Das Spektrum an Anwendungsmöglichkeiten von Kryptoassets erweitert sich laufend. Diese Entwicklung impliziert, dass Prüfgesellschaften bei der Revision solcher Projekte immer komplexere Sachverhalte angemessen beurteilen müssen. Dieser Artikel gibt einen Einblick in spezifische Risiken und diskutiert mögliche Lösungsansätze aus Sicht der Prüfenden.
Der Q&A der Expertsuisse zur Prüfung von Kryptowährungen [1] hat sich im Jahr 2019 im Rahmen eines Fallbeispiels noch ausschliesslich mit der Prüfung von Bitcoin-Beständen in einem Industrieunternehmen beschäftigt. Der im Oktober 2024 erschienene HWP-Band «Ordentliche Revision» geht, aufbauend auf dem Q&A, bereits etwas breiter auf die Prüfung von Kryptoassets im Allgemeinen ein, beschränkt sich in der Anwendbarkeit aber auf die Prüfung der gängigen Zahlungs- und Nutzungstoken. Im Rahmen der rapiden Weiterentwicklung der Anwendungsmöglichkeiten von Kryptoassets tauchen, vor allem in der Finanzindustrie, jedoch auch vermehrt unterschiedliche Arten von Anlagetoken und andere Produkte auf, bei denen auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist, dass diese eine direkte oder indirekte Abhängigkeit von Kryptoassets haben. Für diese Anlagetoken und andere Produkte bestehen spezielle Risiken und Lösungsansätze zur Prüfung, auf die in diesem Artikel in Grundlagen eingegangen werden soll.
Es gibt global und in der Schweiz vermehrt Handelsplätze, die Finanzprodukte mit Kryptoassets als Grundlage/Wertbasis zum Handel zulassen. Ein Grund für die Zunahme dieser Börsennotierungen ist sicherlich auch die Zulassung von Bitcoin und Ethereum Spot Exchange Traded Funds (ETF) durch die US-Börsenaufsichtsbehörde U. S. Securities and Exchange Commission. Neben einer Aufsetzung solcher Produkte als ETF in den USA werden diese z. B. in der Schweiz häufig als Exchange Traded Product (ETP) oder auch als Trackerzertifikate in den Handel geschickt. In der Regel hält der Herausgeber, meist ein eigens gegründetes Special Purpose Vehicle (SPV), eines solchen Produkts die jeweiligen Kryptoassets als Aktivum auf der Bilanz, während die Passivseite in gleicher Höhe die Verbindlichkeit gegenüber der Käuferschaft des Produktes abbildet. So zeigt Abbildung 1 eine fiktive, vereinfacht dargestellte Bilanz eines SPV auf, das ETP im Nominalwert von 100 Bitcoin ausgegeben hat. Falls ein Prüfkunde nun wesentliche Positionen eines solchen Produkts in den Büchern hat, sollten sich Prüfende gewisse Fragen stellen und die Antworten und Erkenntnisse angemessen in der Prüfdokumentation aufführen:
Da im Zusammenhang mit Kryptoassets grundsätzlich aufgrund des inhärent erhöhten Aufbewahrungsrisikos besondere Sorgfalt geboten ist, gibt es bei solchen Produkten grundsätzlich auch erhöhte Risiken im Vergleich zu traditionellen Finanzprodukten.
Falls es einen aktiven Markt für ein Produkt gibt, bedeutet dies häufig, dass sich die Prüfungshandlungen im Wesentlichen auf eine Depotbestätigung durch die Bank reduzieren. So wäre dann in der Theorie auch die Prüfung der Bewertung relativ einfach, da sich die Prüfstelle im Einklang mit gängigen Rechnungslegungsstandards auf den durch die Börse publizierten Marktpreis stützen könnte.
