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Corina Winkler-Meier
Senior Manager, Accounting Advisory Services, PwC Switzerland
Sebastian Gutmann
Senior Manager, Accounting Advisory Services, PwC Switzerland
Andrea Zaugg
Manager, Accounting Advisory Services, PwC Switzerland
In den letzten Jahren ist die Anzahl der kotierten Unternehmen, die Swiss GAAP FER anwenden, beträchtlich gestiegen. Die Swiss GAAP FER Fachempfehlungen wurden ursprünglich insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen und Unternehmensgruppen mit nationaler Ausstrahlung erstellt (Einleitung 3.1). Mittlerweile finden die Fachempfehlungen vermehrt auch durch Unternehmensgruppen mit einer globalen Reichweite Anwendung. Das hat in Verbindung mit den Herausforderungen an die Rechnungslegung aufgrund eines Anstiegs an komplexen Geschäftstransaktionen und Finanzinstrumenten zu weiteren Fragen dazu geführt, wie im Rahmen der Swiss GAAP FER zu bilanzieren ist. In dieser Reihe stellen wir Ihnen unsere Antworten auf aktuelle Fragen vor, die nach unserer Erfahrung beim Erstellen von Abschlüssen in der Praxis aufkommen.
Wie sollten aufgenommene Kredite in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn gegen Auflagen («Covenants») verstossen wurde?
Es ist üblich, dass bei aufgenommenen Krediten vom Kreditnehmer einzuhaltende Finanzkennzahlen auferlegt werden. Zu diesen Finanzkennzahlen muss üblicherweise in regelmässigen Abständen, etwa vierteljährlich oder jährlich, Bericht erstattet werden. Ob zum Bilanzstichtag gegen eine solche Auflage verstossen wurde, wird häufig erst nach dem Bilanzstichtag bestimmt, sobald die finanzielle Lage und das Unternehmensergebnis zum Stichtag feststehen. Wenn zum Bilanzstichtag gegen Auflagen verstossen wurde, was eine Rückzahlung der Verbindlichkeit auslöst, muss das Fremdkapital in der Bilanz als kurzfristige Verbindlichkeit ausgewiesen werden.
In der Praxis treffen Unternehmen jedoch häufig mit ihrem Kreditgeber bzw. ihren Kreditgebern eine Vereinbarung, die ihnen das Recht gewährt, die Rückzahlung für mindestens zwölf Monate ab dem Bilanzstichtag aufzuschieben. Derartige Vereinbarungen werden üblicherweise als Rechtsverzicht («waiver») bezeichnet. Wenn ein Unternehmen einen solchen waiver nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Fertigstellung des Abschlusses erhält, stellt sich die Frage, ob die betroffenen Kredite zum Stichtag als kurzfristige oder langfristige Verbindlichkeiten in der Bilanz auszuweisen sind.
Paragraph fünf des Rahmenkonzepts gibt vor, dass das Ziel der Jahresrechnung das zur Verfügung stellen von Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Organisation in strukturierter Form ist. Diese Informationen dienen den Empfängern der Jahresrechnung für ihre Entscheidungsfindung. Unter Berücksichtigung dieses grundlegenden Ziels sind wir der Ansicht, dass es angemessen ist, diese aufgenommenen Kredite als langfristig auszuweisen, auch wenn der waiver erst nach dem Bilanzstichtag eingeholt wurde. Unserer Meinung nach liefert der Ausweis dieser Verbindlichkeiten als langfristig dem Leser verlässliche Informationen zum zeitlichen Ablauf von künftigen Zahlungsflüssen und Liquiditätsrisiken in Verbindung mit den aufgenommenen Krediten.
Es ist jedoch auch akzeptabel, den Erhalt des waivers als nicht zu berücksichtigendes Ereignis nach dem Bilanzstichtag zu behandeln, da es sich hierbei um Informationen zu Bedingungen handelt, die zum Bilanzstichtag nicht bestanden.
