Steigende Attraktivität für Anlagestiftungen durch die Teilrevision des MWST-Gesetzes

Die verabschiedete Teilrevision des MWST-Gesetzes behebt die bisherige Steuerbenachteiligung von Anlagestiftungen und ist im Sinne der beruflichen Vorsorge

author Marco Tiefenthal

Marco Tiefenthal
Director, ASR Financial Services
Asset Management & Pension Funds, PwC Switzerland

Am 16. Juni 2023 hat der National- und Ständerat nach eingehender Beratung die Teilrevision des MWST-Gesetzes verabschiedet. Neben diversen, massgeblichen Änderungen im Bereich der Besteuerung von elektronischen Plattformen sowie der Ausweitung von Steuerausnahmen im Gesundheitswesen und der Besteuerung von Reiseleistungen konnte auch eine Steuerausnahme für das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen und die Verwaltung von Anlagegruppen erreicht werden.

Bisherige Steuerbenachteiligung von Anlagestiftungen

Die Verwaltung von dem KAG unterstellten inländischen kollektiven Kapitalanlagen unterstehen aufgrund der Ausnahmebestimmungen nach Art. 21. Abs. 2 Ziff. 19 lit. f MWSTG nicht der MWST. Nicht unter diese Ausnahmebestimmung fiel bis anhin jedoch die Verwaltung und der Vertrieb von Anlagegruppen von Anlagestiftungen. Dies hatte zur Folge, dass Anlagestiftungen, welche beispielsweise direkt auf ihren Anlagegruppen Pauschalgebühren erhoben haben, für gewisse Leistungen (Vertriebskomponenten, Administration und Leistungskomponenten in der Vermögensverwaltung) MWST-pflichtig waren.

Dies stellte für Anlagestiftungen, deren Zweck die gemeinsame Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern von Schweizer Vorsorgeeinrichtungen darstellt, eine Benachteiligung gegenüber kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG dar, was kaum im Sinne des Gesetzgebers und der kostensensitiven Situation in der beruflichen Vorsorge gewesen sein dürfte.

Teilrevision des MWST-Gesetzes im Sinne der beruflichen Vorsorge

Mit der Teilrevision des MWST-Gesetzes in der Sommersession 2023 wurde nun das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen und die Verwaltung dieser Anlagegruppen nach BVG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Depotbanken und deren Beauftragte (natürliche oder juristische Personen, denen die Anlagestiftungen Aufgaben delegieren können), als Ausnahmebestimmung in Art. 21 Abs. 2 Ziff 19 lit. g MWSTG aufgenommen. Dadurch wird die mehrwertsteuerliche Benachteiligung von Anlagestiftungen gegenüber kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG aufgehoben und die Attraktivität von Anlagelösungen über eine Anlagestiftung im Sinne der beruflichen Vorsorge gesteigert.

Aktuell ist davon auszugehen, dass die Änderungen per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Grundsätzlich ist es jedoch möglich – wenn auch unwahrscheinlich – dass ein fakultatives Referendum gegen die Änderung des MWSTG ergriffen wird, was eine zeitliche Auswirkung auf dessen Inkrafttreten haben kann.

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Marco Tiefenthal

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