Gestaltungsspielraum der Vorsorgeeinrichtungen bei der Umsetzung der Reform der Ergänzungsleistungen

10 Jun 2020

Die Reform der Ergänzungsleistungen (EL-Reform) tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Diese bringt auch Neuerungen in der beruflichen Vorsorge mit sich. So sollen Versicherte, deren Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wird, einen Anspruch auf Weiterversicherung in ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung erhalten. Es besteht ein weiter Gestaltungsspielraum, den es zu füllen gilt.

Die EL-Reform, welche auf den 1. Januar 2021 in Kraft tritt, bringt für registrierte Vorsorgeeinrichtungen, d.h. auch für umhüllende Vorsorgeeinrichtungen, Neuerungen mit sich. Die wichtigste Neuerung ist zweifelsohne der nArt. 47a BVG: Dieser sieht vor, dass Vorsorgeeinrichtungen versicherten Personen, welche nach Vollendung des 58. Altersjahres (freiwillige Ausweitung auf ab dem vollendeten 55. Altersjahr möglich) aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil ihr Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst worden ist, die Möglichkeit der Weiterversicherung anbieten müssen. Ziel dieser Regelung ist es, insbesondere bei nachfolgender Arbeitslosigkeit die Möglichkeit des Rentenbezugs zu erhalten. Eine weitere Neuerung besteht darin, dass versicherte Personen bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung von Vorbezügen haben.

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen nun diese Neuerungen in ihren Reglementen umsetzen und konkretisieren. Dabei ergeben sich zahlreiche Punkte, welche der Gesetzgeber nicht geregelt hat und wo auch der im nArt. 47a Abs. 5 BVG statuierte Grundsatz der Gleichbehandlung von Weiterversicherten gegenüber den übrigen Versicherten mit bestehendem Arbeitsverhältnis nur beschränkt weiterhilft. Die durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) anfangs Mai herausgegebene Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 152 hat gewisse Punkte klarstellen können.* Die verbleibenden Umsetzungsfragen müssen nun durch die Vorsorgeeinrichtungen konkretisiert werden.

Einige Umsetzungsfragen

Bei der Implementierung der neuen Weiterversicherung sind wir auf verschiedene Umsetzungsfragen gestossen, von welchen wir nachfolgend eine Auswahl darstellen möchten:

Gegenstand Umsetzungsfrage Hintergründe zur Umsetzungsfrage
Administration Einzuführende administrative Massnahmen im Zusammenhang mit der Weiterversicherung? Vorsorgeeinrichtungen müssen sicherstellen, dass sie zur Umsetzung der neuen reglementarischen Bestimmungen zur Weiterversicherung neue interne Prozesse definieren. Dazu gehören insbesondere Prozesse, welche eine hinreichende Aufklärung der austretenden Versicherten über die Möglichkeit der Weiterversicherung sowie die damit verbundenen Auswirkungen und den Austausch mit dem Arbeitgeber sicherstellen.
Auflösung Arbeitsverhältnis Auslegung Begriff «Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber»? Im Rahmen der Teilliquidation wird der Begriff des unfreiwilligen Austritts aus einer Vorsorgeeinrichtung weit ausgelegt und auch solche Austritte als unfreiwillig betrachtet, wo der Mitarbeitende selber kündigt, um einer Kündigung des Arbeitgebers zuvorzukommen. Die BSV-Mitteilung hält jedoch fest, dass die Weiterversicherung bei Kündigung seitens des Arbeitnehmers nicht zulässig sei (siehe Frage 4.2).
Herabsetzung des versicherten Lohnes Beschränkungen, d.h. Grenze der Herabsetzung? Weiterversicherte können die Herabsetzung des versicherten Lohnes für die gesamte Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge verlangen, sofern ihre Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht. Im Gegensatz zur Weiterversicherung nach Art. 33a BVG sieht weder das Gesetz noch die BSV-Mitteilung vorbehältlich der Eintrittsschwelle eine Begrenzung des versicherten Lohnes vor.
Beitragsausstände Möglichkeiten zur Minimierung der Risiken infolge Beitragsausständen? Während der Weiterversicherung werden sämtliche Beiträge (d.h. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) durch den Versicherten getragen. Vorsorgeeinrichtungen haben die Modalitäten der Beitragszahlung zu regeln, so dass ihr aus der Weiterversicherung keine unnötigen finanziellen Risiken entstehen.
Teilpensionierung Anspruch auf Teilpensionierung während Weiterversicherung? Diese Frage stellt sich bei Vorsorgeeinrichtungen, welche gestützt auf Art. nArt. 47a Abs. 7 BVG die Möglichkeit der Herabsetzung des versicherten Lohnes während der Weiterversicherung einführen sowie die Teilpensionierung in ihrem Reglement vorsehen.
Lohnerhöhung nach Eintritt in eine neue Vorsorge Übertragung von Austrittsleistung infolge zusätzlichen Einkaufsbedarfs nach einer Lohnerhöhung in der neuen Vorsorgeeinrichtung? Art. 47a Abs. 2 BVG sieht vor, dass bei Eintritt des Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung während der Weiterversicherung eine Austrittsleistung fällig wird. Nicht durch den Wortlaut erfasst ist der Fall einer späteren Lohnerhöhung, welche das Einkaufspotential in der neuen Vorsorgeeinrichtung erhöht.
Austrittsleistung vs. Altersleistung bei Ü58-Jährigen Wann entsteht nach Beendigung der Weiterversicherung von Ü58-Jährigen ein Anspruch auf Austrittsleistungen? Das BSV hat in seinen Erläuterungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Weiterversicherung infolge Übertrittes in eine neue Vorsorgeeinrichtung festgehalten, dass die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf eine Freizügigkeitseinrichtung, obwohl der Bezug einer Altersrente möglich wäre, nicht im Sinne des Gesetzgebers sei.
Höhe der Austrittsleistungen und Art. 17 FZG Berücksichtigung der Beiträge für Weiterversicherung in Art. 17 FZG? Art. 17 FZG, welcher den Mindestbetrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung regelt, geht im Grundsatz von einer Beitragsparität aus. Diese ist bei der Weiterversicherung nach nArt. 47a BVG nicht gegeben. Im Gegensatz zum Art. 33a BVG hat der Gesetzgeber jedoch in Art. 17 FZG keine Ausnahmeregelung vorgesehen.
Vertretung der Weiterversicherten im Stiftungsrat Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Weiterversicherten bei Wahl der Arbeitnehmervertreter? Das im nArt. 47a Abs. 5 BVG statuierte Prinzip der Gleichstellung der Weiterversicherten bezieht sich grundsätzlich auf Leistungsaspekte. Es stellt sich die Frage der Tragweite der Gleichstellung der Weiterversicherten in Bezug auf deren Vertretung im Stiftungsrat.
Weiterversicherte und Teilliquidation Zugehörigkeit zum Abgangsbestand bei verzögertem Austritt durch Weiterversicherung? Durch ihren Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung dürften in der Regel Weiterversicherte von einem möglichen Tatbestand einer Teilliquidation nicht erfasst sein. Bei einer späteren Beendigung der Weiterversicherung könnte der Versicherte allerdings als indirekter Austritt infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber im Rahmen der Personalreduktion qualifiziert werden.
Schlussfolgerungen