Ungeachtet der Herangehensweise würden wir von dem bilanzierenden Unternehmen erwarten, dass es den Verstoss gegen die Auflagen und den nachfolgenden Erhalt des Erlasses im Anhang zum Jahresabschluss erläutert.
Sollten zweckgebundene flüssige Mittel in der Geldflussrechnung als Teil des Fonds (Netto) flüssige Mittel klassifiziert werden?
Swiss GAAP FER 4 ‘Geldflussrechnung’ schweigt sich zu Beschränkungen bei der Verwendung oder Eigentumsbeschränkungen aus. Wir sind der Ansicht, dass die Geschäftsführung berücksichtigen sollte, ob die zweckgebundenen Barmittel die Kriterien für flüssige Mittel erfüllen oder ob die Mittel derart beschränkt sind, dass sie der Definition nicht entsprechen. Ermessen ist vonnöten, um die wirtschaftliche Substanz der Beschränkungen zu beurteilen. In der Praxis können folgende Beschränkungen auftreten:
Unserer Ansicht nach kann die Definition liquider Mittel in diesen Situationen häufig erfüllt werden. Demzufolge ist die Klassifizierung als liquide Mittel dann angemessen. Unternehmen sollten erwägen, Informationen zu Beschränkungen, etwa in Bezug auf Beträge und Eigenschaften, offenzulegen.
Beschränkungen können jedoch auch so einschränkend sein, dass die Definition von liquiden Mitteln nicht erfüllt wird. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Zugriff auf ein Bankkonto zwei Unterschriften erfordert und davon eine die eines unabhängigen Dritten ist ‒ etwa in Fällen, in denen ein Kunde eine Vorauszahlung für Waren und Dienstleistungen, die erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt bereitgestellt werden, auf ein Sicherungskonto leistet, damit diese Mittel bis zu dieser Bereitstellung gesondert verwahrt werden. Diese zweckgebundenen Barmittel sollte ein Unternehmen klar von den liquiden Mitteln trennen und sie in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Swiss GAAP FER 3 Darstellung und Gliederung ausweisen. Massgebliche Informationen zu Beschränkungen und mögliche Auswirkungen sollten offengelegt werden.
Da für die im Zwischenbericht aufgeführten finanziellen Informationen die gleichen Grundsätze wie für die Jahresrechnung gelten [FER 31/11], ist Swiss GAAP FER 17 Vorräte für die Darstellung von Vorräten anzuwenden. Diese sollten in der gleichen Weise wie zum Ende des Geschäftsjahres bewertet werden, also zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder – falls dieser tiefer ist – zum Netto-Marktwert [FER 17/3].
Nach FER 31/11 können bei der Bestimmung von Vorräten zum Zweck von Zwischenabschlüssen Vereinfachungen vorgenommen werden, wenn diese Vereinfachungen die Darstellung des Geschäftsgangs nicht beeinträchtigen. Unserer Ansicht nach sind Vereinfachungen dann angemessen, wenn die Geschäftsführung nachweisen kann, dass die mit vereinfachten Methoden erstellten Finanzinformationen nicht wesentlich von den Finanzinformationen abweichen, die ansonsten ausgewiesen würden.
Im Hinblick auf Vorräte können beispielsweise die folgenden Vereinfachungen in der Praxis beobachtet werden:
Welche Vereinfachungen unter den jeweiligen Umständen angemessen sind, muss die Geschäftsführung nach eigenem Ermessen entscheiden. Die vorstehend genannten Vereinfachungen können bei der Erstellung von Zwischenfinanzinformationen angemessen sein, wenn die Geschäftsführung lediglich geringfügige Differenzen bei den Vorräten oder geringfügige Schwankungen bei den Margen erwartet.
Ungeachtet dessen, welche Vereinfachungen angewandt wurden, sind wir der Ansicht, dass die Geschäftsführung diese im Anhang zum Zwischenabschluss erläutern sollte.
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