Telekommunikationsunternehmen schliessen eine Vielzahl von Leasingverträgen ab. Diese können von Kollokationsvereinbarungen (gemeinsame Nutzung von Masten und Standorten) und Kapazitätsvereinbarungen (gemeinsame Nutzung von Netzwerken) bis hin zum Leasing von Flotten- und Lagerlösungen reichen.
IFRS 16 "Leasingverhältnisse" definiert einen Leasingvertrag als einen Vertrag oder Teil eines Vertrags, der das Recht zur Nutzung eines Vermögenswerts (des zugrunde liegenden Vermögenswerts) für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt überträgt. Auf den ersten Blick sieht die Definition einfach aus. Aber in der Praxis kann es schwierig sein, die verschiedenen Teile dieser Definition zu beurteilen. Insbesondere die Bestimmung der Leasingdauer kann bei der Anwendung von IFRS 16 stark ermessensbehaftet sein. Der Grund dafür ist, dass sich dies auf den Buchwert der Leasingverpflichtung des Unternehmens und den Buchwert des damit verbundenen Nutzungsrechts auswirkt - je länger die Laufzeit des Leasingverhältnisses, desto grösser die Leasingverbindlichkeit und das damit verbundene Nutzungsrecht.
Diese Publikation konzentriert sich auf die praktischen Herausforderungen und Überlegungen bei der Bestimmung der Laufzeit des Leasingverhältnisses nach IFRS 16. Der Einfachheit halber gehen die illustrativen Beispiele alle davon aus, dass die Vereinbarungen ein Leasingverhältnis enthalten.
IFRS 16 definiert die Laufzeit eines Leasingverhältnisses als die unkündbare Grundlaufzeit des Leasingverhältnisses zuzüglich der Zeiträume, die sich aus einer Option zur Verlängerung des Leasingverhältnisses ergeben, sofern der Leasingnehmer hinreichend sicher ist, dass er diese Option ausüben wird und der Zeiträume, die sich aus einer Option zur Kündigung des Leasingverhältnisses ergeben, sofern der Leasingnehmer hinreichend sicher ist, dass er diese Option nicht ausüben wird.
In diesem Beispiel ist der Leasingvertrag auf fünf Jahre abgeschlossen, mit einer Kündigungsoption nach drei Jahren und einer Verlängerungsoption auf sieben Jahre. Die Laufzeit des Leasingverhältnisses ist:
Der vor IFRS 16 für Leasingverhältnisses einschlägige Standard (IAS 17) wandte ebenfalls einen "hinreichend sicher"-Test an. IFRS 16 enthält nachfolgende zusätzliche Leitlinien in Form von Beispielen für Faktoren, die bei der Bestimmung der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu berücksichtigen sind:
Abgesehen davon kann auch die bisherige Praxis eines Leasingnehmers hinsichtlich des Zeitraums, in dem er bestimmte Arten von Vermögenswerten typischerweise genutzt hat, und seine wirtschaftlichen Gründe dafür eine hilfreiche Information darstellen.
Beispiel: Bestimmung, ob ein Unternehmen hinreichend sicher eine Verlängerungsoption ausüben wird
Telekommunikationsunternehmen A schliesst einen Vertrag zur Anmietung eines Mobilfunkmastes von Betreiber B ab. Der Vertrag beinhaltet eine unkündbare Grundmietzeit von fünf Jahren und eine fünfjährige Festpreis-Verlängerungsoption mit zukünftigen Leasingzahlungen, die sich den Marktpreisen zum Zeitpunkt der Verlängerung annähern sollen.
Der Mobilfunkmast stellt für die Geschäftstätigkeit des Telekommunikationsunternehmens A einen strategischen Vermögenswert dar. In der Vergangenheit hat A solche Vermögenswerte über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren genutzt. Bei Kündigung des Vertrags mit dem Betreiber B, würden auf Unternehmen A erhebliche Kosten für die Entfernung seiner Antennen und Funkausrüstungen sowie deren Umzug an einen anderen Mobilfunkmast zukommen.
Analyse:
Bei Vertragsbeginn beträgt die Laufzeit des Leasingverhältnisses aus Sicht von A 10 Jahre. Dies beruht auf der Tatsache, dass:
a) der Mobilfunkmast einen strategischen Vermögenswert darstellt, der für die Geschäftstätigkeiten von A von wesentlicher Bedeutung ist,
b) die zukünftigen Leasingzahlungen voraussichtlich den Marktpreisen entsprechen werden,
c) A in der Vergangenheit derartige Vermögenswerte für einen Zeitraum von zehn Jahren genutzt hat und
d) eine Verlegung an einen Mobilfunkmast mit erheblichen Kosten für A verbunden wäre.
