Schweizer Unternehmen konnten bis anhin in ihrem eigenen Namen ein sog. Aufschubkonto in Deutschland beantragen. Der neuste Standpunkt des deutschen Zolls könnte dies künftig erheblich beeinträchtigen.
Das Aufschubkonto ist eine Art Zahlungserleichterung und kommt nur für Abgaben in Betracht, die bei der Überführung in den freien Verkehr entstanden sind (Zollabgaben, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuer). Schweizer Unternehmen können diese Vereinfachung in Deutschland aufgrund einer bilateralen Vereinbarung ebenfalls im eigenen Namen in Anspruch nehmen.
In letzter Zeit sind allerdings die zugrunde liegenden Voraussetzungen für Schweizer Unternehmen strenger geworden. Zuerst mussten Schweizer Unternehmen eine Erklärung bei der Antragstellung abgeben, in welcher dem deutschen Zoll bei einer allfälligen Prüfung uneingeschränkter Zugang zu den Konten und Büchern des Schweizer Unternehmens gewährt wird. Bereits diese Voraussetzung ging über die ‘gefühlte Verhältnismässigkeit’ hinaus und hat diverse Schweizer Gesellschaften davon abgehalten, die sonst sehr hilfreiche Vereinfachung im eigenen Namen in Anspruch zu nehmen.
Nun geht der deutsche Zoll einen Schritt weiter und schränkt die Anwendbarkeit des Aufschubkontos für Schweizer Gesellschaften weiter wie folgt ein: der Zahlungsaufschub ist von einer Sicherheitsleistung abhängig. Schweizer Unternehmen mussten bereits ind er Vergangenheit eine Sicherheit hinterlegen, und dies meistens sowohl für den Zoll-, als auch für die Einfuhrumsatzsteuerschuld.
Künftig will der deutsche Zoll die Leistung einer sog. Gesamtsicherheit vorschreiben. Dies ist aus dem Grund fraglich, weil die Gesamtsicherheit eine Art Erleichterung darstellt, mindestens was die Konsolidierung, resp Harmonisierung der Grundzüge der Sicherheitsleistung für verschiedene ABläufe angeht. DIe GEsamtsicherheit diente im Prinzip dazu, statt mehreren, aufgrund unterschiedlicher Basis berechneten und geleisteten Sicherheit eine Gesamtsicherheit zu leisten, welche einheitlich bemessen und geleistet wird. Nicht umsonst bedarf die Gesamtsicherheit eine spezielle Bewilligung vom Zoll.
Im Rahmen der Bewilligung kann die bewilligende Zollstelle alle Verfahren, resp Abläufe, welche unter die Sicherheit zu subsumieren sind, gutheissen. Jene Gesamtsicherheit wird dann auf alle Abläufe, resp Verfahren angewendet. Die Bewilligung für die Leistung einer Gesamtsicherheit, sowie die einer Herabsetzung der Gesamtsicherheit können nur Unternehmen erhalten, welche in der EU ansässig sind. Werden daher künftig Schweizer Unternehmen zur Leistung einer Gesamtsicherheit verpflichtet, entfällt die Möglichkeit des eigenen Aufschubkontos mangels EU-Ansässigkeit.
Der Standpunkt vom deutschen Zoll ist umstritten, weil die Pflicht zur Gesamtsicherheit beim Aufschubkonto sich aus dem geltenden Recht nicht abzuleiten ist. Bleibt aber der Standpunkt bestehen, werden Schweizer Gesellschaften künftig nur das Aufschubkonto ihres Spediteurs / EU-ansässiger Konzerngesellschaft / Zollvertreter nutzen können. Was mit bereit an Schweizer Gesellschaften erteilten Aufschubkonten passiert, ist momentan noch offen. Wir bleiben aber am Thema dran und halten Sie mit Updates auf dem Laufenden.