Namhafte Börsen haben gewisse Vorgaben an die Frequenz des Handels von zugelassenen Produkten, was grundsätzlich bedingen würde, dass die Produkte, die an dieser Börse gehandelt werden, auch einen aktiven Markt haben. Bekannte Börsen, wie z. B. die SIX Swiss Exchange, haben zudem weitere Anforderungen an ETP mit Kryptoassets als Grundlage/Wertbasis gestellt. Die SIX Swiss Exchange hat ihre Regeln im Februar 2024 nochmals präzisiert und verschärft [2]. So muss z. B. der Verwahrer der Kryptoassets des SPV, das SPV selbst oder ein möglicher Garantiegeber angemessen reguliert/lizensiert sein und das SPV hat geprüfte Abschlüsse offenzulegen.
Eine Herausforderung bei der Prüfung könnte sein, dass es möglicherweise keinen aktiven Markt für das Produkt gibt und für die Werthaltigkeitsprüfung das SPV zu prüfen ist. Falls dieses nun keine ordentlich geprüfte Jahresrechnung durch eine Prüfstelle vorlegen und/oder für die sichere Verwahrung ihrer Kryptoassets kein den Anforderungen von ISAE 3402 (oder SOC 1) genügendes Kontrollsystem über die gesamte Prüfperiode (Typ 2) nachweisen kann, ist diese Werthaltigkeitsprüfung nur sehr schwer möglich. Eine weitere Herausforderung könnte sich ergeben, wenn das Investment in solche Produkte für die Unternehmensfortführung relevant ist. Unabhängig davon, ob es zum Abschlussdatum einen aktiven Markt gab oder nicht, sollten sich der Prüfkunde und die Prüfstelle über die Ausfallwahrscheinlichkeit in naher Zukunft Gedanken machen. Falls keine ausreichende Prüfung über das SPV möglich ist, würde das eine Aussage über die (uneingeschränkte) Fortführungsfähigkeit des Prüfkunden deutlich erschweren. Da es in der Welt der Kryptoassets durchaus möglich ist, dass Produkte unter traditionellem Deckmantel, aber mit direkter oder indirekter Abhängigkeit von Kryptoassets an Handelsplätzen gehandelt werden, die keine oder nur unzureichende Anforderungen für den Handel mit solchen Produkten haben, ist für Prüfende in diesem Bereich zusätzliche Vorsicht geboten.
In der Praxis sind zwei gängige Arten von tokenisierten Aktien erkennbar.
Eine Möglichkeit besteht darin, dass ein Herausgeber Aktien einer Drittgesellschaft erwirbt, diese in einem Depot verwahrt und gleichzeitig einen Token herausgibt, der den Wert der Aktien dieser Drittgesellschaft repräsentiert. Die Annahme ist zudem, dass der Token jederzeit beim Herausgeber gegen die zugrunde liegende Aktie eingetauscht werden kann. Der Herausgeber hat somit in der Theorie wieder den Gegenwert der herausgegebenen Token als Aktien auf der Aktivseite und die Verbindlichkeit zur Herausgabe der Aktien auf der Passivseite. Falls ein Prüfkunde nun solche Token auf der Bilanz hält, ist es für Prüfende möglicherweise auf den ersten Blick nicht direkt ersichtlich, dass die Anteile an der Drittpartei gar nicht im Depot der Prüfkundschaft liegen, sondern im Depot des Herausgebers des Token. Prüfkunden und Prüfstellen sollten hinterfragen, ob es einen aktiven Markt für diese Token gibt, aber auch, ob sichergestellt ist, dass der Herausgeber tatsächlich Eigentümer der Aktien ist. Es stellt sich die Frage, ob der Herausgeber einen geprüften Abschluss vorweisen und ggf. aufzeigen kann, welchen regulatorischen Vorschriften er in welchem Land unterstellt ist.
Des Weiteren ist durch die Prüfstelle die Verwahrung des Token und die rechtliche Ausgestaltung zu überprüfen. Falls es bei einem Verlust der technischen Verfügungsmacht überden Token keine rechtlich durchsetzbare Möglichkeit gibt, diesen vom Herausgeber neu zu erhalten, geht mit der technischen Verfügungsmacht möglicherweise auch der Anspruch auf die Aktie und somit die Werthaltigkeit verloren. Zur Prüfung der Verwahrung des Token ist dann auf den neuen HWP-Band «Ordentliche Revision» (Ausgabe 2024) verwiesen.
