Konfiguration bzw. Anpassung selbst durchführt, ist zu überprüfen, ob die entstandenen Kosten die Ansatzkriterien für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte erfüllen. Die Kriterien sind in IAS 38.57 wie folgt definiert:
Ein immaterieller Vermögenswert, der aus der Entwicklung (oder aus der Entwicklungsphase eines internen Projekts) entsteht, ist dann und nur dann anzusetzen, wenn ein Unternehmen Folgendes nachweisen kann:
a) die technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des immateriellen Vermögenswerts, so dass er genutzt oder verkauft werden kann,
b) die Absicht, den immateriellen Vermögenswert fertigzustellen und ihn zu nutzen oder zu verkaufen,
c) die Fähigkeit, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen oder zu verkaufen,
d) die Art und Weise, wie der immaterielle Vermögenswert voraussichtlich einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzielen wird. Unter anderem kann das Unternehmen das Vorhandensein eines Marktes für die Produktion des immateriellen Vermögenswerts oder den immateriellen Vermögenswert an sich oder, falls er intern genutzt werden soll, den Nutzen des immateriellen Vermögenswerts nachweisen,
e) die Verfügbarkeit adäquater technischer, finanzieller und sonstiger Ressourcen, um die Entwicklung abschliessen und den immateriellen Vermögenswert nutzen oder verkaufen zu können,
f) die Fähigkeit, die dem immateriellen Vermögenswert während seiner Entwicklung zurechenbaren Ausgaben verlässlich zu bewerten.
PwC-Anmerkung
Die Implementierung einer SaaS-Anwendung ist oft komplex und es kann eine Vielfalt verschiedener Kosten anfallen. Um zu bestimmen, ob die Definition in IAS 38.8-17 für einige dieser Kosten erfüllt ist, ist eine umfassende Beurteilung erforderlich. Das IFRS IC stellte fest, dass Kunden in SaaS-Vereinbarungen häufig keinen immateriellen Vermögenswert im Zusammenhang mit den in der Anfrage als K&A-Aktivität definierten Tätigkeiten erfassen können. Dies liegt daran, dass der Kunde in der Regel nicht die Kontrolle über die konfigurierte oder angepasste Software erhält und die K&A-Aktivität keine vom Kunden kontrollierte Ressource schafft, die von der Software separierbar ist.
SaaS-Vereinbarungen können vom SaaS-Empfänger selbst konfiguriert oder angepasst werden. Unternehmen sollten in diesem Fall prüfen, ob die Kosten zu einem selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswert führen und die Aktivierungskriterien des IAS 38.57 – wie bei anderen F&E-Projekten – erfüllt werden.
Bei anderen Kosten, die keine K&A-Kosten im Sinne der Agenda-Entscheidung darstellen, müssen Unternehmen nach eigenem Ermessen entscheiden, ob die Leitlinien der IFRS IC-Entscheidung herangezogen werden können oder ob andere Leitlinien für die Beurteilung der Aktivierungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Beispiel 1 – Kosten für die Umstellung auf ein cloudbasiertes IT-Infrastrukturmodell
Ein Unternehmen, das zuvor ein "On-Premise"-Softwaremodell verwendet hat, ist im laufenden Jahr zu einem SaaS-Modell übergegangen. Bei der Umsetzung dieser Änderung sind dem Unternehmen in der laufenden Periode Einrichtungskosten in Höhe von GE 105 entstanden. Diese Kosten sind nicht Teil der jährlichen SaaS-Gebühr, sondern sind in der laufenden Periode zusätzlich für die Einrichtung des neuen SaaS-Modell angefallen. Das Unternehmen hat die Kosten wie nachstehend zusammengefasst bewertet:
Frage
Wie sind die in der laufenden Periode angefallenen Kosten in Höhe von 105 GE zu erfassen?
Antwort
Die für die Datenbereinigung und -übertragung angefallenen 5 GE schaffen keine Ressource, die für das Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen darstellt, da die Daten bereits vorhanden waren und in keiner Weise verbessert werden. Dem Unternehmen entstehen diese Kosten nur, um die Daten aufzubereiten und in das neue System zu überführen. Daher entsprechen die Kosten für die Übertragung der Daten nicht der Definition eines immateriellen Vermögenswerts und sind bei ihrem Anfall als Aufwand zu erfassen.