Die Einführung eines Anspruchs auf Weiterversicherung für ältere Versicherte, welche infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber arbeitslos werden, ist aus Sicht der Versicherten eine Chance: Sie behalten damit nicht nur ihre anwartschaftlichen Ansprüche auf einen Rentenbezug. Sie können darüber hinaus ihre Vorsorge erhalten und Rentenkürzungen infolge vorzeitigen Altersrücktritts vermeiden und damit allfällige Pensionierungsvorhaben weiterverfolgen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Ermöglichung der Weiterversicherung für die Versicherten bereits ab dem vollendeten 55. Altersjahr als attraktiv.

Die Weiterversicherung bringt für die Versicherten nicht nur Chancen, sondern auch neue Pflichten, wie die Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen, Erbringung von allfälligen Sanierungsbeiträgen, Informationspflichten, gerade im Zusammenhang mit einem allfälligen Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung.

Vorsorgeeinrichtungen haben bei der konkreten Umsetzung ihrerseits sicherzustellen, dass sie die Konsequenzen der Weiterversicherung für die Versicherten in ihren Reglementen klar und verständlich abbilden sowie administrative Massnahmen ergreifen, um einen effizienten Informationsfluss mit den Versicherten zu ermöglichen. Dadurch kann das Risiko von späteren Rechtsstreitigkeiten reduziert werden.

Auch wenn die EL-Reform und die damit verbundenen gesetzlichen Änderungen auf den ersten Blick sehr übersichtlich erscheinen, ergeben sich daraus eine Vielzahl von Umsetzungsfragen. PwC hat entsprechende Lösungsvorschläge ausgearbeitet. Es wird sich in Zukunft zeigen, welche Lösungswege sich in der Praxis durchsetzen werden.

Die Mitteilungen des BSV haben grundsätzlich keinen Weisungscharakter, ausser dies werde ausdrücklich gesagt (siehe hierzu auch Mitteilung Nr. 150, Jubiläumsausgabe).

Zusammenfassung
  • Die EL-Reform, welche auch Neuerungen für die berufliche Vorsorge bringt, tritt per 1. Januar 2021 in Kraft.
  • Die wichtigste Neuerung ist zweifelsohne der Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nach Alter 58, sofern ein Versicherter infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet.
  • Auch wenn die Erläuterungen des BSV zur EL-Reform bereits einige Umsetzungsfragen klären konnten, besteht noch eine Vielzahl von Umsetzungsfragen.
  • Diese reichen von der administrativen Umsetzung über die Definition der Voraussetzung bis hin zu den Ansprüchen bei Beendigung der Weiterversicherung.
  • Es wird sich in Zukunft zeigen, welche Lösungswege sich in der Praxis durchsetzen werden.

 

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Markus Schneeberger

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