China: Neue Informationspflichten bei Einfuhren! Schweizer Unternehmen müssen sich vorbereiten

Simeon L. Probst Partner, Customs & International Trade, PwC Switzerland 08 Apr 2016

Das Hauptzollamt in China hat am 24. März 2016 eine Neuerung betreffend der Einfuhrzollanmeldung publik gemacht, welche bereits seit dem 30. März 2016 gilt.

Bei der Erstellung einer Einfuhrzollanmeldung müssen obligatorisch folgende Angaben gemacht werden:

  • Besteht zwischen den Parteien der Wareneinfuhr (Verkäufer und Käufer) eine spezielle Beziehung oder sind diese verbunden?
  • Hat diese Beziehung / Verbundenheit einen Einfluss auf den deklarierten Einfuhrwert?
  • Bestätigung ob Lizenzgebühren bezahlt werden.

Zollabgaben werden grundsätzlich weltweit aufgrund des Wertes einer Transaktion (meistens der Verkaufspreis) bemessen, basierend auf den Grundsätzen des Zollwertabkommens der WTO (Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994). Die Schweiz ist hier dir grosse Ausnahme, da für die meisten Produkte Zollabgaben anhand des Gewichts bemessen werden.

Dies führt dazu, dass bei Schweizer Unternehmen beim Thema Zollwert gewisse Unsicherheiten bestehen. Was bedeuten nun diese zusätzlichen Angaben, welche bei der Einfuhr in China gemacht werden müssen? Die Zollbehörden fokussieren sich ganz klar auf die Angabe eines korrekten Zollwerts.

Es ist davon auszugehen, dass vermehrt Kontrollen bei Einfuhren in China anfallen werden. Falls die Verbundenheit mit „ja“ beantwortet wird, wird die Zollbehörde den deklarierten Zollwert hinterfragen und eine Substantiierung des deklarierten Wertes verlangen. Falls hier die entsprechende Dokumentation fehlt, wird die Zollbehörde einen eigenen Wert anhand der festgelegten Zollwertrechtsmethoden festlegen (Und wer will das schon?). Bei der Frage zu Lizenzgebühren muss das Unternehmen folgendes absichern und dokumentieren, damit diese nicht zum Zollwert hinzugerechnet werden:

  • Die Zahlung der Lizenzgebühr darf nicht auf den eingeführten Waren beruhen oder in Zusammenhang stehen und
  • Die Zahlung der Lizenzgebühr darf nicht eine Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland darstellen.

Falls nicht entsprechend vorbereitet und dokumentiert, können diese Neuerung folgende potentielle Konsequenzen hervorrufen, welche nicht unterschätzt werden dürfen:

  • Unterbrechung der Lieferkette / Verzögerung der Zollabfertigung aufgrund von Nachfragen der Zollbehörde betreffend der Verbundenheit und der Zahlung von Lizenzgebühren.
  • Erhöhte Kosten falls der Zollwert neu evaluiert wird. Dies kann ebenfalls die Geschäftsbeziehung beeinträchtigen.
  • Einen von der Zollbehörden neu festgelegten Transaktionspreis könnte eine Infragestellung der Ursprungsberechnung zur Folge haben, gerade im Zusammenhang mit dem Freihandelsabkommen Schweiz – China.
  • Bussen und Aufrechnungen, je nachdem wie das Verschulden einer Falschdeklaration beurteilt wird. Dies wird eine Überprüfung / Revision sämtlicher Einfuhren der letzten 3 Jahren hervorrufen.
  • Bei Bussen kann eine Herabstufung des Einführers erfolgen, was eine künftig erhöhte Überprüfung durch die Zollbehörden zur Konsequenz haben wird.

Welche Massnahmen sollten Schweizer Unternehmen in Betracht ziehen? Schweizer Unternehmen sind gut beraten, eine Zollwertrechtsdokumentation zu erstellen, welche die Transaktionen anhand der Zollwertmethoden dokumentiert und untermauert. Lizenzverträge sollten ebenfalls unter die Lupe genommen werden. Eine Verrechnungspreis-Dokumentation (Transfer-Price Documentation) wird zwar dankend angeschaut, ist aber ungenügend und nicht ausreichend.

Die Zollwertthematik ist rechtlich äusserst komplex und bedarf einer detaillierten Analyse. Nicht nur in China, auch in den anderen asiatischen Ländern sind Aufrechnungen im Rahmen des Zollwerts normale Praxis und eine der Haupteinnahmequellen. Genauso wichtig wird dieses Thema in unserer Region werden im Hinblick auf den kommenden Unionszollkodex (ab dem 1. Mai 2016), haben doch die dortigen Neuerungen (Abschaffung des Vorerwerbspreises, neuer strikter Wortlaut betreffend Lizenzgebühren) genau dieselbe Konsequenz: ausländische Unternehmen und deklarierte Werte genauer unter die Lupe zu nehmen.

Schliesslich ist zu erwähnen, dass zusätzlich Angaben über das Ursprungs- / Herkunftsland, das Destinationsland, die Handelsregion sowie der 18-stellige „unified social credit code“ (damit werden Unternehmen in China identifiziert) gemacht werden müssen. Neu können 50 anstelle von nur 20 Positionen von Waren angegeben werden. Für Schweizer Unternehmen, aber auch andere Unternehmen welche Einfuhren in China tätigen, besteht hier dringender Handlungsbedarf. Gerne können wir Ihnen diesbezüglich mehr Auskunft geben.


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Simeon L. Probst

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