Die Schulungskosten in Höhe von 5 GE sind nicht von den Kosten für die Entwicklung des Unternehmens als Ganzes zu unterscheiden und sind in dem Masse als Aufwand zu erfassen, in dem sie anfallen (IAS 38.15, .69).
Für die 45 GE, die für die Konfiguration des SaaS-Vertrags anfallen, würde das Unternehmen keinen immateriellen Vermögenswert ansetzen, da es die Software, die konfiguriert wird, nicht kontrolliert und diese Konfigurationstätigkeiten keine vom Unternehmen kontrollierte Ressource schaffen, die von der Software separierbar ist. Die Kosten könnten jedoch als Vorauszahlung aktiviert werden (siehe Fragen 2 und 3 unten für die ausführliche Erörterung von Vorauszahlungen), wenn sie vor der Erbringung der entsprechenden Dienstleistung gezahlt werden.
Für die bei der Erstellung der Schnittstelle angefallenen 50 GE hat das Unternehmen einen Vermögenswert geschaffen, über den es die Verfügungsgewalt hat und bei dem es sich um eine Ressource handelt, von der es erwartet, dass ihm ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufliesst. Dieser Vermögenswert ist gesondert identifizierbar, und da er in der Verfügungsgewalt des Unternehmens steht, ist die Definition eines immateriellen Vermögenswerts erfüllt (IAS 38.8, .11 und .12). Das Unternehmen hat zu prüfen, ob die Ansatzkriterien für Entwicklungskosten erfüllt sind (IAS 38.57). Werden die Kriterien erfüllt, hätte das Unternehmen die 50 GE als einen immateriellen Vermögenswert zu aktivieren und über seine planmässige Nutzungsdauer abzuschreiben.
Kommt ein Unternehmen zu dem Schluss, dass die Kosten nicht der Definition eines immateriellen Vermögenswerts entsprechen, hat es zu beurteilen, ob die Kosten als Vorauszahlung aktiviert werden können oder bei Anfall als Aufwand zu erfassen sind. Nach IAS 38 muss ein Unternehmen die Kosten für eine Dienstleistung dann als Aufwand erfassen, wenn es die Leistung erhält (IAS 38.69). Eine Dienstleistung gilt dann als erhalten, wenn sie von einem Dienstleister vertragsgemäss erbracht wird, und nicht, wenn das Unternehmen sie zur Erbringung einer anderen Dienstleistung nutzt (IAS 38.69A).
IAS 38 enthält weder Leitlinien zu der Frage, was „vom Dienstleister erbracht" bedeutet, noch zur Identifizierung der von einem Dienstleister erhaltenen Leistung. Das IFRS IC schlug daher vor, dass Unternehmen die Kriterien des IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden heranziehen sollten, um zu bestimmen, welche (eigenständig abgrenzbaren) Leistungen der Dienstleister dem Kunden versprochen hat und wie (bzw. wann) diese auf das Unternehmen übergehen. Hierfür hat das Unternehmen zu analysieren, wer die Dienstleistung erbringt (ein Dritter oder der SaaS-Anbieter) und ob die Dienstleistung von der SaaS-Vereinbarung abgrenzbar ist, indem es die Kriterien des IFRS 15 befolgt.
Um festzustellen, ob die K&A-Leistung von der SaaS-Vereinbarung eigenständig abgrenzbar ist, sollte sich ein Unternehmen an den Kriterien des IFRS 15 orientieren. Wird dies bejaht, hat der Kunde den Aufwand über den Zeitraum zu erfassen, über den die Konfiguration bzw. Anpassung durchgeführt wird. Sofern die Leistungen nicht eigenständig abgrenzbar sind, sind die K&A-Kosten als Vorauszahlung zu aktivieren und der Aufwand ist über die gesamte SaaS-Vereinbarung zu verteilen. Da die Kriterien des IFRS 15 eigentlich für die Umsatzrealisierung und nicht für die Aktivierung der Kosten aus Sicht des Kunden entwickelt wurden, könnte die Beurteilung in einigen Fällen allerdings eine Herausforderung darstellen.
Gemäss IFRS 15.27 ist ein Gut oder eine Dienstleistung, die einem Kunden zugesagt wurde, eigenständig abgrenzbar, wenn Folgendes gilt:
Die Beurteilung, ob ein Gut oder eine Dienstleistung einzeln zu betrachten ist, umfasst daher zwei Elemente: Das Gut oder die Dienstleistung muss sowohl (a) abgrenzbar und (b) separat identifizierbar sein.
