Phase 2 der IBOR-Reform: Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16

Geraldine Jennings Director, Accounting Consulting Services, PwC Switzerland Aug 31, 2020

Der IASB hat Änderungen an IFRS 9, IAS 39, IFRS 7, IFRS 4 und IFRS 16 veröffentlicht, die Themen adressieren, die i. Z. m. der Reform von Referenzzinssätzen (sog. IBOR-Reform) auftreten, einschliesslich des Austausches eines Referenzzinssatzes durch einen anderen Referenzzinssatz. Angesichts der weiten Verbreitung von IBOR-basierten Verträgen betreffen die Erleichterungen Unternehmen aller Branchen. Die Änderungen treten – vorbehaltlich eines noch zu erfolgenden Endorsements durch die EU - für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung erlaubt ist.


Hintergrund

Der IASB hat in einem zweistufigen Projekt geprüft, ob im Hinblick auf die aus der IBOR-Reform zu erwartenden Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung Erleichterungen gewährt werden sollen. Die Änderungen aus Phase 1 des Projekts, die im September 2019 veröffentlicht wurden, sahen vorübergehende Erleichterungen in Bezug auf die Anwendung spezifischer Hedge-Accounting-Anforderungen für Sicherungsbeziehungen vor, die von Unsicherheiten betroffen sind, die sich aus der IBOR-Reform ergeben. Die Änderungen aus Phase 2, die am 27. August 2020 veröffentlicht wurden, befassen sich mit Fragen, die sich aus der Umsetzung der Reform ergeben, einschliesslich des Austausches eines Referenzzinssatzes durch einen anderen Referenzzinssatz.

Änderungen aus Phase 2

Bilanzierung von Änderungen bei der Ermittlung vertraglicher Zahlungsströme als Folge der IBOR-Reform

Für zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Finanzinstrumente verlangen die Änderungen als Erleichterung (practical expedient), eine Änderung bei der Ermittlung vertraglicher Zahlungsströme aufgrund der IBOR-Reform durch Aktualisierung des Effektivzinssatzes nach den Regelungen des IFRS 9.B5.4.5 zu bilanzieren. Dies führt dazu, dass nicht unmittelbar ein Gewinn oder Verlust erfasst wird. Diese Erleichterung gilt nur für die o. g. Änderung und nur in dem Umfang, in dem die Änderung als direkte Folge der IBOR-Reform notwendig ist und die neue Ermittlung der vertraglichen Zahlungsströme wirtschaftlich mit der vorherigen gleichwertig ist. Versicherer, die die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 anwenden, sind ebenfalls verpflichtet, diese Erleichterung anzuwenden. IFRS 16 wurde ebenfalls dahingehend geändert, dass Leasingnehmer eine ähnliche Erleichterung bei der Bilanzierung von Modifikationen von Leasingvereinbarungen anwenden, die die Bestimmung künftiger Leasingzahlungen infolge der IBOR-Reform ändern (z. B. wenn Leasingzahlungen an einen IBOR-Satz indexiert sind). 

Enddatum für Erleichterungen aus der Phase 1 für nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponenten in Sicherungsbeziehungen

Die Änderungen der Phase 2 sehen vor, dass die Erleichterungen der Phase 1 in Bezug auf eine nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponente prospektiv zu dem früheren Zeitpunkt nicht mehr angewendet werden, zu dem entweder Änderungen an der nicht vertraglich spezifizierten Risikokomponente vorgenommen werden oder die Sicherungsbeziehung beendet wird. In den Änderungen der Phase 1 für Risikokomponenten wurde bisher kein Enddatum genannt.

Zusätzliche zeitlich beschränkte Ausnahmen von der Anwendung spezifischer Hedge-Accounting-Anforderungen

Die Änderungen der Phase 2 sehen zusätzliche zeitlich beschränkte Erleichterungen in Bezug auf die Anwendung spezifischer Hedge-Accounting-Anforderungen des IAS 39 und IFRS 9 für Sicherungsbeziehungen vor, die direkt von der IBOR-Reform betroffen sind:

Änderungen in Bezug auf Designation und Hedge-Dokumentation Wenn die Erleichterungen der Phase 1 wegfallen, ist die Hedge-Dokumentation an die Änderungen anzupassen, die durch die IBOR-Reform erforderlich werden, und zwar bis zum Ende des Berichtszeitraums, in dem die Änderungen vorgenommen wurden. Solche Änderungen führen nicht zu einer Beendigung der Sicherungsbeziehung.
In der Cashflow-Hedge-Reserve angesammelte Beträge Wenn die Beschreibung eines gesicherten Grundgeschäfts in der Hedge-Dokumentation geändert wird, wird davon ausgegangen, dass die in der Cashflow-Hedge-Reserve angesammelten Beträge auf dem neuen Referenzzinssatz basieren, auf Basis dessen die abgesicherten künftigen Zahlungsströme bestimmt werden.

Retrospektiver Effektivitätstest

(nur IAS 39)

Für Zwecke der Beurteilung der rückwirkenden Effektivität einer Sicherungsbeziehung auf kumulativer Basis kann ein Unternehmen auf Ebene einzelner Sicherungsbeziehungen die kumulativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments auf Null zurücksetzen, wenn es die Erleichterungen in Bezug auf den retrospektiven Effektivitätstest, die durch die Änderungen der Phase 1 vorgesehen sind, nicht mehr anwendet.
Gruppen von Grundgeschäften Bei der Änderung der Hedge-Beziehungen für Gruppen von Grundgeschäften werden die abgesicherten Grundgeschäfte Untergruppen auf Basis des abzusichernden Referenzzinssatzes zugeordnet. Der Referenzzinssatz für jede Untergruppe wird als abgesichertes Risiko bestimmt.
Risikokomponenten – Voraussetzung der separaten Identifizierbarkeit Für Designationen eines neuen Referenzzinssatzes, der zum Zeitpunkt der Designation eine nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponente ist, und der zum Zeitpunkt der Designation nicht separat identifizierbar ist, gelten die Voraussetzungen als zu diesem Zeitpunkt erfüllt, wenn vernünftigerweise erwartet wird, dass die Voraussetzungen innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Designation erfüllen sein werden. Die 24-Monatsfrist gilt für jeden neuen Referenzzinssatz separat. Die Risikokomponente muss jedoch verlässlich zu bewerten sein.

Zusätzliche IFRS 7-Angaben im Zusammenhang mit der IBOR-Reform

Die Änderungen schreiben folgende Angaben vor: (i) wie das Unternehmen den Übergang zu neuen Referenzzinssätzen handhabt, seine Fortschritte und die Risiken, die sich aus dem Übergang ergeben, (ii) quantitative Informationen über Derivate und Nicht-Derivate, für die der Übergang noch aussteht, getrennt nach wesentlichen Referenzzinssätzen und (iii) eine Beschreibung aller Änderungen der Risikomanagementstrategie infolge der IBOR-Reform.

Anwendungszeitpunkt

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Eine frühere Anwendung ist – vorbehaltlich eines noch zu erfolgenden Endorsements – zulässig.


 

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