Französische Grenzgänger: Nichtrückkehrtage und angeordnetes Home-Office

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 24 Mrz 2020

Es stellen sich viele Fragen im Hinblick auf die aktuellsten Entwicklungen von COVID-19. In diesem Beitrag erläutern wir die steuerlichen Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich.
Besteuerung im Wohnsitzstaat

Für französische Grenzgänger hat die Schweiz kantonal unterschiedliche Regelungen. Für die Kantone Bern, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt und Wallis besagt die Vereinbarung aus dem Jahr 1983, dass französische Grenzgänger ausschliesslich in ihrem Wohnsitzstaat (Frankreich) besteuert werden. Die Kantone erhalten einen Ausgleich in Höhe von 4.5% der Bruttolöhne. In den anderen Kantonen, wie beispielsweise Fribourg (der Kanton Genf hat spezielle Regelung, siehe unten), unterliegen die französischen Grenzgänger der Quellensteuer.

Limitierte Nichtrückkehrtage

Grundsätzlich müssen die Grenzgänger jeden Tag nach Frankreich zurückkehren (echter Grenzgänger). Jedes Jahr werden jedoch 45 Übernachtungen ausserhalb des Wohnsitzstaates aufgrund einer beruflichen Notwendigkeit toleriert.

Nun stellt sich die Frage, inwieweit das aufgrund von COVID-19 angeordnete Home-Office als Nichtrückkehrtag zählt. Das hätte für die Betroffenen bedeutet, dass der Arbeitgebende bei Überschreitung dieser Grenze Quellensteuern hätte abziehen müssen. Es hätten lediglich die nicht in der Schweiz erbrachten Arbeitstage für die Quellensteuerbasis ausgenommen werden können.

Anzahl Beschäftigungstage im Ausland darf überschritten werden

In ihrer Pressemitteilung vom 19. März 2020 kommuniziert die französische Regierung, dass sich Frankreich mit den umliegenden Ländern (Belgien, Deutschland, Luxemburg und Schweiz) auf steuerliche Regelungen geeinigt hat. Für die Schweiz gilt: Die Anzahl Arbeitstage ausserhalb des Beschäftigungsstaates darf ausnahmsweise überschritten werden.

Trotzdem müssen die Arbeitgebenden und Mitarbeitenden wie bisher die ausserhalb der COVID-Epidemie entstandenen Nichtrückkehrtage notieren. So verpassen sie den Statuswechsel vom echten zum unechten Grenzgänger nicht und können die Quellensteuern in diesem Jahr einbehalten.

Sonderregelung Genf

Im Unterschied zu den oben erwähnten Kantonen werden französische Grenzgänger im Kanton Genf immer an der Quelle besteuert. 

Lockerungen der COVID-19 Massnahmen

Die vorläufige Verständigungsvereinbarung vom 13. Mai 2020, die regelt, dass Grenzgänger im pandemisch bedingten Home-Office den gleichen Steuerregelungen unterliegen, wie wenn sie physisch an ihrem eigentlichen Arbeitsort tätig wären, wurde bis am 31. März 2022 verlängert. Sollte sich die epidemiologische Lage bis dahin nicht verbessern, würde sie entweder nochmals verlängert oder eine neue Vereinbarung getroffen werden.

Mehr zum Thema Quellensteuer finden Sie hier.

 

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Melanie Imper

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