Stichtag für die Beantragung von Telearbeitsbescheinigungen A1 ist der 30. Juni 2024

Grenzüberschreitende Heimarbeit

Lorem ipsum
  • Blog
  • 5 minute read
  • 05/06/24
Jacques Kocher

Jacques Kocher

Leader Payroll Services West, PwC Switzerland

Hintergrund

Die meisten EU- und EFTA-Länder, darunter auch die Schweiz, haben inzwischen die auf Artikel 16 Absatz 1 der EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 basierende Telearbeits-Rahmenvereinbarung unterzeichnet, um das regelmässige grenzüberschreitende Homeoffice zu regeln. Für weitere Details verweisen wir auf unseren Artikel, den wir letztes Jahr zu diesem Thema veröffentlicht haben.

Dieses Abkommen, das am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass Grenzgänger, die in einem Mitgliedsstaat des Rahmenabkommens beschäftigt sind und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen, der Sozialversicherung des Landes, in dem ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat, angeschlossen bleiben können, wenn ihr Beschäftigungsgrad im Heimatland 49,9 % nicht übersteigt und sie Staatsangehörige eines der Mitgliedsstaaten der EU resp. eines EFTA-Staates sind.

Das Rahmenabkommen gilt für Fälle, in denen ein Arbeitnehmer zwischen 25% und 49,9% der Tage in seinem ausländischen Homeoffice arbeitet.

Liegt die Anzahl der Tage unter dem Schwellenwert von 25%, findet die neue Telearbeitsvereinbarung keine Anwendung und es kommen die in Artikel 13 der EU-Verordnung 883/2004 festgelegten Regelungen für Arbeitnehmer in mehreren Staaten tätige Arbeitnehnde zur Anwendung.

Bescheinigung Telearbeit A1 

Für den A1-Antrag zum Verbleib in der Schweizer Sozialversicherung für Telearbeiter haben die Arbeitgeber bis zum 30. Juni, 2024 Zeit, um die A1-Bescheinigung rückwirkend auf den 1. Juli 2023 zu beantragen.

Danach kann die Telearbeit-Bescheinigung A1 nur noch rückwirkend für maximal drei Monate beantragt werden.

Diese A1-Bescheinigung ist obligatorisch und stellt das einzige Dokument dar, das die Aufrechterhaltung der Zugehörigkeit zur Schweizer Sozialversicherung rechtfertigt, während der Arbeitnehmer von seinem ausländischen Homeoffice aus arbeitet. Das Fehlen einer A1-Bescheinigung kann zu einem Wechsel der anwendbaren Sozialversicherungsgesetzgebung vom Land des Arbeitgebers zum Wohnsitzland des Arbeitnehmers führen. Für den A1-Antrag zum Verbleib in der Schweizer Sozialversicherung für Telearbeiter haben die Arbeitgeber bis zum 30. Juni, 2024 Zeit, um die A1-Bescheinigung rückwirkend auf den 1. Juli 2023 zu beantragen.

In der Schweiz zu treffende Massnahmen

Es ist daher notwendig, dass Sie für Ihre von grenzüberschreitendem Homeoffice betroffenen Telearbeitnehmer unverzüglich A1-Bescheinigungen beantragen, wenn der Anteil über 25% liegt. Dieser Antrag kann über die ALPS-Plattform des BSV gestellt werden PwC verfügt ausserdem über ein Team von internationalen Sozialversicherungsspezialisten, die Sie gerne bei der ALPS-Registrierung sowie bei den A1-Anträgen unterstützen.

Nach der Antragstellung stellt die Ausgleichskasse die A1-Bescheinigung für einen Zeitraum von maximal drei Jahren aus, die gegebenenfalls am Ende der Laufzeit verlängert werden kann. Allfällige Änderungen im Arbeitsverhältnis, welche Auswirkungen auf die Homeoffice-Tage haben, sind intern zu überwachen und bei Bedarf den Schweizer Sozialversicherungsträgern zur Anpassung der Telearbeit A1 zu melden.

Obwohl das Sozialversicherungsabkommen eine maximale Homeoffice -Präsenz von 49,9% zulässt, sind die Steuerabkommen nicht mit dem Sozialversicherungs-Rahmenabkommen abgestimmt und es können andere Schwellenwerte für die Einkommensteuer gelten. Wir empfehlen daher, auch die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen und ausländische Homeoffice -Tage nur nach Prüfung und Abstimmung mit der im Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden Land festgelegten Schwellenwerte zuzulassen. Mit diesem Vorgehen reduziert der Arbeitgeber das Risiko einer Quellensteuerpflicht und/oder einer Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzland des Arbeitnehmers.

Zu vermeidende Fallstricke

Das Rahmenabkommen gilt daher nur für Staatsangehörige von EU- und EFTA-Ländern, vorausgesetzt, das Rahmenabkommen wurde sowohl vom Wohnsitzstaat als auch vom Arbeitsstaat unterzeichnet. Zumindest in den Fällen, in denen eine Verbindung zur Schweiz besteht, können Drittstaatsangehörige unter den im Rahmenabkommen festgelegten Bedingungen keine Arbeit von zu Hause aus verrichten.

Der Fall britischer Staatsbürger muss ebenfalls von Fall zu Fall geprüft werden, da das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist. 

Unterstützung durch PwC

Unser Payroll und Employment Solutions Team steht Ihnen für alle Fragen in Bezug auf Ihre Fernarbeitskräfte und Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber im Bereich der internationalen Sozialversicherung und der internationalen Besteuerung zur Verfügung und bietet Ihnen die Unterstützung, die Sie benötigen.

Erfahren Sie mehr über unsere Dienstleistungen

Kontaktieren Sie uns

Stephen Turley

Leader Employment Solutions, PwC Switzerland

+41 58 792 14 59

E-Mail

Marlene Oswald

Leader Payroll Services East, PwC Switzerland

+41 58 792 63 06

E-Mail

{{filterContent.facetedTitle}}

{{contentList.dataService.numberHits}} {{contentList.dataService.numberHits == 1 ? 'result' : 'results'}}
{{contentList.loadingText}}