Schweizer Unternehmen sind von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in unterschiedlicher Weise betroffen. Neben vereinzelten Gewinnern muss der Grossteil bei beinahe gleichbleibenden Ausgaben teilweise massive Ertragseinbrüche verzeichnen.
Aktuell sind rund 190'000 Unternehmen bzw. 1.94 Mio. oder 37% der Arbeitnehmenden in der Schweiz von Kurzarbeit betroffen. Die mit der COVID-19-Pandemie verbundene Wirtschaftskrise trifft aber auch die Pensionskasse der jeweiligen Unternehmen in ihrer Eigenschaft als Investorin und Leistungserbringerin für Mitarbeitende direkt und unmittelbar. Selbst Pensionskassen von Unternehmen, die nicht stark von der Krise betroffen sind, können unter Druck geraten.
Es ist daher zu empfehlen, bei der Planung der auf Unternehmensebene zu beschliessenden Schritte parallel auch Pensionskassenthemen mit einzubeziehen.
Die Auswirkungen auf Unternehmen bestimmen die Massnahmen in der Pensionskasse
Wir unterteilen die negativen finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen in drei typische Szenarien:
- Geringere bis mittlere Auswirkungen: Der Umsatzrückgang schmerzt zwar, ist aber insgesamt mit kurzzeitigen notwendigen Massnahmen, beispielsweise mit Kurzarbeit, längerfristig verkraftbar;
- Grosse Auswirkungen: Der Umsatzrückgang ist massiv, führt zu einer existentiellen Bedrohung des Unternehmens und erfordert im Hinblick auf dessen langfristige Pläne eine Restrukturierung;
- Drastische Auswirkungen: Der Umsatzrückgang ist derart gravierend und nachhaltig, dass eine Betriebsschliessung oder der Konkurs drohen könnte.
Mit Blick auf die Vorsorge stehen bei jedem dieser Szenarien andere Herausforderungen im Vordergrund. Einige Unternehmen könnten in den kommenden Monaten alle drei Szenarien durchlaufen.
Im Folgenden skizzieren wir Empfehlungen und Überlegungen für jedes der drei Szenarien.
Szenario 1: Der Umsatzrückgang ist verkraftbar, aber Kurzarbeit ist eingeführt
Herausforderung
Es sind Massnahmen zu planen, damit der langfristige Fortbestand des Unternehmens und gegebenenfalls auch der Pensionskasse verkraftet werden kann.
Unsere Empfehlungen / Erwägungen
- Hinsichtlich der sich diesbezüglich für die Pensionskassen stellenden Herausforderungen, deren allfälligen Nutzen für das Unternehmen sowie unsere entsprechenden Empfehlungen verweisen wir auf unseren blog Swiss pensions and COVID-19: funds are affected, but can also help employers.
- Sofern im Unternehmen COVID-19-bedingt Kurzarbeit eingeführt wurde und ein Wohlfahrtsfonds mit freiwilligen Ermessensleistungen besteht, sollte gestützt auf eine kürzliche Mitteilung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) die Möglichkeit geprüft werden, ob den von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern der von der Arbeitslosenversicherung nicht gedeckte Teil ihres Lohnausfalls durch den Wohlfahrtsfonds ausgeglichen werden kann.
- Zu beachten ist zudem, dass der in der Pensionskasse versicherte Lohn trotz Kurzarbeit in der Regel nicht tangiert ist und somit die Pensionskassenbeiträge sowohl seitens des Unternehmens als auch seitens der Mitarbeitenden weiterhin in unveränderter Höhe zu leisten sind.
Szenario 2: Eine Restrukturierung einschliesslich Entlassungen ist erforderlich
Herausforderung
Um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, sind Entlassungen und/oder der Verkauf eines Unternehmensteils erforderlich. Es sind möglichst milde Massnahmen mit möglichst grosser Wirkung zu beschliessen.
Unsere Empfehlungen / Erwägungen
- Entlassungen können auf Ebene der Pensionskasse zu einer sog. Teilliquidation führen. Es sollte geprüft werden, ob bei den massgebenden rechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die bevorstehende Teilliquidation Anpassungsbedarf besteht. Dies kann komplex sein, weshalb dieser Prozess analysiert und geplant werden muss.
- Gegebenenfalls ist bei direkt gehaltenen Liegenschaften der Pensionskasse eine Neubewertung zu prüfen.
- Neben diversen rechtlichen und versicherungstechnischen Herausforderungen im Zusammenhang mit einer Teilliquidation gilt es auch, die für die Übertragung der Vorsorgeguthaben der Versicherten erforderliche Liquidität sicherzustellen.
- Schliesslich empfiehlt sich zwecks Entlastung des Arbeitgebers auch die Prüfung einer – allenfalls temporären – Anpassung des Vorsorgeplans (d.h. Finanzierung und/oder Niveau der Vorsorgeleistungen). Dabei ist zu beachten, dass das paritätisch aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammengesetzte Organ der Vorsorgeeinrichtung darüber zu entscheiden hat.