Zusammengenommen deuten die oben genannten Faktoren darauf hin, dass A mit hinreichender Sicherheit die bestehende Verlängerungsoption ausüben wird.
Wie oben erwähnt, bestimmt sich die Laufzeit eines Leasingverhältnisses aus der unkündbaren Grundlaufzeit des Leasingverhältnisses zuzüglich ggf. zu berücksichtigender Verlängerungs- oder Kündigungsoptionen. Die Laufzeit des Leasingverhältnisses kann jedoch nicht länger sein als der Zeitraum, für den der Leasingvertrag bindend ist - d. h. der Zeitraum, für den durchsetzbare Rechte und Pflichten zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber bestehen. In der Praxis kann bei der Bestimmung der Laufzeit eines Leasingverhältnisses wesentliches Ermessen in Bezug auf beide Aspekte erforderlich sein, d. h. sowohl bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Option hinreichend sicher ist, als auch bei der Bestimmung des "bindenden Zeitraums".
Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) wurde gefragt, wie die Laufzeit eines kündbaren oder verlängerbaren Leasingvertrags zu bestimmen ist [IFRIC Update November 2019]. Ein kündbarer Leasingvertrag ist ein Vertrag, der keine bestimmte Vertragslaufzeit festlegt, sondern auf unbestimmte Zeit weiterläuft, bis eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag kündigt. Ein verlängerbarer Leasingvertrag legt eine Grundlaufzeit fest und verlängert sich am Ende der Grundlaufzeit auf unbestimmte Zeit, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.
Das IASB Staff Paper enthielt das folgende Diagramm, das die Begriffe "unkündbare Grundlaufzeit" und "bindende Vertragslaufzeit" veranschaulicht und zeigt, wie die Laufzeit eines Leasingverhältnisses zwischen diesen beiden Perioden liegen muss:
Die folgenden Konzepte sind bei der Bestimmung der Laufzeit eines Leasingverhältnisses zu berücksichtigen:
a) Die unkündbare Grundlaufzeit eines Leasingvertrags ist der Zeitraum, in dem der Leasingnehmer den Vertrag nicht kündigen kann (IFRS 16.B35). Folglich stellt jede unkündbare Grundmietzeit die Mindestlaufzeit eines Leasingvertrags dar.
b) Die bindende Vertragslaufzeit eines Leasingvertrags ist der Zeitraum, für den durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber bestehen (wie in IFRS 16.B34 beschrieben). Um Teil eines Vertrags zu sein, müssen alle optionalen Zeiträume, die in die Laufzeit des Leasingverhältnisses einbezogen werden, auch durchsetzbar sein. Folglich legt der Zeitraum, für den durchsetzbare Rechte und Pflichten bestehen, die maximale Laufzeit eines Leasingverhältnisses fest.
c) Die Laufzeit eines Leasingverhältnisses bestimmt sich unter Zugrundelegung der unkündbaren Grundlaufzeit dieses Leasingverhältnisses unter Einbeziehung aller optionalen Zeiträume, deren Nutzung für den Leasingnehmer mit hinreichender Sicherheit möglich ist (IFRS 16.18). Die Laufzeit eines Leasingverhältnisses kann nicht länger sein,sein als die bindende Vertragslaufzeit.
IFRS 16.B34 besagt, dass ein Leasingvertrag nicht mehr bindend ist, wenn sowohl der Leasingnehmer als auch der Leasinggeber das Leasingverhältnis ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei beenden kann und in diesem Fall allenfalls eine geringe Strafe entrichten muss.
Während eine wörtliche Auslegung des Wortes "Strafe" die Aufmerksamkeit auf im Leasingvertrag festgelegte Strafzahlungen lenken könnte, ist beabsichtigt, dass "Strafe" in einem viel breiteren wirtschaftlichen Kontext betrachtet werden soll. Dies wurde durch das IFRS IC [IFRIC Update November 2019] bestätigt, das zu dem Schluss kam, dass ein Unternehmen bei der Anwendung von IFRS 16.B34 und der Bestimmung der bindenden Vertragslaufzeit eines Leasingverhältnisses neben vereinbarten Strafzahlungen auch Nachfolgendes zu berücksichtigen hat:
Dies steht auch in Übereinstimmung mit IFRS 16.BC156, in dem die Ansicht des IASB dargelegt wird, dass "die Laufzeit des Leasingvertrags die vernünftige Erwartung eines Unternehmens hinsichtlich des Zeitraums widerspiegeln muss, in dem der zugrunde liegende Vermögenswert verwendet wird, da dieser Ansatz die nützlichsten Informationen liefert".
