Der Bundesrat verabschiedet Botschaft mit neuen Bestimmungen zur Entschädigung von Brokern

Der Bundesrat hat Ende November 2019 die Botschaft zur Vorlage Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge verabschiedet. Die Botschaft schlägt unter anderem eine neue Gesetzesbestimmung im Bereich der Entschädigung von Brokern vor. Diese war nicht Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens der genannten Vorlage und ist neu im Rahmen der Botschaft eingebaut worden. Anlass für diese Neuerungsvorschläge haben insbesondere die Interpellation von Nationalrat Mathias Reynard sowie die Kritik seitens einiger BVG-Fachkreise gegeben.

Broker unterstützen Unternehmen insbesondere bei der Suche nach der geeigneten Vorsorgeeinrichtung. Sie helfen Unternehmen, sich im zunehmend komplexen und wachsenden Wettbewerb und im verdichteten schweizerischen Markt der beruflichen Vorsorge zurechtfinden sowie die unterschiedlichen Angebote und deren Chancen und Risiken zu verstehen und schliesslich ihre Anschlusspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG wahrnehmen zu können.

Mehrheitlich erfolgt die Entschädigung der Broker über so genannte Courtagen. Diese werden durch die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher sich das Unternehmen anschliesst,1 während der gesamten Vertragsdauer bezahlt; dies oftmals als Prozentsatz der Risikoprämien.2

Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Reynard festgehalten, dass ein Handlungsbedarf bestehe, da Courtagen von Vorsorgeeinrichtungen an Broker für Aufträge, bei denen der Arbeitgeber als Auftraggeber handelt, nicht im Interesse der Versicherten und deshalb nicht mit dem Vorsorgeziel vereinbar seien. Dadurch könnten auch Fehlanreize entstehen, welche Verzerrungen in der beruflichen Vorsorge verstärken.

In der Fachliteratur fallen die Meinungen zur Thematik ganz unterschiedlich aus: Während einige Autoren ein Verbot vom heutigen Courtagen-Modell und ein aufwandbasiertes Modell mit Bezahlung durch den Arbeitgeber als Auftraggeber befürworten, sprechen sich andere für den Erhalt des heutigen Courtagen-Modells und teils für mehr Transparenz aus.

Die Vertreter, die sich für den Erhalt des heutigen Courtagen-Modells aussprechen, stellen sich auf den Standpunkt, dass die Vermittlertätigkeit hauptsächlich den Versicherten dienen würde und die aktuellen Bestimmungen bereits ausreichend seien, würden sie konsequent angewendet werden. Dies mit Verweis auf Art. 48k Abs. 2 BVV2, aus welchem hervorgehen würde, dass Broker bereits beim Erstkontakt ihre Entschädigung schriftlich offenlegen und die auftragsrechtlichen Rechenschafts- und Herausgabepflichten einhalten müssen.3

Die vorgeschlagene Bestimmung zur Entschädigung von Brokern

Der Bundesrat beabsichtigt kein Verbot der Tätigkeit von Brokern, sondern soll die Transparenz verbessern. Der Bundesrat soll gestützt auf Art. 69 BVG-Entwurf regeln können, unter welchen Voraussetzungen eine Vorsorgeeinrichtung für die Vermittlung von Vorsorgegeschäften Entschädigungen bezahlen darf und Versicherungseinrichtungen solche Entschädigungen ihrer Betriebsrechnung belasten dürfen. In der Botschaft wird weiter beschrieben, dass der Bundesrat im Rahmen seiner Rege-lungskompetenz folgende Aspekte berücksichtigen muss:

  • Vorsorgeeinrichtungen, welche zu ihrer Unterstützung einen Broker beigezogen haben, dürfen letzteren auch entschädigen.
  • Wenn hingegen das Auftragsverhältnis mit dem Broker nicht durch die Vorsorgeeinrichtung begründet wird, gibt es keinen Grund, weshalb diese für die Vermittlerentschädigung aufkommen soll, zum einen, da kein Vertragsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Broker bestehen und zum anderen, da ansonsten ein Interessenkonflikt des Brokers resultieren würde. Letzteres vor dem Hintergrund, dass sich nicht nachvollziehen lasse, ob sich der Broker für die beste Lösung für seinen Auftraggeber oder für diejenige Lösung eingesetzt habe, die ihm die höchste Entschädigung bringt.

Des Weiteren soll neu die Kompetenz des Bundesrats eingeführt werden, die Aufgaben der Revisionsstelle im Zusammenhang mit den Entschädigungen an die Broker zu präzisieren. Die Revisionsstelle soll ausdrücklich die Aufgabe erhalten, zu prüfen, ob die ausgerichteten Entschädigungen mit den rechtlichen Vorschriften und damit mit den Interessen der Versicherten und der zweckgemässen Verwendung des Vorsorgevermögens vereinbar sind.

Würdigung der Vorlage

Dass sich der Bundesrat nicht für ein generelles Verbot der Tätigkeit von Brokern ausspricht, ist angesichts deren bedeutender Rolle im heutigen BVG-Umfeld nachvollziehbar. Dennoch ist festzuhalten, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Bestimmung den Broker-Markt verändern dürfte. Denn sämtliche Fälle, bei denen das Auftragsverhältnis mit dem Broker über den Arbeitgeber begründet wird, dürften gemäss neuer Bestimmung nur noch direkt durch den Arbeitgeber entschädigt werden. Mit anderen Worten würde die Einführung einer solchen Bestimmung bedeuten, dass die Kosten für die Vermittlungstätigkeit nun nicht mehr indirekt über Prämien bzw. Beiträge abgegolten werden dürften, was (je nach heutigem Umfang der Weiterverrechnung der angefallenen Vermittlungskosten an den Arbeitgeber über Prämien- bzw. Beitragszahlungen) die Kosten des Arbeitgebers für die Vermittlungstätigkeit entsprechend verändern könnte. Gerade bei Kleinunternehmen könnte deshalb auf die professionelle Beratung bei der Suche nach der geeigneten Vorsorgeeinrichtung teilweise oder vollständig verzichtet werden. Es wird sich zeigen, ob diese Regelung im Rahmen der parlamentarischen Beratungen Bestand hat.  

1 Hat eine Vorsorgeeinrichtung ihre Risiken ganz oder teilweise bei einer Versicherungseinrichtung versi-chert, zahlt grundsätzlich die Versicherungseinrichtung die Vermittlungsentschädigung aus.
2 BBl 2020 1, S. 51 f.
3 In diesem Sinne BUR BÜRGIN/MURESAN, Broker-Courtagen, Das Kind nicht mit dem Bade ausschütten, in: SPV 09/19, S. 96 f.

Zusammenfassung
  • Der Bundesrat hatte als Antwort zur Interpellation Reynard bereits festgehalten, dass Courtagen von Vorsorgeeinrichtungen an Broker für Aufträge des Arbeitgebers nicht im Interesse der Versicherten seien.
  • Die vorgeschlagene Bestimmung soll die Transparenz verbessern, ohne jedoch die Tätigkeit von Brokern zu verbieten.
  • Gegenstand dieser Bestimmung bildet die Regelung, unter welchen Voraussetzungen Vorsorgeeinrichtungen für die Vermittlung von Vorsorgegeschäften Entschädigungen und Versicherungseinrichtungen solche Entschädigungen ihrer Betriebsrechnung belasten dürfen.
  • Auch wenn die vorgeschlagene Bestimmung kein Verbot der Tätigkeit von Brokern mit sich bringt, dürfte sie den Broker-Markt verändern.

 

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