Ab dem 1. Januar 2025 beginnt der wohl wesentlichste Teil der Umsetzung der Reform – die Erhöhung des Referenzalters für Frauen. In den Jahren 2025 bis 2028 wird das Referenzalter jeweils in Stufen von drei Monaten pro Jahr erhöht. Nebst der im letzten Blog bereits erläuterten Änderung beim Freibetrag und der höheren Flexibilität beim Bezug der Rente (Teilbezug, Vorbezug oder Aufschub), wird es für Frauen der sogenannten Übergangsgeneration auch einen Rentenzuschlag geben. Zudem gibt es im Falle eines Vorbezugs tiefere Kürzungssätze.
Das Referenzalter für Frauen mit Jahrgang 1961 wird ab dem 1. Januar 2025 erstmals um 3 Monate erhöht und damit, sofern sie erwerbstätig sind, länger arbeiten müssen. Hat Frau Müller das bisherige Referenzalter von 64 Jahren beispielsweise am 14. Juni 2024 erreicht, so wird sie statt per 1. Juli 2024 erst per 1. Oktober 2024 offiziell in Rente gehen können.
Danach erfolgt die Erhöhung pro Jahr um jeweils drei weitere Monate
Dies gilt analog auch für die berufliche Vorsorge. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann jedoch auch ein tieferes Alter vorsehen, wobei dieses 58 Jahre nach wie vor nicht unterschreiten darf.
Diese Anpassungen sollten auch in Ihren Systemen, internen Reglementen, Handbüchern und Weisungen entsprechend auf den neusten Stand gebracht werden.
Die erste Erhöhung des Referenzalters für Frauen um drei Monate hat Auswirkungen auf Ihre HR- und Payroll-Prozesse und muss entsprechend berücksichtigt werden.
Beziehen Frauen der Übergangsjahrgänge ihre Renten nicht vor, so profitieren sie von einem Rentenzuschlag. Dabei handelt es sich um einen festen Betrag, der monatlich zusätzlich zur Rente ausbezahlt wird. Er wird einmal festgelegt und danach bis ans Lebensende nicht mehr angepasst. Die Höhe dieses Zuschlags bestimmt sich nach dem Jahrgang, der Beitragsdauer sowie dem durchschnittlichen Jahreseinkommen bis zum Erreichen des Referenzalters. Bei verheirateten Frauen wird dieser Zuschlag nicht plafoniert. Ausserdem wird er auch nicht für die Berechnung von Ergänzungsleistungen berücksichtigt.
Bei einem Rentenvorbezug hingegen kommen für Frauen der Übergangsjahrgänge tiefere Kürzungssätze zur Anwendung. Der Vorbezug ist ab dem vollendeten 62. Lebensjahr um ein bis drei Jahre möglich – dies gilt auch für die 2. Säule. Die Kürzung bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen und der Anzahl Jahre des Vorbezugs. In der beruflichen Vorsorge sind die Pensionskassenreglemente massgebend, wenn es um die Handhabung von Teil-/Vorbezug oder Aufschub geht.