Die revidierte Fassung der Quellensteuerverordnung (QStV)1 wurde am 11. April 2018 publiziert. Das «Kreisschreiben 45»2 folgte am 12. Juni 2019. Beides tritt zusammen mit dem bereits im Dezember 2016 verabschiedeten Gesetz am 1. Januar 2021 in Kraft. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:
Mit der Vereinheitlichung sind verschiedenste Anpassungen in der Lohnsoftware notwendig. Sie als Arbeitgebende müssen weiterführende Informationen von Ihren Mitarbeitenden einholen. Damit Sie für den ersten Lohnlauf 2021 alles korrekt berechnen können, müssen Sie die Vorbereitungsarbeiten vorher abgeschlossen haben.
Die Unternehmen sind gut beraten, so schnell wie möglich einen Aktionsplan zu definieren. Aktuelles und Wissenswertes für die Praxis finden Sie in unserem Treuhandblog, auf unserer Website oder an einem passenden Fachseminar.
Leider liegt die aktualisierte Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises noch nicht vor. Es ist eine Anpassung des Formulars für Lohnausweise 2021 zu erwarten. Ansonsten sind nur kleinere Angleichungen vorgesehen.
Aufgrund des summarischen Verfahrens lässt sich die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nicht einzelnen Mitarbeitenden zuordnen. Deshalb wickeln die Unternehmen die Entschädigungen nicht immer über ihre Lohnbuchhaltung ab. Zwar wird gewünscht, dass die KAE in Ziffer 7 des Lohnausweises reflektiert wird. Das ist jedoch nicht in allen Fällen ohne Mehraufwand möglich. Als pragmatische Lösung empfehlen wir Ihnen, den folgenden Hinweis unter Ziffer 15 «Bemerkungen» – allenfalls zusammen mit der Periode – zu platzieren: «Mitarbeiter war im 2020 von Kurzarbeit betroffen». Bildet Ihre Lohnbuchhaltung die KAE ab, empfehlen wir die Entschädigungen in Ziffer 7 (und in Ziffer 1 als Minusposition im Sinn einer Kürzung des Lohnes) auszuweisen.
Grundsätzlich ändert sich nichts an der Besteuerung von Grenzgängern durch COVID-19-bedingtes Home-Office. Die Schweiz hat dazu entsprechende Verständigungsvereinbarungen mit Deutschland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein und Italien unterzeichnet. Sie müssen jedoch beachten, dass diese Vereinbarungen vertraglich vereinbarte Home-Office-Tage explizit ausschliessen.
Für Sie als Arbeitgebende sind weitere Pflichten entstanden. So verlangen insbesondere die Vereinbarungen mit dem Fürstentum Liechtenstein und Deutschland eine Bestätigung über den Zeitraum, in dem Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 (insbesondere angeordnetes Home-Office) getroffen wurden. In dieser Bescheinigung müssen Sie die unten aufgeführten Tage deklarieren (nicht abschliessend). Sie sind daher gut beraten, sich bereits heute darauf vorzubereiten.
Die Regelungen der Berufskosten im Zusammenhang mit COVID-19 sind kantonal sehr unterschiedlich. Im Kanton Zürich können voraussichtlich unselbstständig Erwerbende in der Steuererklärung 2020 ihre Berufskosten gleich geltend machen, wie sie ohne COVID-19 angefallen wären. Diese Kosten werden auch nicht gekürzt. Ein Abzug von Home-Office-Kosten wird ausgeschlossen. Die pandemiebedingten Home-Office-Tage haben im Kanton Zürich keine Auswirkungen auf die Bescheinigung der Aussendiensttage für Mitarbeitende mit Geschäftsfahrzeugen; in anderen Kantonen jedoch schon. Da der Lohnausweis ein Dokument mit bundesweiter Gültigkeit ist, empfehlen wir der Einfachheit halber, auch COVID-19-bedingte Home-Office-Tage als solche zu berücksichtigen und den Aussendienstanteil gemäss der Mitteilung «Neuerungen bei der Ausfertigung des Lohnausweises ab 1. Januar 2016: Deklaration des Anteils Aussendienst bei Mitarbeitenden mit Geschäftsfahrzeug» der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV zu berechnen und auf dem Lohnausweis auszuweisen. Es sei denn, Sie bestätigen eine Pauschale.
1 «Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer»
2 «Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern»
Das Parlament hat am 19. September 2019 die Änderung des Familienzulagengesetzes (FamZG) beschlossen. Am 1. August 2020 ist es rechtswirksam geworden. Die Revision betrifft drei Punkte:
Das Schweizer Stimmvolk hat die Vorlage für einen bezahlten, zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub am 27. September 2020 eindeutig angenommen. Daraus resultieren diverse Anpassungen in verschiedenen Bundesgesetzen, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen, Entschädigung und Finanzierung finden Sie in unserem Themenblog.
Als Arbeitgebende sollten Sie über die konkrete Umsetzung nachdenken. Die Anpassungen können die folgenden Bereiche betreffen:
Grundsätzlich ändert sich die Sozialversicherungsunterstellung aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nicht. Allerdings gibt es auch keine europaweite Frist für die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln.
Wenn Sie Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Liechtenstein beschäftigen, besteht derzeit kein Handlungsbedarf. Denn die Vereinbarung ist bis zum 30. Juni 2021 gültig. Trotzdem sollten Sie die betroffene Personalgruppe im Auge behalten und sich allenfalls mit Änderungen der Richtlinien zu Home-Office auseinandersetzen, falls Sie eine Ausdehnung von Home-Office auf die Zeit nach COVID-19 in Betracht ziehen. Dabei unterstützen wir Sie gerne. Denn neben steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Themen müssen Sie Rechtsgebiete wie zwingendes Arbeitsrecht im Wohnsitzstaat und andere berücksichtigen.
