Mit dem Inkrafttreten des überarbeiteten Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM-Übereinkommen) am 1. Januar 2025 müssen Unternehmen, die in der EU, der EFTA und im Mittelmeerraum tätig sind, neue Überlegungen zur Einhaltung der Handelsbestimmungen anstellen. Diese Aktualisierungen zielen darauf ab, den Handel innerhalb der PEM-Zone zu modernisieren und zu vereinfachen. Da jedoch nicht alle teilnehmenden Länder bis zum 1. Januar 2025 bereit sein werden, wurde eine neue Übergangsphase eingeführt, um diesen Übergang reibungslos zu gestalten. Am 27. November 2024 veröffentlichte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) eine ausführliche Anleitung zu dieser Übergangsphase, in der die Tragweite und die Auswirkungen auf die Unternehmen erläutert werden.
Am 7. Dezember 2023 bestätigte der Gemischte PEM-Ausschuss, dass die überarbeiteten Ursprungsregeln am 1. Januar 2025 für alle 24 Vertragsparteien des PEM-Übereinkommens in Kraft treten würden. Da das PEM-Übereinkommen jedoch nur einen standardisierten Rahmen bietet, muss jedes Freihandelsabkommen (FTA) innerhalb der PEM-Zone diese Aktualisierung mit einem «dynamischen Verweis» auf das überarbeitete PEM-Übereinkommen übernehmen.
Bisher haben einige Freihandelsabkommen innerhalb der PEM-Zone diesen dynamischen Verweis noch nicht aufgenommen. Dazu gehören die Abkommen zwischen der Schweiz/EFTA und Ländern wie Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Gazastreifen und Westjordanland, Marokko, Tunesien, Ukraine und den Färöer-Inseln Um negative Folgen für bestehende Kumulierungsmöglichkeiten und Lieferketten zu vermeiden, wurde eine zusätzliche Übergangsfrist bis Ende 2025 verlängert, damit die Unternehmen Zeit haben, die Vorschriften einzuhalten, ohne die Flexibilität des Handels zu beeinträchtigen.
Zu den wichtigsten Punkten dieser Übergangsphase gehört Folgendes:
Der Gemischte Ausschuss wird die endgültigen Massnahmen im Dezember 2024 verabschieden. Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU wird diese Frist voraussichtlich einhalten, auch wenn es in einigen Ländern zu Verzögerungen bei der Ratifizierung kommen kann. Wichtig ist, dass diese Entscheidungen von den Vertragsparteien einstimmig getroffen werden müssen. Sollte wider Erwarten kein Konsens erzielt werden, würden die überarbeiteten Vorschriften dennoch am 1. Januar 2025 in Kraft treten, allerdings ohne Übergangsbestimmungen.
In unserem Beitrag vom Februar (in Englisch) haben wir die wichtigsten Aktualisierungen der Regeln des PEM-Übereinkommens behandelt, darunter die Abschaffung des EUR-MED-Ursprungsnachweises, erweiterte kumulative Regeln, eine erhöhte Toleranz für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprungskalkulation auf Basis von Durchschnittspreisen, die Ersetzung der Regel der direkten Beförderung durch die Regel der Nichtmanipulation und vereinfachte Ursprungsregeln.
Darüber hinaus werden ab dem 1. Januar 2025 elektronisch validierte Warenverkehrsbescheinigungen von den Zollverwaltungen generell akzeptiert. Die produktspezifischen Vorschriften im Rahmen des PEM-Übereinkommens werden ausserdem in naher Zukunft an die Nomenklatur des HS 2022 angepasst werden.
Die Überarbeitung des PEM-Übereinkommens für 2025 ist ein wichtiger Schritt hin zu einem strafferen und flexibleren Handelsumfeld in Europa und im Mittelmeerraum. Unternehmen, die sich proaktiv auf diese Veränderungen einstellen, werden in der Lage sein, die Kosten zu senken, bei der Beschaffung flexibler zu agieren und die betriebliche Effizienz zu verbessern.
Da jedoch in der Übergangsphase zwei Regelwerke gelten, könnte die Handhabung des Präferenzursprungs komplex bleiben. Da die endgültigen Entscheidungen des Gemischten Ausschusses im Dezember 2024 getroffen werden, müssen die Unternehmen auf mögliche Anpassungen in letzter Minute vorbereitet sein. Wir empfehlen Ihnen, diese Entwicklungen im Blick zu behalten, Ihre Warenströme zu bewerten und die Auswirkungen der überarbeiteten PEM-Regeln auf Ihren Betrieb zu evaluieren.
Darüber hinaus müssen die Unternehmen die Einzelheiten der Ursprungsnachweise und Lieferantenerklärungen verstehen und sich mit ihnen auseinandersetzen, um die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften und die Durchlässigkeit der Ursprungsnachweise zu gewährleisten. Schliesslich sollten die Unternehmen die Übergangsphase nutzen, um sich schrittweise anzupassen und dabei die unmittelbaren Anforderungen an die Einhaltung der Vorschriften mit den langfristigen Vorteilen der überarbeiteten Regeln in Einklang zu bringen. Wenn diese Schritte jetzt unternommen werden, können die Unternehmen den Übergang effektiv bewältigen und die Chancen nutzen, die das neue PEM-Übereinkommen bietet.
Sind Sie auf die bevorstehenden Änderungen des PEM-Übereinkommens vorbereitet? Unser Team kann Sie mit einem massgeschneiderten «PEM Readiness Check» durch die Übergangsphase begleiten, um sicherzustellen, dass Sie vollständig auf die neuen Vorschriften vorbereitet sind. Wir helfen Ihnen, strategische Massnahmen zu ergreifen, um die Vorteile des überarbeiteten PEM-Übereinkommens zu maximieren – von Anpassungen bei der Compliance bis hin zur Optimierung Ihrer Lieferkette. Lassen Sie uns gemeinsam daran arbeiten, diese Veränderungen in eine Chance für Wachstum und Effizienz zu verwandeln.
Für weitere Informationen besuchen Sie unsere 14. Schweizer Zollrechtstagung 2025 am 13. Mai 2025 in Bern, wo wir die neuen PEM-Regeln und ihre Auswirkungen näher beleuchten werden. Dies ist eine gute Gelegenheit, sich mit Branchenexperten auszutauschen und wertvolle Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie man sich in der neuen Landschaft zurechtfindet. Lassen Sie sich diese Gelegenheit nicht entgehen, um der Zeit voraus zu sein und das Beste aus dem überarbeiteten PEM-Übereinkommen zu machen. Wir freuen uns darauf, Sie dort zu sehen!