Unsere Erläuterungen dienen der allgemeinen Information. Massgebend sind die jeweiligen Gesetze, Verordnungen, Bestimmungen usw.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht bekannt, ob die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises für das kommende Steuerjahr 2025 angepasst wird. Für das Steuerjahr ist die Version gültig, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft ist.
Auf den 1. August 2024 wurden die «Häufig gestellten Fragen (FAQ)» zur Wegleitung angepasst. Die Änderungen beschränken sich auf ein Update zur Behandlung von geleasten Firmenfahrzeugen. Für die Berechnung der privaten Nutzung muss der im Leasingvertrag angegebene Fahrzeugwert und nicht der nach Ablauf des Leasingvertrags gezahlte Kaufpreis verwendet werden.
Seit dem 1. Januar 2023 dürfen französische Grenzgänger bereits bis zu 40% ihrer Arbeitszeit im Rahmen von Telearbeit von zu Hause in Frankreich ausüben, ohne dass dies Auswirkungen auf die Quellensteuer oder den Grenzgängerstatus in der Schweiz hat. Diese gegenseitigen Vereinbarungen gelten jedoch nur bis zum 31. Dezember 2024. Es ist wahrscheinlich, dass das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, jedoch fehlt derzeit noch die entsprechende Unterschrift Frankreichs.
Seit Inkrafttreten muss die Anzahl der Homeoffice-Tage oder der Homeoffice-Anteil in Prozent geführt werden. Arbeitgebende sind verpflichtet, diese Informationen an das Steueramt zu übermitteln, damit sie an die zuständigen Steuerbehörden im anderen Land weitergeleitet werden. Folglich ist ein detaillierter Reisekalender für diese Mitarbeitenden entscheidend, um Ende Jahr die Telearbeitsquote zu berechnen und übermitteln.
Zusätzlich tritt am 1. Januar 2025 die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Quellensteuer in Kraft. Diese Verordnung schafft Rechtssicherheit für Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgebenden vor dem 31. Dezember endet und die Mitarbeitenden in Frankreich wohnen. In solchen Fällen müssen folgende Informationen bereitgestellt werden:
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2024 das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit in internationalen Beziehungen verabschiedet, das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Besteuerung von Grenzgänger:innen, auch wenn sie Telearbeit im Ausland ausüben.
Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit in internationalen Beziehungen ist das Ergebnis internationaler Entwicklungen in der Telearbeit mit Frankreich und Italien. Es stellt sicher, dass die Schweiz das Einkommen von Arbeitnehmern besteuern kann, die in ihrem Wohnsitzland für einen Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz arbeiten, sofern die Schweiz nach internationalen Abkommen das Besteuerungsrecht hat. Die Gesetzgebung ist auf die fünf Nachbarländer der Schweiz beschränkt und wurde vom Parlament am 14. Juni 2024 genehmigt.
Im Juni 2024 hat der Bundesrat eine Botschaft zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Schweiz und Deutschland verabschiedet. Die Änderungen der Artikel 15 und 15a des Protokolls, die sich auf Grenzgänger:innen beziehen, sind für Arbeitgebende hauptsächlich relevant. Einige Punkte wie die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage, die bei Steuerzuweisungen berücksichtigt werden sollen, die Definition des Arbeitsortes, Nicht-Rückkehrtage, Freistellungen und Abfindungen wurden in diesem Zusammenhang geklärt. Das Inkrafttreten ist derzeit noch unklar.
Mit Ausnahme des maximalen Abzugs für Reisekosten (der von bisher CHF 3'200 auf CHF 3'300 erhöht wurde) bleiben die Beträge für die Bewertung von Naturalbezügen unverändert.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 8. Oktober 2024 die neuen Quellensteuertarife (direkte Bundessteuer) für das Steuerjahr 2025 veröffentlicht. Verschiedene Abzüge werden aufgrund der kalten Progression leicht erhöht (Auflistung ist nicht abschliessend):
Abzug |
Neu (ab 2025) |
Bisher (bis und mit 2024) |
Doppelverdienerabzug | min. CHF 8'600 max. CHF 14’100 |
min. CHF 8'500 max. CHF 13'900 |
Kinderabzug | CHF 6'800 | CHF 6'700 |
Versicherungsprämien für Verheiratete |
CHF 3’700 | CHF 3’600 |
Abzug vom Steuerbetrag pro Kind | CHF 263 |
CHF 259 |
Zusätzlich wird der Medianwert des effektiven Lohneinkommens von CHF 5'725 auf CHF 5'775 pro Monat erhöht. Dies basiert auf dem durchschnittlichen Medianwert des abhängigen Einkommens pro Person (Männer und Frauen). Die Kantone sind frei, den Satz für das satzbestimmende Einkommen des anderen Ehepartners für den Tarifcode C festzulegen.
Das «Rahmenabkommen», das am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, wurde inzwischen auch von Irland, Italien und Litauen unterzeichnet und kann daher ab dem Unterzeichnungsdatum auch für Mitarbeitende mit Telearbeit in diesen Ländern angewendet werden.
Bis Ende Juni 2024 war es noch möglich, A1-Bescheinigungen für telearbeitende Mitarbeitende rückwirkend auf das Datum zu beantragen, an dem das Rahmenabkommen mit dem jeweiligen Land in Kraft getreten ist. Seit dem 1. Juli 2024 kann jedoch nur noch ein zurückliegender Zeitraum von bis zu drei Monaten abgedeckt werden, wenn eine A1-Bescheinigung beantragt wird. Weitere Informationen finden Sie in unserem Blog «Grenzüberschreitende Heimarbeit». Wir beraten Sie gerne zu Ihren individuellen Fällen.
