Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) hatte das Parlament bereits im Sommer 2018 verabschiedet. Wie geplant hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 6. November 2019 das FIDLEG und das FINIG zusammen mit den beiden finalen Ausführungsverordnungen definitiv per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt (siehe auch Update Juli 2020). Die beiden Gesetze und die dazugehörigen Verordnungen werden grundlegende Veränderungen für in der Schweiz tätige Finanzdienstleister mit sich bringen.
1. Bundesrat publiziert finale Ausführungsverordnung FIDLEV
In der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) sind die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum FIDLEG enthalten. Das FIDLEV konkretisiert die Verhaltenspflichten für Finanzdienstleister und enthält unter anderem Bestimmungen zu deren Organisation, zum neuen Beraterregister, zur Kundendokumentation sowie zu den Ombudsstellen und den Übergangsfristen. Zusammen mit der Finanzinstitutsverordnung (FINIV) war das FIDLEV bis Februar 2019 Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens. Am 6. November 2019 hat der Bundesrat nun die finalen Verordnungstexte publiziert.
Der Entwurf zur FIDLEV (E-FIDLEV) wurde von einer Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst. Den vorgebrachten Kritikpunkten wurde vom Bundesrat grösstenteils Rechnung getragen. Im Vergleich zur E-FIDLEV ergeben sich in der finalen Fassung der FIDLEV zusammenfassend die folgenden wesentlichen materiellen Änderungen:
2. Auswirkungen auf heute dem KAG unterstehende Finanzdienstleister im Besonderen
Die Vorschriften des Kollektivanlagengesetzes (KAG) in der aktuellen Fassung zu den Vorgaben betreffend Vertrieb und damit zu den Verhaltensregeln werden mit der Einführung des FIDLEG sowie der Revision des KAG ersatzlos gestrichen. Die KAG-Bewilligungsträger haben ab dem 1. Januar 2020 zwei Jahre Zeit, um die neuen FIDLEG-Verhaltensregeln einzuführen. Neu wird in der finalen Fassung der FIDLEV festgehalten, dass bis zum Ablauf der FIDLEG-Übergangsfristen für betroffene Finanzdienstleister die Verhaltensregeln nach KAG in seiner heutigen Fassung weiterhin Geltung haben (vgl. Art. 105 und 106 FIDLEV). Das von mehreren Vernehmlassungsteilnehmern monierte «Vakuum» und die damit befürchtete Rechtsunsicherheit konnte damit behoben werden.
3. Nächste Schritte für Finanzdienstleister
Basierend auf den Gesetzestexten und den nun finalen Ausführungsverordnungen sollten Finanzdienstleister bis Jahresende nochmals genau prüfen, wo allenfalls noch konkreter Handlungsbedarf besteht. Sicherlich dürften die verlängerten Übergangsfristen von grundsätzlich zwei Jahren vielen Finanzdienstleistern in Bezug auf die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen etwas Luft verschaffen.
Die finalen Verordnungen können unter folgendem Link abgerufen werden.