Prüfkunden und Prüfstellen sollten auch berücksichtigen und angemessen dokumentieren, ob vom Herausgeber erhaltene oder auf einem Sekundärmarkt erworbene Token tatsächlich zur Herausgabe der zugrunde liegenden Aktien, zu etwaigen Dividenden und zu Stimmrechten berechtigen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass eine Gesellschaft eigene Aktien direkt als Token herausgibt oder bestehende Aktien in Token umwandelt. In der Schweiz bieten z. B. Daura oder Aktionariat diese Dienstleistungen für interessierte Gesellschaften an. Durch die Inkraftsetzung des Distributed-Ledger-Technologie-(DLT-)Mantelgesetzes (DLT-Gesetz) durch den Bundesrat im Jahr 2021 wurde die Grundlage geschaffen, dass solche Aktien in Form eines Token, sogenannte Registerwertrechte, Aktien in Form von Wertpapieren oder Wertrechten ersetzen können. Somit ist die rechtliche Ausgestaltung für die Inhaber solcher Token deutlich klarer als in der zuvor aufgezeigten Möglichkeit. Das Register, in welchem die Aktien in Form von Token verzeichnet sind, kann gleichzeitig als Aktienbuch und Verzeichnis der an der Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigten dienen. Damit die Aktien gültig in Tokenform ausgegeben werden können, muss die Gesellschaft mittels technischer Mittel sicherstellen, dass die Aktionärinnen und Aktionäre, nicht aber die Gesellschaft selbst, über die Token verfügen können. Dennoch sollte durch Prüfkunden und Prüfstelle sichergestellt werden, dass die technische Verfügungsmacht an den Token vorliegt und ein angemessenes internes Kontrollsystem besteht, damit die technische (alleinige) Verfügungsmacht auch in Zukunft gegeben ist. Dies, da bei einem Verlust des Zugriffs ein hoher Aufwand notwendig ist, um die Verfügungsmacht wiederzuerlangen. Hinzu kommt, dass bei einem Verlust des Token durch unberechtigten Zugriff Dritter und Weiterverkauf an weitere Dritte dieser in seinem Erwerb geschützt ist, was die Wiedererlangung des Rechts an den Aktien erschwert oder gar verunmöglicht. Zur Prüfung der Verwahrung des Token ist erneut auf den neuen HWP-Band «Ordentliche Revision» (Ausgabe 2024) verwiesen.
Falls Prüfkunden in solcher Form tokenisierte Aktien an einer ausländischen Gesellschaft halten, sollte Klarheit über die genaue rechtliche Ausgestaltung und Wichtigkeit der alleinigen technischen Verfügungsmacht bestehen. Analog zu Aktien ist in der Praxis häufig auch die Herausgabe von tokenisierten Anleihen zu beobachten.
Unter tokenisierten Real World Assets versteht man materielle und immaterielle Vermögenswerte, welche als Token auf der Blockchain digitalisiert sind. Nebst den bereits erläuterten Finanzprodukten wie Aktien reflektieren dabei auch Immobilien oder alternative Anlagen wie Kunst oder Gold spezifische Anwendungsfälle von tokenisierten Vermögenswerten. Durch die Tokenisierung soll der spezifische Vermögenswert einer breiteren Käuferschaft zugängig gemacht werden. In der Praxis sind dabei mehrere Strukturen denkbar. Einerseits kann der Vermögenswert durch ein SPV gehalten werden, wobei das SPV entsprechende Token für potenzielle Investorinnen und Investoren herausgibt. Der Besitz des Token spiegelt dabei einen vertraglichen Anspruch am SPV wider und nicht am Vermögenswert selbst. Andererseits besteht auch die Möglichkeit, dass die Inhaber der Token Miteigentum direkt am Vermögenswert besitzen und diese durch eine externe Verwahrstelle aufbewahrt wird. Aus Sicht der Tokeninhaber und deren Prüfenden sollten bei tokenisierten Real World Assets verschiedene Punkte berücksichtigt werden. Dabei ist die Beurteilung der Existenz und der Werthaltigkeit des Token von zentraler Bedeutung.
