Kurzarbeitsentschädigung und Lohnfortzahlung: Was Arbeitgebende wissen sollten

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 20 Mrz 2020

Um eine schnelle Ausbreitung des COVID-19 einzudämmen, hat der Bundesrat verschiedene Soforthilfemassnahmen wie Kurzarbeitsentschädigungen, Home-Office- oder Urlaubs-Anordnung neu definiert. Arbeitgebende müssen klären, wie sie die Lohnfortzahlung sicherstellen und die Löhne korrekt abrechnen.

Kurzarbeitsentschädigung

Mit Kurzarbeitsentschädigungen will der Bundesrat Entlassungen bei vorübergehenden Beschäftigungseinbrüchen vorbeugen. Dieses Instrument wurde bereits in früheren Krisen benutzt und hat vielen Unternehmen geholfen, zu überleben und keine Massenentlassungen oder Schliessungen vorzunehmen. Allerdings müssen die Mitarbeitenden damit einverstanden sein. Die Kurzarbeit kann nicht rückwirkend erfolgen.

Ausweitung des Anspruchs
Informationen zu den Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Kurzarbeitsentschädigung finden Arbeitgebende unter anderem auf der Website des Seco. Hier sind auch mögliche Einschränkungen aufgeführt. Arbeitnehmende mit einem befristeten oder temporären Arbeitsvertrag hatten bisher keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Nun wird eine Ausweitung dieses Anspruchs bis zum 20. März 2020 geprüft. Voraussetzung dafür ist eine Gesetzesanpassung. Deshalb sollten Unternehmen, die Kurzarbeit in Betracht ziehen, diese Anpassungen genau verfolgen; je nach Branche können diese einschneidend sein.

Vereinfachtes Verfahren
Die Anmeldefrist wurde verkürzt und die Verfahren pragmatischer ausgestaltet. Die normale Anmeldefrist beträgt zehn Tage, diejenige bei plötzlich eingetretenen, nicht voraussehbaren Umständen drei Tage. Letztere kommt nun auch im Fall des COVID-19 zur Anwendung.

Verkürzung der Karenzfrist
Zudem hat der Bundesrat die Karenzfrist ab sofort bis Ende September 2020 verkürzt. Arbeitgebende müssen bei Arbeitsausfall nur noch für einen Tag selber aufkommen (Karenzfrist), bevor sie Anspruch auf Unterstützung haben.

Abwicklung in der Lohnbuchhaltung
Die Abwicklung in der Lohnbuchhaltung muss jede Unternehmung einzeln prüfen, denn sie kann unter Umständen unterschiedlich sein. Zudem weicht sie wesentlich von der Abrechnung gegenüber den Behörden ab. Arbeitgebende sollten den Aufwand dafür nicht unterschätzen. Anpassungen in der Zeiterfassung und die sinnvolle Aufbereitung von Reports könnten dabei helfen.

Lohnfortzahlung

Angeordnetes Home-Office oder Pflichturlaub für Risikogruppen
Diverse Publikationen handeln die Situationen zu den Lohnfortzahlungspflichten des Arbeitgebenden ab. Eine dieser Pflichten ist neu: Gemäss Bundesrat sollen besonders gefährdete Personen ihre Arbeit von zu Hause aus erledigen. Zu dieser Gruppe zählen Personen ab 65 Jahren und Personen mit Erkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs und Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen. Ist Home-Office nicht möglich, müssen diese Personen beurlaubt werden. Sie haben trotzdem weiterhin Anspruch auf ihren Lohn.

Art der Arbeitsunfähigkeit
Die Gründe der Arbeitsunfähigkeit müssen genau festgestellt werden: Handelt es sich um eine Krankheitsabwesenheit (Art. 324a OR) oder kann der Arbeitgeber keine Arbeit anbieten (Art. 324 OR). Aktuell gibt es zum Beispiel unterschiedliche Ansichten, ob eine Arbeitsunfähigkeit der Eltern aufgrund der geschlossenen Schulen und Kindertagesstätten in den Bereich von Art. 324a OR fällt. Ob eine Lohnkürzung erlaubt ist, weil dem Mitarbeitenden ein Verschulden nachgewiesen werden kann, ergibt sich je nach Art der Abwesenheit. Nur wenn der Arbeitgebende sämtliche Parameter geklärt hat, kann er gewährleisten, dass die Abwicklung in der Lohnbuchhaltung korrekt abläuft.

 

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Melanie Imper

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