Wenn das Risiko der K&A-Leistung und das Risiko der SaaS-Vereinbarung nicht voneinander getrennt werden können, würde das Unternehmen zu dem Schluss kommen, dass es die Leistung, für welche die Zahlung geleistet wurde, noch nicht erhalten hat. Infolgedessen wäre die Zahlung für die K&A-Leistung eine Vorauszahlung in Bezug auf die kombinierte Gesamtleistung. Die Vorauszahlung wäre als Aufwand zu erfassen, wenn die kombinierte Dienstleistung über die Laufzeit der SaaS-Vereinbarung bereitgestellt wird.
Beispiel 2 – Die Anpassung des SaaS-Quellcodes ist untrennbar mit SaaS verbunden
Ein Kunde aus dem Bankensektor implementiert eine SaaS-Vereinbarung, um die Interaktion mit seinen Kunden zu erleichtern. Da die Basisversion nicht alle regulatorischen Anforderungen erfüllt, wurde vereinbart, dass Anpassungen vorgenommen und bestimmte Funktionen durch Eingriffe in den Quellcode hinzugefügt werden müssen, wie z. B.:
Alle o. g. kundenspezifischen Anpassungen werden vom SaaS-Anbieter durchgeführt und vom Kunden im Voraus bezahlt.
Frage
Kann das Unternehmen die Kosten für die kundenspezifische Anpassung aktivieren?
Antwort
Das Unternehmen kommt zu dem Schluss, dass die Aufwendungen für die kundenspezifische Anpassung nicht die Definition eines immateriellen Vermögenswerts erfüllen. Die Anpassungsleistung ist nicht von dem SaaS-Dienst abgrenzbar, da die Anpassungsleistung den zu erbringenden SaaS-Dienst signifikant verändert. Die Risiken sind untrennbar miteinander verbunden, da der SaaS-Dienst ohne die kundenspezifische Anpassung zur Einhaltung der regulatorischen Anforderungen nicht erfüllt werden kann. Die Kosten sollten als Vorauszahlung aktiviert und über die Laufzeit der SaaS-Vereinbarung abgeschrieben werden.
K&A-Leistungen können sowohl vom SaaS-Anbieter als auch von einem Drittanbieter erbracht werden. Wenn ein Drittanbieter die K&A-Leistungen erbringt, sind die Kosten dafür nach Ansicht des IFRS IC in der Regel bei ihrem Anfall als Aufwand zu erfassen. Dies liegt daran, dass bei der Betrachtung von IFRS 15 zur Bestimmung der Art und der Erfüllung der Leistung wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass der Dritte die Leistung erbracht hat, wenn er die vertraglich vereinbarten Aufgaben erfüllt hat. Das IFRS IC diskutierte allerdings auch, ob es angemessen wäre zu untersuchen, ob der Dritte wirtschaftlich betrachtet ein Subunternehmer des SaaS-Anbieters ist. In diesem Fall sollten die Dienstleistungen für Zwecke der Beurteilung, so das IFRS IC, als von einer einzigen Partei erbracht angesehen werden.
Ist der Dritte ein Subunternehmer?
Die Frage, ob es sich bei einem Dritten wirtschaftlich um einen Subunternehmer des SaaS-Anbieters handelt, wird voraussichtlich ein erhebliches Mass an Ermessen erfordern. Bei der Beurteilung, ob ein Dritter wirtschaftlich als Subunternehmer anzusehen ist, könnte ein Unternehmen unter anderem die folgenden Faktoren berücksichtigen (diese Auflistung ist nicht abschliessend):
Wenn der Dritte wirtschaftlich als Subunternehmer des SaaS-Anbieters zu betrachten ist, muss das Unternehmen als Nächstes prüfen, ob die K&A-Dienstleistung von der SaaS-Vereinbarung abgrenzbar ist, wie in Frage 2 erläutert.
Beispiel 3a – Dritter ist Subunternehmer
Ein Unternehmen implementiert eine neue SaaS-Vereinbarung für seinen Personalbereich. Als Teil der Vereinbarung muss das Unternehmen im Vorfeld der SaaS-Bereitstellung beträchtliche K&A-Kosten aufwenden. Eine dritte Partei führt die K&A durch. Der SaaS-Anbieter muss die Arbeit des Dritten genehmigen, bevor er mit der Erfüllung der SaaS-Leistungsverpflichtung beginnt, um sicherzustellen, dass der SaaS-Dienst wie beabsichtigt funktioniert, und ist verantwortlich, wenn weitere Änderungen für die Bereitstellung des SaaS-Dienstes erforderlich sind.