Dies umfasst das Verständnis, ob für den Token ein aktiver Markt mit ausreichendem Handelsvolumen vorhanden ist. Bei Fehlen eines solchen Markts ist die Werthaltigkeit des zugrunde liegenden Vermögenswertes sicherzustellen. Die Prüfstelle muss dabei ein Verständnis über die sichere Verwahrung des Vermögenswerts gewinnen, z. B. darüber, ob er gegen externe Bedrohungen geschützt ist. Dabei ist es nicht ausreichend, lediglich eine Drittparteibestätigung über die Existenz des Vermögenswerts anzufordern. Ebenso sollte eine potenzielle (weitere) Verpfändung des Vermögenswerts ausgeschlossen werden können und idealerweise ein Nachweis einer Versicherung bestehen.
Wenn der zugrunde liegende Vermögenswert über ein SPV gehalten wird, ist der Erhalt eines Revisionsberichts oder eine eigene Prüfung des Vehikels empfehlenswert, falls die Listing-Anforderungen an einer Börse eine Prüfung nicht spezifisch verlangen. Dies soll dazu dienen, ein Verständnis über die Kapitalsituation des SPV, die Vollständigkeit der Verbindlichkeiten sowie die Fortführungsfähigkeit des SPV zu gewinnen.
Mit Fiatwährungen hinterlegte Stablecoins sollen den Gegenwert einer Einheit einer Fiatwährung als Token abbilden. Ein Herausgeber erhält für die Ausgabe eines Token z. B. einen USD, den er dann in der Theorie als Reserve sicher verwahrt. Der Inhaber des Fiat-Stablecoin-Token handelt mit diesem Token im Vertrauen darauf, dass er einen USD wert ist bzw. er dafür jederzeit einen USD vom Herausgeber zurückfordern kann. Lukrativ ist dies für den Herausgeber, wenn die Zinsen durch die Anlage eines Teils des USD-Bestandes in kurzfristig verfügbare, sichere Anlagen höher sind als die Kosten des Betriebs der Gesellschaft. Wer Stablecoins nutzt, schätzt die Möglichkeit, durch einen Umtausch zwischen Stablecoin-Token und anderen Kryptoassets sehr schnell von einem Exposure in Fiatwährung zu einem Exposure in Kryptoassets wechseln zu können. Gleichzeitig ist es möglich, durch den Versand von Stablecoins grössere Beträge in kürzester Zeit zu sehr tiefen Kosten zu verschieben. Beides ist bei Inanspruchnahme des traditionellen Finanzsystems nur bedingt möglich. Zudem dienen solche Fiat-Stablecoins häufig auch als Liquidität für zentralisierte und dezentralisierte (DeFi-)Kryptobörsen.
