Unternehmensfortführung (going concern)

David Baur Partner and Leader Corporate Reporting Services, PwC Switzerland Jan 28, 2021

Der IASB hat Lehrmaterial (educational material) zu Angabepflichten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Unternehmensfortführung (going concern) herausgegeben.

Um was geht es?

Der IASB ist sich bewusst, dass das angespannte wirtschaftliche Umfeld infolge der COVID-19-Pandemie dazu geführt hat, dass zahlreiche Unternehmen einen erheblichen Rückgang ihrer Umsatzerlöse, Rentabilität und Liquidität zu verzeichnen hatten, was Fragen im Kontext der Unternehmensfortführung aufwirft.
Das kürzlich veröffentlichte vierseitige Dokument („Going concern – A focus on disclosure“) verdeutlicht die Anforderungen des IAS 1 im Kontext der Unternehmensfortführung.

Enthält das Lehrmaterial neue Anforderungen?

Nein, durch das Lehrmaterial ergeben sich keine neuen Anforderungen. Ziel der Veröffentlichung des IASB ist es, die Unternehmen bei der Erstellung ihrer Abschlüsse im derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen Umfeld zu unterstützen, indem nochmals aufgezeigt wird, was durch IAS 1 verlangt wird.

Welche Themen deckt das Lehrmaterial ab?

Das Lehrmaterial unterscheidet nachfolgende vier Szenarien, die sich hinsichtlich der Einschätzung der Fähigkeit zur Unternehmensfortführung sowie der vom Unternehmen eingeleiteten Massnahmen und (verbleibenden) wesentlichen Unsicherheiten unterscheiden:

  1. Keine erheblichen Zweifel an der Unternehmensfortführung
  2. Erhebliche Zweifel; eingeleitete Massnahmen des Unternehmens ausreichend, um die Unternehmensfortführung zu gewährleisten; es verbleiben keine wesentlichen Unsicherheiten
  3. Erhebliche Zweifel; eingeleitete Massnahmen des Unternehmens ausreichend, um die Unternehmensfortführung zu gewährleisten; es verbleiben wesentliche Unsicherheiten
  4. Management beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder das Geschäft einzustellen oder hat keine realistische Alternative mehr, als so zu handeln.

Der Fokus des Materials liegt auf den Ermessensbereichen (judgemental areas) der Szenarien 2 und 3. Es enthält jedoch auch Hinweise dazu, was ein Unternehmen tun muss, wenn nicht mehr von einer Unternehmensfortführung ausgegangen wird und verweist in diesem Zusammenhang auf die Regelung des IAS 1.25. Demnach ist die Tatsache, dass ein Abschluss nicht mehr auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt wird, gemeinsam mit den Grundlagen, auf denen der Abschluss basiert, und dem Grund, warum von einer Fortführung des Unternehmens nicht mehr ausgegangen wird, anzugeben.

In Bezug auf Szenario 3 wird in Anbetracht der Tatsache, dass wesentliche Unsicherheiten bestehen (auch wenn die Unternehmensfortführung als angemessen angesehen wird), auf die Vorschriften des IAS 1.25 und .122 verwiesen. Darin wird die Notwendigkeit hervorgehoben, wesentliche Unsicherheiten sowie Informationen über die Ermessensentscheidungen (judgements), die zu dem Schluss geführt haben, dass die Annahme der Unternehmensfortführung dennoch weiterhin angemessen ist, anzugeben. Dies beinhaltet die Angabe der Ereignisse oder Bedingungen, die Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufkommen lassen, sowie Informationen zur Durchführbarkeit und Wirksamkeit der Massnahmen oder Pläne des Managements, um auf diese Ereignisse oder Bedingungen zu reagieren.

Hinsichtlich des Szenarios 2, in dem ebenfalls von der Unternehmensfortführung ausgegangen wird, jedoch keine wesentlichen Unsicherheiten bestehen, wird auf eine IFRS IC-Agenda-Entscheidung aus Juli 2014 verwiesen. Hierin hatte das IFRS IC festgestellt, dass die Feststellung des Managements, dass - nach Abwägen aller relevanten Informationen, inklusive Überlegungen zur Durchführbarkeit und Effektivität geplanter Massnahmen – keine wesentlichen Unsicherheiten hinsichtlich der Unternehmensfortführungsfähigkeit bestehen, eine stark ermessensbehaftete Entscheidung darstellt, die ihrerseits Angaben nach IAS 1.122 erforderlich macht.

Weiterhin wird im Lehrmaterial vom IASB auf die Anforderungen des IAS 1.125-133 zu Quellen von Schätzungsunsicherheiten hingewiesen. Diese verlangen, im Anhang die wichtigsten zukunftsbezogenen Annahmen anzugeben sowie Angaben über sonstige am Abschlussstichtag wesentliche Quellen von Schätzungsunsicherheiten zu machen, durch die ein beträchtliches Risiko entstehen kann, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres eine wesentliche Anpassung der Buchwerte der ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden erforderlich wird.


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