Mit dem Inkrafttreten der Quellensteuerrevision per 01.01.2021 und dem zugehörigen Kreisschreiben 45 (KS45) ergeben sich sowohl für Arbeitgebende als auch für Arbeitnehmende Neuerungen betreffend Korrekturen bei fehlerhafter Tarifcodeanwendung oder bei Fehlern beim Bestimmen des quellensteuerpflichtigen oder satzbestimmenden Lohnes:
Es ist zu beachten, dass die konkrete Umsetzung dieser Korrekturmöglichkeiten kantonal variieren kann. Ausserdem können quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum oben genannten Datum eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Es ist zu beachten, dass dieser Antrag nicht widerrufen werden kann und der Status dann auch für die Folgejahre bestehen bleibt. Ebenfalls eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen können Quasi-Ansässige (Wohnsitz im Ausland, erwirtschaften jedoch 90% ihres weltweiten Bruttoeinkommens in der Schweiz); dieser Antrag ist jährlich neu zu stellen.
Die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat inzwischen auch ein FAQ zum KS45 publiziert, welches Fragen betreffend die praktische Anwendung in der Lohnverarbeitung klären soll.
Die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises für das Steuerjahr 2022 ist Ende November erschienen und beinhaltet hauptsächlich die beiden Änderungen betreffend der Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen sowie Auslagen im Zusammenhang mit Home Office.
Die Aufrechnung für den Privatanteil des Geschäftsfahrzeuges beträgt ab dem 1. Januar 2022 0.9% (vorher 0.8%) des Kaufpreises inkl. Sämtliche Sonderausstattungen, exkl. MWST., mindestens aber CHF 150 pro Monat. Mit dieser Erhöhung wird auch der Arbeitsweg berücksichtigt. Das Feld F ist grundsätzlich anzukreuzen, der prozentuale Aussendienstanteil muss jedoch nicht mehr in Ziffer 15 bescheinigt werden. Mehr dazu finden Sie in unserem Blog.
Für das Jahr 2022 wird sich weder an den Pauschalabzügen für die Berufskosten noch an den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen auf Ebene der direkten Bundessteuer etwas ändern.
Aufgrund der Coronapandemie gibt es betreffend Steuern und Sozialversicherungen spezielle Vereinbarungen mit anderen Ländern, die derzeit nach wie vor Anwendung finden.
So hat die Schweiz mit den Nachbarländern Deutschland, Frankreich, dem Fürstentum Liechtenstein und Italien sogenannte Verständigungsvereinbarungen zu den Besteuerungsrechten von Grenzgängern unterzeichnet. Damit wird sichergestellt, dass Personen, die ausschliesslich pandemiebedingt im Home Office im Wohnsitzstaat tätig waren, trotzdem so besteuert werden, wie wenn sie diese Tage an ihrem gewöhnlichen Arbeitsort verbracht hätten.
Für alle übrigen Länder gilt: Die Arbeitgebenden müssen die ausländischen Arbeitstage gemäss OECD-Musterabkommen von der Besteuerung ausnehmen.
Bei der Sozialversicherungsunterstellung ändert sich für Personen, auf die das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen anwendbar ist oder sie einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen unterstehen nichts, sofern sie aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie in ihrem Wohnsitzstaat tätig waren und/oder sind. Diese flexible Anwendung der Unterstellungsregelungen gilt in Bezug auf Deutschland, Österreich und Liechtenstein gemäss BSV derzeit bis am 30. Juni 2022; für Frankreich bis mindestens am 31. März 2022.
Sowohl in Bezug auf die Besteuerung als auch auf die Sozialversicherungsunterstellung empfiehlt es sich, die jeweiligen Regelungen im Auge zu behalten.
Ab dem 1. Januar 2021 wird im Rahmen der Weiterentwicklung der IV ein stufenloses Rentensystem zwischen 40 und 70% eingeführt. Dies kommt vor allen Kindern, Jugendlichen und Menschen mit psychischen Problemen zugute. Die Regelungen betreffend Beginn des Rentenanspruchs (ab 40%) und des Erhalts einer ganzen IV-Rente ab einem IV-Grad von 70% bleiben unverändert. Diese Änderungen betreffen auch das BVG-Obligatorium. Die Pensionskassen müssen evaluieren, ob das neue System nur für das BVG-Minimum oder auch für den obligatorischen Teil eingeführt werden soll.
Das neue bilaterale Abkommen, welches zwischen den beiden Staaten ausgehandelt wurde, wird seit dem 1. November 2021 vorläufig angewendet. Sobald es die Parlamente beider Staaten genehmigen, wird es definitiv in Kraft treten. Viele Regelungen wurden aus den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 übernommen, jedoch geht es weiter als die üblichen bilateralen Abkommen mit anderen Staaten. Geregelt werden Verhältnisse zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich für Staatsangehörige dieser beiden Staaten sowie für EU-Staatsangehörige und deren nichterwerbstätige Familienangehörige und Hinterlassene.
Da die AHV Renten (maximale jährliche AHV-Rente 28'680CHF) auf den Jahreswechsel keine Anpassungen erfahren, bleiben die BVG Grenzbeträge ebenfalls unverändert für das Jahr 2022.
2022 | Anteil max. AHV Rente | |
2. Säule | ||
Koordinationsabzug | CHF 25'095 | 7/8 |
Eintrittsschwelle | CHF 21'510 | 3/4 |
Versicherter Mindestlohn | CHF 3'585 | 1/8 |
Obere BVG-Limite Lohn | CHF 86'040 | 300% |
Max. versicherbarer Lohn | CHF 860'400 | 3000% |
3. Säule | ||
Max. Steuerabzug (mit 2. Säule) | CHF 6'883 | 24% |
Max. Steuerabzug (ohne 2. Säule) |
CHF 34'416 | 120% |
Marlene Oswald
Director, Leader Payroll Services East, PwC Switzerland
Tel.: +41 58 792 63 06