Infolge der anhaltenden Corona-Pandemie (COVID-19) werden weiterhin Mietzugeständnisse an Leasingnehmer gewährt. Im Mai 2020 veröffentlichte der IASB eine Änderung an IFRS 16, die eine optionale Erleichterung für Leasingnehmer bei der Beurteilung vorsieht, ob ein Mietzugeständnis im Zusammenhang mit COVID-19, das zu einer Reduzierung der am oder vor dem 30. Juni 2021 fälligen Leasingzahlungen führt, eine Modifikation des Leasingvertrags darstellt. Am 31. März 2021 veröffentlichte der IASB eine weitere Änderung, um die Frist für die gewährten Erleichterungen vom 30. Juni 2021 auf den 30. Juni 2022 zu verlängern.
Was ist das Problem?
In vielen Ländern wurden und werden als Folge der anhaltenden COVID-19-Pandemie Mietzugeständnisse an Leasingnehmer gewährt. Solche Zugeständnisse können verschiedene Formen annehmen, z. B. Zahlungserlasse und Stundungen von Mietzahlungen für einen bestimmten Zeitraum, manchmal gefolgt von erhöhten Leasingzahlungen in zukünftigen Perioden. IFRS 16 enthält Vorschriften, die auf solche Mietzugeständnisse anzuwenden sind.
Im Mai 2020 veröffentlichte der IASB eine Änderung an IFRS 16, die Leasingnehmern (aber nicht Leasinggebern) eine Erleichterung in Form einer optionalen Befreiung von der Beurteilung gewährt, ob es sich bei einem Mietzugeständnis im Zusammenhang mit COVID-19, das bestimmte Voraussetzungen erfüllt, um eine Modifikation des Leasingverhältnisses handelt. Leasingnehmer konnten sich dafür entscheiden, Mietzugeständnisse, die die Voraussetzungen zur Anwendung der Erleichterung erfüllen, so zu bilanzieren, als ob es sich nicht um eine Änderung des Leasingverhältnisses handelt. In vielen Fällen führte die praktische Erleichterung zur Bilanzierung des Mietzugeständnisses als variable Leasingzahlung.
Die durch Änderung des IFRS 16 im Mai 2020 gewährte Erleichterung galt nur für Mietzugeständnisse, die als direkte Folge der COVID-19-Pandemie gewährt wurden, und auch nur dann, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt waren:
Am 31. März 2021 veröffentlichte der IASB angesichts der anhaltenden Pandemie eine zusätzliche Änderung, um den Zeitpunkt in b) vom 30. Juni 2021 auf den 30. Juni 2022 zu verlängern.
Konkret ergibt sich aus der neuen Änderung Folgendes:
Die neue Änderung des IFRS 16 ist rückwirkend anzuwenden, wobei der kumulierte Effekt der erstmaligen Anwendung dieser Änderung als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode zu erfassen ist, in der der Leasingnehmer die Änderung erstmals anwendet.
Auswirkungen
Angesichts der Allgegenwärtigkeit der anhaltenden Pandemie und der von vielen Regierungen ergriffenen Massnahmen zum „Social Distancing“ wurden vielen Leasingnehmern Mietzugeständnisse gewährt. Die neue Änderung des IFRS 16 ist nur von solchen Leasingnehmern anwendbar, die die durch die Änderung an IFRS 16 aus Mai 2020 gewährte optionale Erleichterung anwenden. Sofern ein Leasingnehmer noch keine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zur Anwendung (oder Nichtanwendung) der optionalen Erleichterung für in Frage kommende Mietzugeständnisse festgelegt hat, kann er sich immer noch dafür entscheiden, dies zu tun. Keine der beiden Änderungen an IFRS 16 führt jedoch zu einer Änderung der Bilanzierung beim Leasinggeber.
Anwendungszeitpunkt
Die Änderung aus März 2021 ist für jährliche Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. April 2021 beginnen, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist - auch in Abschlüssen, die zum 31. März 2021 noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Leasingnehmer, der zuvor die optionale Erleichterung der Änderung aus Mai 2020 angewandt hat, die Änderung aus März 2021 sofort nach Veröffentlichung anwenden darf, aber nicht muss.
#social#