Die häufigsten Probleme bei der Bestimmung der bindenden Laufzeit von Leasingverträgen bestehen in der Praxis im Zusammenhang mit kündbaren oder verlängerbaren Leasingverträgen, wie in den nachfolgenden Beispielen dargestellt.
Beispiel: Berücksichtigung von Strafen bei der Bestimmung der Laufzeit eines Leasingverhältnisses
Telekommunikationsunternehmen B schliesst am 1. Januar 20X1 einen Leasingvertrag über ein Grundstück mit einem Leasinggeber ab. Der Vertrag legt keine bestimmte Vertragsdauer fest, sondern läuft auf unbestimmte Zeit, bis eine der beiden Parteien die Kündigung ausspricht. Telekommunikationsunternehmen C errichtet auf dem geleasten Grundstück einen Mobilfunkmast. Das Grundstück und damit der Mobilfunkmast befindet sich in einer einzigartigen Lage, wobei die Nutzung des Grundstücks ausschliesslich B gewährt wird. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Mobilfunkmasts beträgt 20 Jahre.
B und der Leasinggeber haben jeweils das Recht, den Vertrag ohne Zustimmung der anderen Partei zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen (d. h. das früheste Kündigungsrecht wäre der 31. Dezember 20X1, und die sechsmonatige Kündigungsfrist bedeutet, dass die Kündigung zum 30. Juni 20X2 in Kraft treten würde). Wenn B den Vertrag vor Ende des zehnten Jahres kündigt, muss eine Strafzahlung an den Leasinggeber in Höhe von zwei Jahresleasingzahlungen an den Leasinggeber entrichtet werden (was mehr als eine geringe Strafzahlung darstellt), und es würden zudem erhebliche Kosten für die Verlegung an einen anderen Standort anfallen. Bei Kündigung nach diesem Zeitraum, fällt keine Strafzahlung an. Der Leasinggeber hat – unabhängig davon, wann er den Vertrag kündigt – keine Strafzahlungen zu leisten.
Analyse:
In diesem Fall erfolgt die Bestimmung der Laufzeit des Leasingverhältnisses unter Berücksichtigung der folgenden Punkte:
Fortsetzung Beispiel: Berücksichtigung von Strafen bei der Bestimmung der Laufzeit eines Leasingverhältnisses
Die Laufzeit des Leasingverhältnisses liegt daher zwischen mindestens 18 Monaten (die unkündbare Grundlaufzeit) und maximal zwanzig Jahren (die bindende Vertragslaufzeit). Bei der Beurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses sollte Folgendes berücksichtigt werden:
Beispiel: Laufzeit eines Leasingverhältnisses bei Leasingverträgen mit monatlichem Kündigungsrecht (month-to-month leases)
Telekommunikationsunternehmen C schliesst als Leasingnehmer einen Leasingvertrag über einen Mobilfunkmast ab. Es gibt eine anfängliche unkündbare Grundlaufzeit von drei Jahren. Die Vereinbarung sieht vor, dass der Vertrag nach Ablauf der ersten drei Jahre zu den gleichen Bedingungen Monat für Monat weitergeführt wird, bis eine der beiden Parteien die andere Partei über die Beendigung des Vertragsverhältnisses informiert. Nach der anfänglichen Dreijahresfrist fallen keine Strafzahlungen bei Kündigung an.
Im Rahmen der Planung seiner Geschäftstätigkeiten stützt sich das Management von C auf eine Fünf-Jahres-Planung, die Planungen seines künftigen Netzwerkaufbaus und damit die voraussichtliche Nutzungsdauer des Mobilfunkmastes berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Planung ist es hinreichend sicher, dass der Mobilfunkmast mindestens fünf Jahre lang genutzt wird. Über den Fünf-Jahres-Horizont hinaus bestehen keine hinreichend sicheren Erwartungen des Managements über künftige Geschäftsentscheidungen.
Analyse:
Die unkündbare Grundlaufzeit des Leasingverhältnisses über den Mobilfunkmast beträgt drei Jahre. Danach wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit Monat für Monat weitergeführt (d. h. eine monatliche Verlängerungsoption). Dies wirft die Frage auf, ob diese monatliche Verlängerungsoption bei der Bestimmung der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu berücksichtigen ist, und falls ja, nach der Schätzung des Zeitraums, der in die Laufzeit des Leasingverhältnisses einzubeziehen ist.