In der Schweiz wurden die Hürden für die Herausgabe solcher Stablecoins mit der FINMA-Aufsichtsmitteilung 06/2024 [3] deutlich erhöht. Gleichzeitig gibt es jedoch zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Artikels keine grösseren Stablecoin- Projekte von Schweizer Herausgebern. In der EU wurden durch die Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCa) ebenfalls striktere Richtlinien für Herausgeber von u. a. Fiat-Stablecoins geschaffen, die höhere Anforderungen an Reserven und Transparenz stellen. In der Praxis gibt es jedoch weiterhin eine Vielzahl von Herausgebern von Fiat-Stablecoins, die gar nicht oder nur sehr schwach reguliert sind. Häufig haben diese Herausgeber auch keine Revisionsstelle, die regelmässig Abschlüsse, inkl. Kontrollen im Bereich des Erstellens und der Rücknahme von Token und dem Umgang mit den Reserven, prüft. Falls nun Prüfkunden solche Fiat-Stablecoins im Besitz ausweisen, ist somit für die Prüfung der (alleinigen) Verfügungsmacht auf die Prüfungshandlungen im neuen HWPBand «Ordentliche Revision» (Ausgabe 2024) verwiesen. Für die Bewertung kann häufig auf die Existenz eines aktiven Markts abgestützt werden. Jedoch ist zu empfehlen, dass Prüfkunden und Prüfende einerseits verstehen, unter welchen Bedingungen der Inhaber des Fiat-Stablecoin diesen beim Herausgeber in die zugrunde liegende Fiatwährung tauschen kann – in der Praxis sind die Umtauschbedingungen oft sehr vage gehalten, bis hin zu dem Punkt, an dem der Umtausch vollumfänglich im Ermessen des Herausgebers liegt. Andererseits sollten Prüfkunden und Prüfgesellschaften hinterfragen, wie der Herausgeber des Fiat-Stablecoin reguliert ist und geprüft wird. Falls die kommunizierte Reserve beim Herausgeber gar nicht oder nur teilweise vorhanden ist, kann dies in Zukunft einen sehr kurzfristigen Wertberichtigungsbedarf beim Halter hervorrufen.
Im Gegensatz zu traditionellen Finanzmärkten und -produkten versteht man unter Decentralized Finance (kurz: DeFi) eine blockchainbasierte Finanzierungsform, die mithilfe von sog. Smart Contracts operiert. Smart Contracts sind Programme auf einer Blockchain, die automatisch ausgeführt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Ein wichtiger Bestandteil von DeFi sind sog. Liquidity Pools, welche Liquidität für den Handel von Kryptoassets bereitstellen sollen. Verschiedene Nutzerinnen und Nutzer haben dabei die Möglichkeit, ihre digitalen Vermögenswerte in den Pool einzubringen, um im Gegenzug auf Basis der Transaktionen innerhalb des Pools belohnt zu werden. Stellt ein Prüfkunde Liquidität für einen solchen Pool bereit, gibt er i. d. R. die Kontrolle über die liquiden Token auf und erhält als Gegenleistung meist einen i. d. R. deutlich weniger liquiden Liquidity Provider Token. Dieser Token soll dann den Anteil am gesamten Liquidity Pool nachweisen, ähnlich wie ein Aktienzertifikat. Da der Liquidity Pool, je nach Nachfrage, laufend Transaktionen mit den eingebrachten Token ausführt, kann sich das Verhältnis der eingebrachten Token zueinander über die Zeit stark verändern. Falls z. B. 5 Token A und 5 Token B eingebracht wurden, kann sich das Anrecht über die Zeit auf z. B. 2 Token A und 14 Token B verschieben. So stellen sich für Prüfkunden und Prüfende, neben buchhalterischen Fragen, auch weitere Fragen und Herausforderungen, v. a. dann, wenn der Liquidity Provider Token nicht liquide handelbar ist, also keinen aktiven Markt hat:
Da an einem Liquidity Pool eine Vielzahl verschiedener Parteien partizipieren und komplexe Transaktionen durchgeführt werden, kann sich eine Abstimmung der Transaktionen als schwierig erweisen.
Um diesen Herausforderungen entgegenzuwirken, sind verschiedene potenzielle Massnahmen denkbar:
Zur Prüfung der Verwahrung des Liquidity Provider Token ist erneut auf den neuen HWP-Band «Ordentliche Revision» (Ausgabe 2024) verwiesen.
Die Legitimierung von Transaktionen durch Validatoren auf der Blockchain kann auf unterschiedliche Arten erfolgen. Die gängigsten Formen sind die sog. Proof of Work (PoW) oder Proof of Stake (PoS).
