09 Okt 2019
Pferde werden bei deren Besitzern nicht bloss als Tiere betrachtet, sondern vielmehr als Wegbegleiter. So kommt es häufig vor, dass Pferdebesitzer ihre Pferde grenzüberschreitend in die Schweiz zu verschiedenen Zwecken verbringen. Wie sehen die Einfuhrbestimmungen aus, wenn die Eigentumsverhältnisse eines Pferdes nur teilweise ausserhalb des Zollgebietes liegen?
Gehen wir vom Fall aus, dass ein Pferd zwecks Ausbildung vorübergehend in die Schweiz eingeführt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ware im Eigentum einer Person mit Sitz/Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sein muss. Sowohl die Zollanmeldung der vorübergehenden Verwendung als auch die notwendigen Begleitpapiere sind komplett. Es stellt sich bei der Zollkontrolle allerdings heraus, dass sich eine ausserhalb des Zollgebiets ansässige Person das Eigentum des betreffenden Pferdes mit einer im Zollgebiet ansässigen Person teilt. Der Sinn und Zweck der vorübergehenden Verwendung besteht darin, die vollständige Abgabenbefreiung für Sachverhalte auszuschliessen, welche die Wettbewerbsverhältnisse auf dem schweizerischen Binnenmarkt potentiell beeinträchtigen. Namentlich soll das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht dazu missbraucht werden, im Zollinland mit zollfrei eingeführten Waren Wertschöpfung zu betreiben und so die inländische Produktion zu konkurrenzieren.
Somit ist die Einfuhr eines Pferdes mit hälftigem Miteigentum einer ausserhalb des Zollgebiets ansässigen Person in diesem Falle nicht möglich und das Pferd müsste bei der Einfuhr verzollt werden.
Näheres kann dem Bundesgerichtsurteil vom 22. August 2019 entnommen werden, welches in dieser Sache entschieden und eine Beschwerde gegen die Verzollung abgewiesen hat.
Ausserdem verweisen wir noch auf einen älteren Blogbeitrag zum Thema Pferde, der aufzeigt, dass mit den Zollvorschriften nicht zu spassen ist.
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