Die Folgebewertung der Leasingverbindlichkeit erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten nach der Effektivzinsmethode. Das Nutzungsrecht wird in der Regel linear über die Vertragslaufzeit abgeschrieben. Damit werden in der Erfolgsrechnung ein Zinsaufwand aus der Leasingverpflichtung und eine Abschreibung auf das Nutzungsrecht ausgewiesen. Der Aufwand zeigt also zukünftig einen degressiven Verlauf für alle Leasingverhältnisse (sog. Front-Loading-Effekt), analog dem heutigen Finanzierungsleasing unter
IAS 17. Damit werden keine linearisierten Mietaufwendungen mehr gezeigt, und zu Beginn des Leasingverhältnisses fallen höhere Aufwendungen an.
Verlängerungs- und Kaufoptionen
Die erwartete Mietdauer ist nach der neuen Leasingbilanzierung für den Ansatz des Nutzungsrechts entscheidend, da sie die Höhe des Nutzungsrechts und der Leasingverpflichtung wesentlich bestimmt. Die Laufzeit des Leasingverhältnisses entspricht der unkündbaren Grundmietzeit. Dies unter Berücksichtigung von Kündigungs-, Verlängerungs- und Kaufoptionen, soweit hinreichend sicher ist, dass diese ausgeübt werden.
Variable Leasingzahlungen
Variable Leasingzahlungen, die von einem Index oder einem Kurs abhängen, werden bei der Bewertung der Leasingverbindlichkeit berücksichtigt. Die Zugangsbewertung zu Beginn des Leasingverhältnisses erfolgt dabei unter Verwendung des entsprechenden Indexes oder des zugrunde liegenden Kurses. Sonstige variable Leasingzahlungen werden erfolgswirksam direkt in der jeweiligen Periode erfasst, so etwa umsatzabhängige Zahlungen.
Leasing- vs. Servicekomponenten
Für einen Vertrag mit Leasing- und Nichtleasingbestandteilen ist zukünftig auf die Trennung der Leasing- und Servicekomponenten zu achten. Das gilt beispielsweise für den Mietvertrag einer Liegenschaft mit Reinigungsservice oder den Leasingvertrag eines Fahrzeugs mit Versicherung. Leasingnehmer verfügen grundsätzlich über ein Wahlrecht, Verträge gänzlich als Leasingvertrag zu bilanzieren und auf eine Aufteilung in die Servicekomponenten zu verzichten. Dies führt jedoch in der Bilanz zu einem höheren Nutzungsrecht, da auch Nichtleasingkomponenten bilanziell erfasst werden.
Anwendungsvereinfachung
Vom Grundmodell des Leasingnehmers kann nur abgewichen werden, wenn bei der Anwendung eine der folgenden zwei Vereinfachungen vorliegt:
- «Short-Term Leases»: Nicht unter das neue Leasingmodell fallen Leasingverhältnisse, die einen Zeitraum der Nutzungsüberlassung von zwölf Monaten nicht überschreiten.
- «Low-Value Leases»: Ebenfalls ausgenommen sind Leasingverhältnisse für sogenannte geringwerte Vermögenswerte, die einzeln einen Neuwert von USD 5'000 nicht übersteigen.
Bei einer Erleichterung kommt es zu keinem Bilanzansatz. Der Leasingaufwand lässt sich stattdessen linear über die Laufzeit verteilen.
Mit Blick auf den Erfassungsprozess sollte das Unternehmen prüfen, ob die Inanspruchnahme der Wahlrechte tatsächlich eine Vereinfachung darstellt.
Beispiel Mieter einer Liegenschaft
Im folgenden Beispiel betrachten wir einen 5-jährigen Mietvertrag für Geschäftsräume. Die jährliche Miete beträgt CHF 100'000. Der im Vertrag festgehaltene Zinssatz beträgt 5% pro Jahr. Es fallen direkte anfängliche Kosten von CHF 10'000 an. Für die Leasingverbindlichkeit ergibt sich daraus ein Barwert der Leasingzahlungen von CHF 432'948. Das Nutzungsrecht ist um die anfänglichen direkten Kosten zu erhöhen und wird mit CHF 442'948 angesetzt (vgl. Abbildung 3).