Bei Proof of Work (PoW), die z. B. die Bitcoin-Blockchain verwendet, müssen sich mögliche Validatoren durch das Finden einer fehlenden Zahl (sog. Nonce) zur Lösung einer Aufgabe qualifizieren. Der erste mögliche Validator, der die korrekte fehlende Nonce findet und so die Aufgabe löst, darf dann einen Block mit Transaktionen validieren. Für die Lösung der Aufgabe ist eine Kombination aus Glück und Rechenleistung erforderlich. Der Anreiz für einen möglichen Validator ist, dass er die Transaktionsgebühren der Transaktionen im validierten Block und eine zusätzliche Belohnung (sog. Coinbase) erhält.
Beim Proof of Stake (PoS) ist das Prinzip insofern ähnlich, als dass sich mögliche Validatoren auch hier qualifizieren müssen. Das geschieht jedoch nicht durch das Lösen einer Aufgabe, sondern i. d. R. dadurch, dass eine bestimmte Anzahl an Token eingesetzt wird. Werden bei der Validierung eines Blocks Fehler gemacht, können die eingebrachten Token vernichtet werden [4]. Die Wahrscheinlichkeit, dass Transaktionen validiert werden, ist somit meistens umso höher, je mehr Token durch mögliche Validatoren eingesetzt werden.
Bei Token, deren Blockchain PoS verwenden, ist der Anreiz für Tokeninhaber somit meist hoch, ihre gehaltenen Token (PoS-Token) nicht nur zu halten, sondern auch zu staken, um neue Token zu bekommen. Es liegt daher auf der Hand, dass Dienstleister, die die Verwahrung von Token für ihre Kundschaft anbieten, einen hohen Anreiz haben, dieser auch die Möglichkeit zu geben, ihre PoS-Token zu staken. In der Praxis bieten Verwahrer diese Stakingdienstleistung häufig auch ihrer Kundschaft an, aber betreiben eher selten eine eigene Infrastruktur, die für die Validierung notwendig ist. In diesen Fällen delegieren Verwahrer das Staking der PoS-Token von interessierten Kunden an Drittparteien [5]. Falls ein Prüfkunde nun solche Verwahrungsdienstleistungen für Dritte mit einer Möglichkeit zu staken anbietet, stellen sich für Prüfkunden und Prüfende gewisse Fragen. Als Erstes wird es für die Prüfstelle wichtig sein, zu verstehen, wie das Staking durchgeführt wird, v. a. ob die Infrastruktur, d. h. der Betrieb eigener Nodes auf der Blockchain, durch den Verwahrer oder einen Dritten erfolgt. Dazu ist ein Verständnis der Risiken, Prozesse und Kontrollen im Bereich Staking und Validierung notwendig. Falls das Staking bzw. die Validierung durch einen Dritten erfolgt, setzt dies voraus, dass dieser ausreichend dokumentiert ist und der Verwahrer sicherstellen kann, dass die Prozesse und Kontrollen auch wie dokumentiert ausgeführt werden. Der Verwahrer kann dies entweder selbst überprüfen oder einen angemessenen Kontrollbericht, ausgestellt durch eine qualifizierte Prüfstelle des Validators, anfordern.
Dieses Verständnis sollte in Kontext zu den Vorgaben der FINMA Aufsichtsmitteilung 08/2023 [6] zum Thema Staking gesetzt werden, insbesondere um sicherzustellen, dass der Verwahrer die relevanten Bewilligungspflichten erfüllt, die Bilanzierung korrekt vornimmt und Kapitalvorschriften korrekt anwendet. Ein Verständnis der Prozesse und Kontrollen im Rahmen des Staking wird unabdingbar sein, um einzuschätzen, ob der Verwahrer die jederzeitige Bereitstellung der Kryptoassets sicherstellen kann oder nicht. Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass, je nach PoS-Blockchain, der erwähnte Einsatz des PoS-Token-Inhabers längere Zeit blockiert sein kann, wenn z. B. der Validierungsmechanismus viel Zeit benötigt.