In diesem Szenario können entweder C oder der Leasinggeber den Vertrag kündigen, wobei keine der beiden Parteien bei Kündigung eine Vertragsstrafe zu zahlen hätte. Bei der Bestimmung der Laufzeit des Leasingverhältnisses muss C jedoch auch die weiteren wirtschaftlichen Aspekte des Vertrags, einschliesslich Faktoren wie die strategische Bedeutung des Mobilfunkmastes für das Unternehmen, die Verfügbarkeit alternativer geeigneter Standorte, die Fünf-Jahres-Planung, die die Nutzung des Mobilfunkmastes einschliesst, und die Tatsache, dass das Management nicht hinreichend sicher ist, welche Geschäftsentscheidungen es nach Ablauf der 5 Jahre treffen wird, berücksichtigen. In Abhängigkeit von den spezifischen Fakten und Umständen könnte die Laufzeit des Leasingverhältnisses an die Planung und den Prognosezeitraum von C (d. h. fünf Jahre) angepasst werden, da das Management hinreichend sicher ist, dass C den Mobilfunkmast mindestens für diesen Zeitraum nutzen wird.
Es stellt sich die Frage, wie die Laufzeit des Leasingverhältnisses beeinflusst wird, wenn in einer späteren Periode eine Änderung der Planung von Telekommunikationsunternehmen C erfolgt, die zu einer Änderung der voraussichtlichen Nutzungszeit des Turms führt. Dies wird im nächsten Abschnitt behandelt.
Die Beurteilung der Laufzeit eines Leasingverhältnisses (d. h. die Entscheidung darüber, ob die Ausübung einer Option als hinreichend sicher gelten kann) erfolgt zum Bereitstellungsdatum (commencement date). Ein Leasingnehmer ist jedoch verpflichtet, nach dem Bereitstellungsdatum die Laufzeit des Leasingverhältnisses neu zu beurteilen, wenn ein signifikantes Ereignis oder eine signifikante Änderung von Umständen eintritt,
Diese Anforderung kann als ein Kompromiss angesehen werden, der in den Basis for Conclusions zu IFRS 16 klar dargelegt ist: Einerseits ist der IASB der Ansicht, dass eine regelmässige Neubeurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses den Nutzern der Abschlüsse relevantere Informationen liefern würde; andererseits räumt der IASB ein, dass eine solche Anforderung sehr aufwendig sein könnte. Dementsprechend wurde ein Ansatz entwickelt, bei dem eine Neubeurteilung nur dann erforderlich ist, wenn Indikatoren vorhanden sind, die für eine Änderung der Laufzeit sprechen.
Beispiele für signifikante Ereignisse oder Änderungen der Umstände, die eine Neubeurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses veranlassen könnten, sind
Beispiel: Neubeurteilung der Laufzeit eines Leasingverhältnisses
Telekommunikationsunternehmen D schliesst einen Leasingvertrag über die Anmietung eines Mobilfunkmastes von Betreiber X ab. Die Kunden von D nutzen derzeit dessen 4G-Netz. Der Leasingvertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren mit einer Option auf Verlängerung um weitere fünf Jahre. Die Geschäftsführung von D ist sich zum Bereitstellungsdatum hinreichend sicher, dass sie die Verlängerungsoption ausüben wird und legt die Laufzeit des Leasingverhältnisses daher auf zehn Jahre fest. Nach der Nutzung des Mobilfunkmastes für drei Jahre überarbeitet das Management von D seinen detaillierten Netzwerkplan und trifft die Entscheidung, innerhalb der nächsten zwei Jahre 5G-Standorte mit dem Schwerpunkt auf kleinen Funkstandorten einzurichten, um mit anderen Telekommunikationsunternehmen, die dabei sind, auf ein 5G-Netz umzusteigen, zu konkurrieren. Der vom Betreiber X gepachtete Mobilfunkmast war im bisherigen detaillierten Netzwerkplan enthalten und könnte, da der Plan vorsieht, künftig weniger Mobilfunkmasten zu benötigen, direkt betroffen sein.
Analyse:
Die Überarbeitung des Netzwerkplans von D, die sich aus der geschäftlichen Entscheidung seines Managements ergibt, 5G-Standorte mit Schwerpunkt auf kleinen Funkstandorten einzuführen, könnte ein signifikantes Ereignis darstellen, das in der Kontrolle des Leasingnehmers (d. h. von Telekommunikationsunternehmen D) liegt, und es könnte die Beurteilung des Unternehmens beeinflussen, ob es noch hinreichend sicher ist, die bestehende Verlängerungsoption auszuüben. Dementsprechend sollte D bei Eintritt dieses Ereignisses eine Neubeurteilung der Laufzeit des Leasingverhältnisses in Betracht ziehen.
David Baur
Partner and Leader Corporate Reporting Services, PwC Switzerland
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