FINMA zu Vermögensverwalter und Trustees: «Die Zeit zu handeln ist jetzt!»

Dr. Jean-Claude Spillmann
Partner, Head Asset & Wealth Management and Banking Regulatory, Legal, PwC Switzerland

Die FINMA fordert mit der Aufsichtsmitteilung 01/2022 vom 4. Mai 2022 mit dem Titel «Fahrplan für den Bewilligungsprozess von Vermögensverwaltern und Trustees» die betreffenden Finanzinstitute abermals zum Handeln auf. Sie beabsichtigt, mit der Aufsichtsmitteilung nochmals die notwendigen Schritte im Bewilligungsverfahren darzustellen, Empfehlungen für die Umsetzung der Pflichten gemäss FINIG mitzuteilen sowie den entsprechenden Zeitplan darzulegen.

Vermögensverwalter und Trustees unterstehen seit dem 1. Januar 2020 dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und benötigen zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FINMA. Sie werden nach Erhalt der Bewilligung von einer sogenannten Aufsichtsorganisation (AO) laufend beaufsichtigt. Finanzinstitute, welche nach bisherigem Recht keiner Bewilligungspflicht unterstanden, haben gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG noch bis zum 31. Dezember 2022 Zeit, ihr Gesuch bei der FINMA einzureichen.

Die FINMA weist in der Aufsichtsmitteilung darauf hin, dass die Gesuchsteller ihr Gesuch zunächst bei einer AO zur Prüfung einreichen müssen und dass das Gesuch erst nach Abschluss der entsprechenden Prüfung und nach Vorliegen der Anschlussbestätigung der FINMA eingereicht werden kann. Da das Anschlussverfahren der AO je nach Komplexität und Qualität des Gesuchsdossiers eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, empfiehlt die FINMA allen betroffenen Instituten ausdrücklich, das vollständige Bewilligungsgesuch bis zum 30. Juni 2022 bei einer AO einzureichen.

Die FINMA macht in der Aufsichtsmitteilung auf die Konsequenzen einer verspäteten oder ausbleibenden Einreichung des Gesuches aufmerksam: Ist das entsprechende Institut ab dem 1. Januar 2023 vorsätzlich unbewilligt tätig, ist mit aufsichtsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die FINMA werde gestützt auf ihre Strafanzeigepflicht diese Fälle der Strafverfolgungsbehörde anzeigen und ihrerseits Enforcement-Abklärungen einleiten. Fristverlängerungen seien nur in Ausnahmefällen denkbar, nämlich dann, wenn das Institut darlegen könne, dass sie rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2022 alle notwendigen Schritte unternommen hätte, um die Übergangsfristen zu wahren, aber aufgrund äusserer Umstände ausserhalb ihrer Kontrolle Gefahr liefen, die Frist zu verpassen.

Gemäss der letzten Erhebung der FINMA vom Dezember 2021 beabsichtigen insgesamt 1200 Institute, ihr Gesuch bis zum 30. Juni 2022 bei einer AO einzureichen. Bis zum 25 April 2022 hatten jedoch erst 409 Institute ein vollständiges Gesuch bei der FINMA eingereicht; davon hatte die FINMA lediglich 242 Institute bewilligt. Zwar verzeichne die FINMA seit Anfang des Jahres einen Anstieg an Gesuchen, dennoch liege die Zahl unter den Erwartungen der FINMA und den Ankündigungen der Institute. Die FINMA fordert bewilligungspflichtige Institute, welche ab dem 1. Januar 2023 keiner bewilligungspflichtigen Tätigkeit mehr nachgehen, auf, dies der FINMA unverzüglich schriftlich per E-Mail zu melden.


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