Szenario 3: Die Betriebsschliessung oder der Konkurs droht
Herausforderung
Unter hohem finanziellem und zeitlichem Druck sind zahlreiche Optionen gegeneinander abzuwägen und weitreichende Entscheide zu fällen.
Unsere Empfehlungen / Erwägungen
- Um die erforderliche Liquidität vorübergehend sicherzustellen, besteht möglicherweise ein Anreiz, fällige Sozialversicherungsbeiträge (AHV und PK) zurückzubehalten, beispielsweise, um ausstehende Löhne zu zahlen. Unter haftungsrechtlichen Überlegungen ist dies riskant; allfällige Beitragsausfälle können zu Haftungsansprüchen gegenüber dem Verwaltungsrat des Unternehmens bzw. des zuständigen Pensionskassengremiums führen. Zwar sieht die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) zur Kurzarbeitsentschädigung und zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge einen temporären Zahlungsaufschub für AHV-Beiträge von maximal 6 Monaten vor. Dass sich im Konkurs eines Unternehmens gestützt darauf an der Haftung des Verwaltungsrates etwas ändert, erscheint jedoch bei einem Ausfall derselben als eher unwahrscheinlich.
- Die Liquidation eines Unternehmens kann auch zur Liquidation der Pensionskasse führen. Es handelt sich dabei um ein formelles Verfahren, das vom Stiftungsrat bei der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgängig beantragt werden muss. Bei Sammel- bzw. Gemeinschaftseinrichtungen steht dagegen die Auflösung des Anschlussvertrages mit den dort sowie gegebenenfalls den zusätzlich im Teilliquidationsreglement vorgesehenen Folgen im Vordergrund.
- Möglicherweise gelingt es im Rahmen der Liquidation des Unternehmens, einen Teilbereich inkl. Personal an einen Dritten zu verkaufen. Selbst wenn die Pensionskasse ebenfalls liquidiert werden sollte, kann dies dazu führen, dass vorgängig zur Liquidation auch ein Teilliquidationsverfahren durchzuführen ist. Dasselbe gilt sinngemäss bei Auflösung eines Anschlussvertrages.
- Verfügt die zu liquidierende Pensionskasse oder ein aufzulösender Anschlussvertrag auch über Rentenbezüger, sind diese in der Regel bei einem neuen Vorsorgeträger zu platzieren. Dies erweist sich in der Praxis häufig als eher schwierig. Sofern überhaupt die Bereitschaft zur Übernahme der Rentner besteht, ist in der Regel ein zusätzlicher Einkauf erforderlich. Wenn eine Übertragung der Rentner auf eine neue Vorsorgeeinrichtung nicht möglich ist, müssen sie in der bestehenden Pensionskasse weitergeführt werden. Eine reine Rentnerkasse ist jedoch nur sehr beschränkt sanierungsfähig, weshalb die Rentenverpflichtungen konservativ bewertet werden müssen (sog. Fortbestandsinteressen). Sowohl die Übertragung der Rentenbezüger auf eine neue als auch deren Weiterführung in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung führt somit in der Regel zu einem signifikanten finanziellen Mehrbedarf. Je nach ursprünglichem Deckungsgrad kann die Pensionskasse dadurch in eine Unterdeckung fallen und zahlungsunfähig werden. In diesem Fall ist auch der Sicherheitsfonds zwecks Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen einzubeziehen.
- Weiterhin ist dafür zu sorgen, dass trotz des abnehmenden Versichertenbestandes die Handlungsfähigkeit der Pensionskasse während der gesamten Liquidationsphase sichergestellt ist (Governance).
Erst in den kommenden Monaten wird sich zeigen, wie Schweizer Unternehmen die aktuelle Wirtschaftskrise überstehen bzw. überstanden haben. Die Unternehmen und ihre Pensionskassen sollten sich während dieser herausfordernden Zeit koordinieren. Letztere können den Handlungsspielraum für ihr Unternehmen sogar erweitern.
Die sich in diesem Prozess ergebenden Pensionskassenfragen sind für die Verantwortlichen möglicherweise zumindest teilweise neu. Unser Pension Consulting Team begleitet Sie bei Bedarf gerne dabei.
Zusammenfassung
- Die COVID-19-Pandemie kann Schweizer Unternehmen und ihre Pensionskassen mit unterschiedlicher Härte treffen.
- Massnahmen auf Unternehmensebene haben häufig auch Auswirkungen auf die Pensionskasse.
- Die Pensionskasse bietet verschiedene Möglichkeiten, mit denen die wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 für ein Unternehmen und dessen Mitarbeitende gemildert werden können.
- Es empfiehlt sich daher, die sich daraus ergebenden Herausforderungen koordiniert anzugehen.