Aus der Sicht eines Prüfkunden, der PoS-Token bei einem Verwahrer aufbewahrt und Staking betreiben lässt, ist ebenfalls wichtig zu verstehen, ob das Staking bzw. die Validierung durch den Verwahrer oder einen Dritten erfolgt. Der Prüfkunde wird einen Kontrollbericht über die Verwahrung von Kryptoassets nach SOC 1 / ISAE 3402 beim Verwahrer über die gesamte Periode des relevanten Abschlusses (Typ 2) einverlangen und sollte ebenfalls darauf achten, dass relevante Kontrollen des Staking bestehen oder ein ergänzender Kontrollbericht des Validators vorliegt. Dies ist insbesondere für die Prüfung der Werthaltigkeit relevant, wenn die beim Verwahrer gestaketen PoS-Token zum Bilanzstichtag für die Prüfung wesentlich sind und bis zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht wieder frei verfügbar waren. Ebenfalls hoch relevant ist dies, wenn ein möglicher Verlust der PoS-Token für die Fortführungsfähigkeit der Gesellschaft ein Problem darstellt.
Für Fragen zur Rechnungslegung von Zahlungstoken im Allgemeinen ist auf das Kapitel Kryptowährungen im HWPBand «Buchführung und Rechnungslegung» verwiesen [7]. Die Rechnungslegung der oben erwähnten Beispiele kann sich jedoch stark von denen eines Zahlungstokens unterscheiden und ist jeweils individuell zu evaluieren.
Es gibt heute eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie Prüfkunden wesentliche Positionen mit direkter oder indirekter Abhängigkeit zu Kryptoassets halten können. Die Ausführungen in diesem Artikel zeigen, dass die Prüfgesellschaften bei der Prüfung solcher Produkte spezifische Punkte berücksichtigen müssen. Diese reichen von der Beurteilung der Existenz eines aktiven Markts für die Produkte über die Sicherstellung ihrer Werthaltigkeit durch Prüfung der Verwahrungslösung (mittels ISAE-3402- oder SOC-1-Typ-2-Berichten) bis hin zur Beurteilung der Kapitalsituation und Fortführungsfähigkeit des Vehikels, falls die Produkte über ein SPV gehalten werden. Zusätzlich stellen sich jedoch auch komplexere technische Fragen, so z. B. bezüglich der Beschaffenheit der Smart Contracts bei der Bereitstellung von Liquidität im DeFi-Bereich oder bezüglich der Qualität der Stakinginfrastruktur bei Stakingkunden. Die in diesem Artikel aufgeführten Sachverhalte sind nicht vollständig und werden laufend ergänzt. Für Prüfstellen ist es jedoch von zentraler Bedeutung, zu verstehen, welche neuen Risiken sich durch die jeweiligen Positionen ergeben und wie diese im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen sind.
Fussnoten
1) Ausgewählte Fragen und Antworten zur Prüfung von Kryptowährungen, Expertsuisse, vom 12. September 2019.
2) https://www.pwc.ch/en/insights/regulation/new-rules-for-etps-and-derivatives-with-crypto-asset-underlyings.html.
3) https://www.finma.ch/de/news/2024/07/20240726-m-am-06-24-stablecoins/.
4) Dies ist sehr vereinfacht und kann in der Praxis von Blockchains, die PoS zur Validierung verwenden, sehr unterschiedlich im Protokoll vorgegeben werden. Vor allem die Arten und Vorgehensweisen bei Strafen – dem (teilweise) Vernichten des Einsatzes – oder Belohnungen kann sich stark unterscheiden.
5) Ob die Delegation custodial, d. h. mittels Transfers der PoS-Tokens an eine nicht durch den Verwahrer kontrollierte Adresse, oder non-custodial, d. h. nur durch Delegation der Stakingschlüssel, geschieht, soll in diesem Artikel nicht weiter thematisiert werden, hat aber für Prüfkunden und Prüfende durchaus zusätzliche Relevanz.
6) https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/4dokumentation/finma-aufsichtsmitteilungen/20231220-finma-aufsichtsmitteilung-08-2023.pdf?sc_lang=de&hash=19EEEFAA320ADED4258F199A8 B 5C6641.
7) Vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band «Buchführung und Rechnungslegung», Kapitel III.2.4.