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Martin Burri
Director Tax & Legal Services, PwC Switzerland
Das aktualisierte Arbeitspapier enthält insbesondere die folgenden aus unserer Sicht erwähnenswerten Ergänzungen und Anpassungen:
Gemäss der ersten Version des Arbeitspapieres wurden Anlage-Token unterschieden in Fremdkapital-Token, Eigenkapital-Token und Partizipations-Token. Die letzteren beiden Kategorien wurden nun zusammengefasst in der Kategorie «Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage». Zusätzlich gibt es neu eine Kategorie «Anlage-Token mit Beteiligungsrechten», welche die sogenannten «Distributed Ledger Technology (DLT)»-Effekte gemäss dem neuen Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (DLT-Gesetz), welches per 1. August 2021 in Kraft getreten ist, reflektiert.
Anlage-Token mit Beteiligungsrechten sind steuerlich wie Aktien bzw. Partizipationsscheine zu behandeln. Dies bedeutet, dass eine Ausschüttung als Dividende angesehen wird und folglich der Verrechnungssteuer von 35 % unterliegt. Zusätzlich unterliegt die Ausgabe solcher Token der Emissionsabgabe.
Durch das zur Verfügungsstellen eigener Token als Sicherungszweck bei einem Proof of Stake Mechanismus («Staking») wird ein Ertrag in Form eines Tokens (oder teilweise nur Anteils eines Tokens) an den Token-Holder gezahlt. Diese Entschädigung kann entweder mit einem gleichen Token oder mit einem anderen Token erfolgen. Der Ertrag aus dem Staking wird steuerlich als Ertrag aus beweglichem Vermögen qualifiziert und unterliegt bei einer natürlichen Person gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG der Einkommenssteuer. Erhält ein Token-Holder per Airdrop Kryptowährungen (d.h. durch Zuteilung von Gratis-Token ohne eigenes Zutun) dann ist diese zum Zeitpunkt der Zuteilung zum Verkehrswert als Ertrag aus beweglichem Vermögen steuerbar.
Das überarbeitete Arbeitspapier erläutert, dass an Mitarbeitende abgegebene Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage sowie Nutzungs-Token weder als echte noch als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gemäss Art. 17b Abs. 1 DBG qualifizieren. Dies, da der Leistungsaustausch bei diesen Token auf einem Vertragsverhältnis basiert und die Token keine Beteiligungsrechte im eigentlichen Sinne darstellen. Die unentgeltliche oder vergünstigte Abgabe von Anlage-Token mit vertraglicher Grundlage sowie Nutzungs-Token an Mitarbeitende stellt im Umfang der Differenz zum Marktwert einen der Einkommenssteuer unterliegenden übrigen geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DBG dar.
Das aktualisierte Arbeitspapier mit den neuen Spezifizierungen ist zu begrüssen. Es schafft eine erhöhte steuerliche Rechtssicherheit vor allem für Unternehmen im Krypto-Bereich und für Krypto-Investoren. Die Attraktivität der Schweiz als Krypto-Standort wird damit weiter gestärkt.
#social#
Partner, Corporate Tax and Financial Services, PwC Switzerland
Tel.: +41 58 792 45 00