Vereinfachte Ursprungsregeln in Europa

Revision des PEM-Übereinkommens angenommen

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  • 16/02/24
Maeva  Rancoeur

Maeva Rancoeur

Manager, Customs & International Trade, PwC Switzerland

Das PEM-Übereinkommen, das die präferenziellen Ursprungsregeln zwischen 24 europäischen und mediterranen Ländern regelt, wurde nach mehreren Jahren Verhandlungen und Blockaden am 7. Dezember 2023 überarbeitet und angenommen. Diese Überarbeitung, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, zielt darauf ab, die Ursprungsregeln zu vereinfachen und zu modernisieren, um den Handel und regionale Wertschöpfungsketten zu fördern.

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europäische und mediterrane Länder akzeptierten endlich die Überarbeitung des PEM-Übereinkommens.

Ursprungsregeln bestimmen die Bedingungen, nach denen ein Produkt unter einem Freihandelsabkommen von präferenzieller Zollbehandlung und somit von Zollvergünstigungen profitieren kann. Sie sind wesentlich, um sicherzustellen, dass die Vorteile des Abkommens den Vertragsparteien zugutekommen.

Die Überarbeitung des PEM-Übereinkommens bringt mehrere wichtige Änderungen und verbesserte Voraussetzungen für Unternehmen mit sich, darunter (unter anderem):

  • Die Abschaffung des EUR-MED-Ursprungsnachweises, der für den Handel zwischen Ländern verwendet wurde, welche die diagonale Kumulierung mit den mediterranen Partnerländern anwenden. Künftig wird nur noch eine Art Ursprungsnachweis erforderlich sein: die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ursprungserklärung.
  • Die Möglichkeit, den Ab-Werk-Preis und den Wert nicht-ursprungsberechtigter Vormaterialien auf der Grundlage von Durchschnittswerten während eines Geschäftsjahres zu berechnen, was den administrativen Aufwand für Unternehmen verringert.
  • Die Erhöhung der allgemeinen Toleranzen für nicht-ursprungsberechtigte Vormaterialien, die in die Herstellung eines Produkts einfliessen, von 10 % auf 15 % des Ab-Werk-Preises für Industrieprodukte und von 10 % auf 15 % des Nettogewichts für landwirtschaftliche Produkte.
  • Die Ersetzung der Regel der unmittelbaren Beförderung (Direktversand) durch die Nichtveränderungsregel, die besser auf internationale Logistikketten angepasst ist.
  • Die Vereinfachung der wertmässigen Listenregeln für Industrieprodukte, mit einer Erhöhung des zulässigen Anteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 40 % auf 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses.

Die Überarbeitung des PEM-Übereinkommens ist bedeutend für den Handel der Schweiz mit den anderen 23 Vertragsparteien, der etwa 49 % des Gesamthandelsvolumens der Schweiz ausmacht. Unter diesen Ländern befinden sich unter anderem die Europäische Union, Island, Norwegen, die Türkei, Marokko, Tunesien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Georgien, Moldawien, die Ukraine, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo.

Bevor die überarbeiteten Regeln am 1. Januar 2025 für alle Parteien in Kraft treten, läuft bis Ende 2024 eine Übergangszeit (die bereits im September 2021 mit bestimmten Ländern begonnen hat), während der zwei Sets von Ursprungsregeln in der PEM-Zone nebeneinander bestehen: die des aktuellen PEM-Übereinkommens und die der Übergangsregeln, die im Wesentlichen identisch sind mit den künftigen überarbeiteten Regeln. Die Übergangsregeln gelten bilateral mit bestimmten PEM-Partnern (u.a. der EU), während die Regeln des aktuellen PEM-Übereinkommens für alle Parteien anwendbar bleiben. Exportierende Unternehmen können somit wählen, welchen Satz an Regeln sie anwenden möchten.

Die gleichzeitige Existenz von zwei Ursprungssystemen stellt jedoch ein Problem der Interaktion zwischen den beiden präferenziellen Kumulierungssystemen dar, welche die Verwendung von Materialien oder Operationen ermöglichen, die aus anderen PEM-Vertragsparteien stammen, um einem Produkt den Ursprung zu verleihen. Um dieses Problem zu lösen, haben sich die Parteien des PEM-Übereinkommens darauf geeinigt, im Rahmen der Übergangsregeln eine automatische Durchlässigkeit einzuführen. Dies bedeutet, dass ein Ursprungsnachweis, der gemäss den Regeln des aktuellen (alten) PEM-Übereinkommens erstellt wurde, unter bestimmten Bedingungen als gültiger Ursprungsnachweis gemäss den Übergangsregeln akzeptiert wird. Die automatische Durchlässigkeit wird ab Februar 2024 schrittweise mit verschiedenen PEM-Partnern eingeführt (gemäss Matrix, die laufend ergänzt wird).

Abschliessend hat der Gemischte Ausschuss des PEM-Übereinkommens auch eine Empfehlung angenommen, im Rahmen des aktuellen PEM-Übereinkommens elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise zu akzeptieren, was der in der Schweiz geltenden Praxis entspricht. Entsprechende Bestimmungen sind auch in den überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens enthalten.

Die Überarbeitung des PEM-Übereinkommens stellt einen bedeutenden Fortschritt für den regionalen Handel und die Schweizer Unternehmen dar, die von flexibleren und massgeschneiderten Ursprungsregeln profitieren werden, die den wirtschaftlichen Realitäten entsprechen. Die Schweiz hat sich verpflichtet, ihre Freihandelsabkommen mit denjenigen PEM-Partnern anzupassen, die noch keine dynamische Verbindung zum PEM- Übereinkommen enthalten, um eine harmonisierte Umsetzung der überarbeiteten Regeln ab dem 1. Januar 2025 sicherzustellen.


Wie kann PwC Sie unterstützen?

Um auf die Umsetzung der neuen Ursprungsregeln vorbereitet zu sein, kann PwC Sie beispielsweise bei folgenden Aktivitäten begleiten:

  • Überprüfung des aktuellen Ursprungsstatus Ihrer Produkte gemäss den bestehenden präferenziellen Handelsabkommen und Protokollen in der pan-euro-mediterranen Region und Identifizierung etwaiger Änderungen oder Risiken unter den neuen Ursprungs- und Kumulierungsregeln.
  • Bewertung der Auswirkungen der neuen Regeln auf Ihre Beschaffungsstrategien, Produktionsprozesse und Marktzugangsmöglichkeiten und Berücksichtigung etwaiger Anpassungen oder Diversifizierungen, die erforderlich sind, um Ihre Wettbewerbsfähigkeit und Compliance zu erhalten oder zu verbessern.
  • Aktualisierung der Ursprungsdokumentation und Durchführung von Schulungen, um die neuen Regeln und Verfahren widerzuspiegeln.

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Maeva Rancoeur

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