Anfragen aus der Vergangenheit und aktuelle Medienberichte über prominente Fussballexponenten haben gezeigt, dass offenbar ein Bedürfnis besteht, die Hintergründe für gewisse Zollhandlungen im Zusammenhang mit „vergessenen“ Zollanmeldungen aufzuzeigen.
Szenario
Eine Person ist im Ausland auf Reisen und erhält ein lukratives Angebot, hochwertige Uhren zu einem sehr günstigen Preis zu erwerben. Der Reisende entscheidet sich, dieses lohnenswerte Schnäppchen anzunehmen und begibt sich mit den soeben erstandenen Schmuckstücken glücklich auf die Rückreise in die Schweiz.
Die Uhrenboxen mit den Garantiescheinen lässt er vom Verkäufer in die Schweiz schicken, da diese den bereits knapp bemessenen Platz im Businessköfferchen zu sehr ausgefüllt hätten. Am Flughafen nimmt der Reisende leichten Fusses zügig den grünen Durchgang und ist bald darauf wieder in seinem trauten Heim. Umso grösser die Überraschung, als sich einige Tage später die Zollfahndung mit einer Vorladung bei ihm meldet und ihn in relativ harscher Tonart auffordert, sich zu unangemeldeten, ins Inland geschmuggelten und unverzollten/unversteuerten Uhren zu äussern.
Wie kam es dazu?
Die Schweizerische Post, wie auch alle anderen Zollanmelder, ist gesetzlich dazu verpflichtet, Warensendungen aus dem Ausland der Zollbehörde zur Zollbehandlung anzumelden. Gerade bei leeren Uhrenschachteln liegt aufgrund früherer Vorfälle jeweils der Verdacht nahe, dass deren eigentlicher Inhalt unangemeldet in die Schweiz mitgenommen wurde. Solche Pakete werden von der Post unverzüglich und ausnahmslos der Zollstelle gemeldet. So auch im vorliegenden Fall. Die besagte Person ist nun – nebst der normalen Nachverzollung/Nachversteuerung der Uhren – mit einer saftigen Busse in Höhe des zweifachen MWST-Betrages konfrontiert. Daran vermögen auch seine Beteuerungen der Unwissenheit und seine ehrlichen Reuebekundungen nichts mehr zu ändern. Je nach Höhe der Busse kommt auch noch ein Eintrag ins Strafregister in Betracht, was seine künftigen Chancen für berufliche Veränderungen stark beeinträchtigen dürfte.
Lehren daraus
Billige Uhrenkäufe im Ausland sollten gut überlegt sein (auch aus Markenschutzgründen) und die Waren müssen bei der Einfuhr zumindest angemeldet werden. Andernfalls kann so ein Schnäppchen schnell einmal viel teurer zu stehen kommen, als geplant. Wer sich einmal in den Mühlen eines Zollstrafverfahrens befindet, muss mit Hausdurchsuchungen, Vorladungen, Einvernahmen und last but not least auch mit einem Strafregistereintrag (ab einer Busse von Fr. 5‘000) rechnen. Daher sollten solche „Vergesslichkeiten“ nicht auf die leichte Schulter genommen werden.