Frage
Handelt der Dritte als Subunternehmer des SaaS-Anbieters?
Antwort
Der SaaS-Anbieter muss die Arbeit des Dritten genehmigen, bevor er mit der Erfüllung der SaaS-Leistungsverpflichtung beginnt, und ist für die Angemessenheit der geleisteten Arbeit verantwortlich. Daher wird das Unternehmen wahrscheinlich zu dem Schluss kommen, dass der Dritte wirtschaftlich als Subunternehmer des SaaS-Anbieters anzusehen
Beispiel 3b – Dritter ist kein Subunternehmer
Ein Unternehmen implementiert eine neue SaaS-Vereinbarung für seinen Personalbereich. Als Teil der Vereinbarung muss das Unternehmen im Vorfeld der SaaS-Bereitstellung beträchtliche K&A-Kosten aufwenden. Eine dritte Partei führt die K&A durch. Der Vertrag für die K&A-Dienstleistung wird zwischen dem Dritten und dem Unternehmen selbst geschlossen, ohne dass der SaaS-Anbieter beteiligt ist. Wenn es bei der Bereitstellung des SaaS-Dienstes aufgrund der K&A zu Problemen kommt, ist der Dritte dafür verantwortlich, diese Probleme zur Zufriedenheit des Unternehmens zu beheben.
Frage
Handelt der Dritte als Subunternehmer des SaaS-Anbieters?
Antwort
Der SaaS-Anbieter ist keine Vertragspartei im K&A-Vertrag und nicht für die Behebung von Problemen im Zusammenhang mit der K&A-Dienstleistung verantwortlich. Folglich würde das Unternehmen wahrscheinlich zu dem Schluss kommen, dass der Dritte nicht als Subunternehmer des SaaS-Anbieters, sondern als eigenständiger Auftragnehmer für das Unternehmen handelt.
Für Agenda-Entscheidungen des IFRS IC gibt es kein formelles Datum des Inkrafttretens. Das IFRS IC wies jedoch darauf hin, dass Agenda-Entscheidungen oft neue, hilfreiche Informationen liefern, die Unternehmen dazu veranlassen könnten, ihre bisherigen Rechnungslegungsmethoden zu ändern. Laut Äusserungen des IASB ist Unternehmen genügend Zeit (sufficient time) zur Ermittlung und Umsetzung von Änderungen zu geben, die sich aus Agenda-Entscheidungen ergeben. Tatsächliche Änderungen aufgrund von IFRS IC Agenda-Entscheidungen sind rückwirkend unter Anpassung der Vergleichszahlen durchzuführen. Wesentliche Änderungen sind in Übereinstimmung mit IAS 8 zu erläutern.
PwC-Anmerkung
Aufgrund der Entscheidung des IFRS IC müssen Unternehmen die Bilanzierung von Konfigurations- und Anpassungskosten, die in früheren Berichtsperioden angefallen sind, überprüfen, insbesondere wenn diese aktiviert wurden. Agenda-Entscheidungen enthalten oft erläuterndes Material und können dazu führen, das Unternehmen aufgrund „neuer Informationen“ freiwillige Änderungen der Rechnungslegungsmethoden gemäss IAS 8 vornehmen. Freiwillige Änderungen der Rechnungslegungsmethoden werden rückwirkend angewandt, es sei denn, dies ist undurchführbar. Agenda-Entscheidungen sind sofort gültig; ein Unternehmen hat jedoch Anspruch auf genügend Zeit für die Beurteilung und Umsetzung jeder Änderung. In der Praxis ist davon auszugehen, dass ein berichterstattendes Unternehmen zum 31. Dezember 2021 genügend Zeit hatte, um die Auswirkung der Agenda-Entscheidung zu analysieren. Dies gilt für Zwischenberichte zum 30. Juni 2021 ggf. noch nicht. Sofern es sich um eine wesentliche Rechnungslegungsmethode handelt, sollten zum 30. Juni 2021 jedoch erläuternde Angaben zum Umsetzungsprozess und Zeitplan der erwarteten Änderungen gemacht werden. Siehe PwC IFRS MoA1 FAQ 3.20.1 und FAQ 3.37.1 für weitere Informationen über Art und Status von Agenda-Entscheidungen und wie Änderungen, die sich aus Agenda-Entscheidungen ergeben, zu berücksichtigen sind.
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