EXPERTSuisse, der Branchenverband der Schweizer Wirtschaftsprüfer, hat ein neues Q&A veröffentlicht. Darin werden Fragen rund um die buchhalterische Abbildung von Auswirkungen der zweiten Säule des OECD-Modells zur Mindestbesteuerung (BEPS Pillar Two model rules) unter Swiss GAAP FER (FER) beantwortet. Basierend auf dem Pillar Two Modell haben bereits einige Länder ihre nationalen Steuergesetzte angepasst. In der Praxis ergeben sich verschiedene Fragenstellungen zur Behandlung der daraus resultierenden Steuern in Jahresrechnungen nach Swiss GAAP FER.
Das Q&A beinhaltet eine kurze Einleitung zur Abbildung des Modells unter den IFRS® Accounting Standards. Im Hinblick auf Jahresrechnungen nach Swiss GAAP FER, werden im Q&A folgende Fragen beantwortet:
1. Sind die von verschiedenen Ländern neu eingeführten Arten von Ertragssteuern im Anwendungsbereich von FER 11?
Aus Sicht der EXPERTSuisse dürften die auf dem Pillar Two Modell neu eingeführten Ertragssteuern im Anwendungsbereich von FER 11 liegen. Begründet wird dies mit den Vorgaben in FER 11/12, welche besagen, dass es sich bei laufenden Ertragssteuern um ‘in der Regel jährliche Gewinnsteuern’ handelt. Basierend auf den momentan verfügbaren Informationen sei davon auszugehen, dass dies bei den neuen Formen von Ertragssteuern der Fall sein wird.
2. Wie beeinflusst das Pillar Two Modell die buchhalterische Erfassung von latenten Ertragssteuern?
Aus Sicht der EXPERTSuisse seien die Konzepte zur Abbildung laufender und latenter Ertragssteuern in FER 11 in den Grundzügen vergleichbar mit denjenigen in IAS 12. Es sei also wahrscheinlich, dass sich die vom International Accounting Standards Board (IASB) beobachteten Herausforderungen bei der Evaluation des Einflusses des Pillar Two Modells auf latente Ertragssteuern auch bei FER-Anwendern ergeben.
EXPERTSuisse kommt daher zum Schluss, dass für Anwender der Swiss GAAP FER zwei mögliche Varianten zur Behandlung latenter Ertragssteuerfolgen aus dem Pillar Two Modell angemessen sind:
Möglichkeit A: Orientierung an der Vorgehensweise der IFRS Accounting Standards
Wenn spezifische Sachverhalte in FER 11 nicht geregelt sind, haben sich einige Swiss GAAP FER Anwender bereits in der Vergangenheit an IAS 12 orientiert. Es erscheint gemäss EXPERTSuisse deshalb angemessen auch im vorliegenden Fall auf die vom IASB gewählte Vorgehensweise zurückzugreifen. Effekte aus dem Pillar Two Modell werden bei der Berechnung und Verbuchung latenter Ertragssteuern also nicht berücksichtigt.
Möglichkeit B: Beurteilung und Abbildung latenter Ertragssteuereffekte aus dem Pillar Two Modell basierend auf FER 11 und dem FER-Rahmenkonzept
Für die Festsetzung latenter Steuerguthaben oder Verbindlichkeiten ist eine bilanzorientierte Sichtweise anzuwenden und grundsätzlich alle zukünftigen ertragssteuerlichen Auswirkungen zu berücksichtigen (FER 11/6 und 11/21). Gleichzeitig müssen sämtliche in der Jahresrechnung aufgeführten Informationen zuverlässig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ergeben (True & Fair View Prinzip) (FER RK/6 und RK/32).
Sobald ein Land die Änderung seiner Steuergesetzte beschlossen oder im Wesentlichen beschlossen (enacted or substantially enacted) hat, müssen Unternehmen analysieren, ob die vorhandenen Informationen so zuverlässig sind, dass eine Erfassung in der Jahresrechnung vorgenommen werden muss. Kommt ein Unternehmen zum Schluss, dass eine zuverlässige Schätzung der künftigen Steuerkonsequenzen aus dem Pillar Two Modell (noch) nicht möglich ist, dürfen keine dazugehörigen latente Steuern verbucht werden. Stattdessen muss diese Tatsache offenlegt und, sofern möglich, weiterführende qualitative und quantitative Angaben gemacht werden. Diese zusätzlichen Angaben sollten es dem Leser der Jahresrechnung ermöglichen zu verstehen, ob und in welchem Ausmass das Unternehmen vom Pillar Two Modell betroffen ist.
3. Welche dazugehörigen Offenlegungen sind in Jahresrechnungen nach Swiss GAAP FER vorzunehmen?
Vom Pillar Two Modell betroffene FER-Anwender müssen die diesbezüglich angewendeten Rechnungslegungsmethoden offenlegen (FER 6/2). Je nach spezifischer Situation, in der sich ein Unternehmen befindet, sind weitere Offenlegungen zu ergänzen (siehe beispielsweise FER RK/32). Dabei können sich betroffene FER-Anwender aus Sicht der EXPERTSuisse an den IFRS-Offenlegungsvorschriften orientieren.
David Baur