Das neue Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen tritt in zwei Etappen per 1. Januar 2021 und per 1. Juli 2021 in Kraft.
Die erste Etappe regelt die kurzzeitigen Abwesenheiten, wenn Ihre Mitarbeitenden kranke oder verunfallte Angehörige betreuen. Gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR) steht dazu pro Fall ein bezahlter Urlaub von maximal drei Tagen zur Verfügung – begrenzt auf maximal zehn Tage pro Jahr. Falls nicht schon geschehen, müssen Sie eine entsprechende Absenzenart in Ihrer Zeiterfassung eröffnen.
Die zweite Etappe umfasst einen bezahlten Urlaub von 14 Wochen für die Betreuung von schwerkranken oder verunfallten Kindern. Dieser kann tageweise oder am Stück innerhalb von 18 Monaten bezogen werden. Auch hier sollten Sie Ihre Zeiterfassung überprüfen und die korrekte Verarbeitung in der Lohnbuchhaltung sicherstellen.
Weitere Informationen zu den Betreuungsgutschriften der AHV, der Hilflosenentschädigung, des Intensivpflegezuschlags sowie der Korrektur der Ergänzungsleistungen entnehmen Sie unserem Themenblog.
Im Bereich der beruflichen Vorsorge wurden einige Verordnungen punktuell angepasst und auf den 1. Oktober 2020 in Kraft gesetzt. Die Hauptänderungen betreffen:
Genaueres zu diesen Änderungen erfahren Sie in unseren Themenblogs (Teil I und Teil II).
Im Weiteren wurden die neuen Grenzbeträge veröffentlicht, die Sie ab dem 1. Januar 2021 berücksichtigen müssen:
Am 18. September 2020 hat der Bundesrat eine Anpassung der Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) beschlossen. Diese trat am 1. November 2020 in Kraft. Neu wird beispielsweise die anzurechnende Arbeitszeit der Hin- und Rückreise auf Dienstreisen oder die Definition der Arbeitswoche präzisiert. Ausserdem gibt es neue Bestimmungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit sowie zur obligatorischen medizinischen Untersuchung bei Nachtarbeit. Die Details lesen Sie im entsprechenden Themenblog.
Wir empfehlen Ihnen zu prüfen, inwieweit sich diese Anpassungen auf Ihren Geschäftsalltag auswirken und ob Sie allenfalls Ihr Zeiterfassungssystem, Ihre Arbeitsverträge oder Reglemente anpassen müssen.
Der Bundesrat hat am 29. Januar 2020 beschlossen, die Reform der Ergänzungsleistungen (EL-Reform) auf den 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen. Im Weiteren dürften die neuen Verordnungen über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV) ab dem 1. Juli 2021 wirksam werden. Deshalb sollten Sie Anpassungen in Ihrem Pensionskassenreglement ins Auge fassen.
Weitere Bestimmungen, die nächstes Jahr in Kraft treten, könnten sich auf Ihre Personallösungen auswirken, etwa die Anpassung des Familienzulagengesetzes hinsichtlich Lastenausgleichs. Diese Neuerungen verfolgen wir detailgenau und informieren Sie darüber laufend auf unserem Treuhandblog.
Für unser Outsourcing von Payroll-Dienstleistungen können wir den Attest ISAE 3402, Typ II, des Prüfstandards «International Standard for Assurance Engagements» vorlegen. Er gilt für das Kalenderjahr 2020 und ist jeweils im Juli des Folgejahres verfügbar.
Mit dieser Bescheinigung geben wir Ihnen als Verantwortungs- und Entscheidungsträger die Sicherheit, dass unsere Payroll-Outsourcing-Dienstleistungen über ein adäquates internes Kontrollsystem verfügen und alle relevanten Geschäftsprozesse überwachen. Der Bericht Typ II bestätigt, dass wir alle erforderlichen Kontrollen etabliert und über einen definierten Zeitraum umgesetzt haben.
Am besten übermitteln Sie Ihrer Revisionsstelle unser ISAE-Attest. Das kann die Planung unterstützen und die Kosten der Revision positiv beeinflussen. Denn die Prüfhandlungen lassen sich im Zusammenhang mit der ausgelagerten Lohnbuchhaltung reduzieren. Gerne stellen wir das Dokument auf Anfrage zu und beantworten Ihre Fragen.
Sollten Sie im Fall von kurz- oder längerfristigen Abwesenheiten wie Mutterschaftsurlaub, Krankheit, Unfall oder Fluktuation Unterstützung bei der Payroll-Verarbeitung brauchen, gehen wir Ihnen gerne vor Ort zur Hand. Je nach Stellenprofil bieten wir jemanden aus unseren Spezialistenteams auf. Diese Person erledigt im Rahmen eines Personalverleihs die Payroll-Verarbeitung oder unterstützt Ihre Payroll-Verantwortlichen vor Ort.
Sollten Sie in der Lohnbuchhaltung mit der Abacus Business Software arbeiten, zeigen wir Ihnen auf Wunsch, wie Sie Ihre Lohnverarbeitung effizienter gestalten. Zum Beispiel mit entsprechenden Lohnarten, Tabellen und Automatisierungen oder mit Schnittstellen ins Umsystem.
Zu sämtlichen oben genannten Themen stehen Ihnen unsere Experten gerne persönlich zur Verfügung. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.