Die Reform zur Stabilisierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 21) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ab dem 1. Januar 2025 wird das Rentenalter - nun als «Referenzalter» bezeichnet - für Frauen schrittweise um drei Monate pro Jahrgang erhöht, beginnend mit dem Jahrgang 1961. Weitere Informationen finden Sie in unserem Blog «AHV21: Änderungen 2025».
Der Bundesrat hat beschlossen, die bundesweiten Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen ab dem 1. Januar 2025 zu erhöhen. Die Kinderzulage wird von CHF 200 auf CHF 215 pro Monat steigen, und die Ausbildungszulage wird von CHF 250 auf CHF 268 pro Monat erhöht. Dies ist die erste Anpassung seit Inkrafttreten des Familienzulagengesetzes im Jahr 2009. Das Familienzulagengesetz legt einen Mindestansatz pro Kind und Monat für die in den Kantonen gezahlten Familienzulagen fest, wobei die aktuellen Sätze mindestens CHF 200 für die Kinderzulage und CHF 250 für die Ausbildungszulage betragen. Die Mindestansätze für Familienzulagen werden gleichzeitig mit den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an die Inflation angepasst, wobei die nächste Anpassung am 1. Januar 2025 erfolgt. In Kantonen, die die bundesweiten Mindestansätze anwenden, führt die Erhöhung automatisch zu einer Erhöhung der Familienzulagen. Kantone können jedoch höhere oder zusätzliche Zulagen zahlen. Die kantonalen Zulagen finden Sie auf unserem Flyer «Familienzulagen», der aktualisiert wird, sobald die Zahlen bekannt sind.
Der Mindestzinssatz für die berufliche Vorsorge bleibt ab dem 1. Januar 2025 bei 1,25%. Dies wurde vom Bundesrat in seiner Sitzung am 9. Oktober 2024 beschlossen.
Die maximalen jährlichen AHV/IV-Renten werden im Jahr 2025 von CHF 29'400 (2024) auf CHF 30'240 erhöht.
2025 |
Anteil max.
|
|
2. Säule | ||
Koordinationsabzug | CHF 26’460 | 7/8 |
Eintrittsschwelle | CHF 22'680 | 3/4 |
Minimal versicherter Lohn | CHF 3'780 | 1/8 |
Maximal versicherter Lohn | CHF 90’720 | 300% |
Maximal versicherbarer Lohn | CHF 907'200 | 3000% |
3. Säule | ||
Max. Steuerabzug (mit /ohne 2. Säule) | CHF 7'258 CHF 36’288 |
24% 120% |
Für unser Outsourcing von Payroll-Dienstleistungen können wir das Attest ISAE 3402 Typ II nach dem «International Standard of Assurance Engagements» vorweisen. Der jährliche Bericht liegt jeweils im Sommer des Folgejahres vor. Auf Wunsch stellen wir aktuell gerne den Bericht von 2023 zur Verfügung.
Mit dieser Bescheinigung geben wir Ihnen als Verantwortungs- und Entscheidungsträger die Sicherheit, dass unsere Payroll-Outsourcing-Dienstleistungen über ein adäquates internes Kontrollsystem verfügen und dass alle relevanten Geschäftsprozesse überwacht werden. Dieser Prüfbericht bestätigt, dass wir alle erforderlichen Kontrollen etabliert und über einen definierten Zeitraum umgesetzt haben.
Übermitteln Sie Ihrer Revisionsstelle unser ISAE-Attest. Das kann die Planung der Revision unterstützen und die Kosten positiv beeinflussen, da sich Prüfhandlungen im Zusammenhang mit der ausgelagerten Lohnbuchhaltung reduzieren lassen. Gerne stellen wir Ihnen das Dokument auf Anfrage zu und beantworten Ihre Fragen.
Sollten Sie im Fall von kurz- oder längerfristigen Abwesenheiten wie Mutterschafts-/Vaterschafts-/ Betreuungsurlaub, Krankheit, Unfall oder Fluktuation Unterstützung bei der Lohnverarbeitung benötigen, unterstützen wir Sie gerne vor Ort oder remote. Je nach Stellenprofil stellen wir Ihnen die passende Person unseres Lohnexpertenteams zur Seite. Im Rahmen eines Personalverleihs erledigt diese die Lohnverarbeitung vor Ort und unterstützt Ihre Payroll-Verantwortlichen je nach Bedürfnis.
Sollten Sie in der Lohnbuchhaltung die Abacus Business Software nutzen, zeigen wir Ihnen auf Wunsch, wie Sie Ihre Lohnverarbeitung effizienter gestalten können; zum Beispiel mit passenden Lohnarten, Tabellen, Automatisierungen, Zeiterfassung (zugleich um die Telearbeits-/Homeoffice-Tage zu erfassen und überwachen) oder Schnittstellen.
Wir sind stets auf dem neuesten Stand der Entwicklungen in den Bereichen Steuern, Sozialversicherung, Bewilligungen, Arbeitsrecht usw. und unser Employment Solutions Team unterstützt Sie gerne bei Fragen zur Arbeitgeber-Compliance. Zum Beispiel kümmern wir uns gerne um Ihre speziellen Fälle im Zusammenhang mit der rückwirkenden Quellensteuerabrechnungen, grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnisse oder Policies resp. Richtlinien und zeigen Ihnen die damit verbundenen Arbeitgeberpflichten auf. Oder haben Sie sich vielleicht schon gefragt, ob Ihre Spesenreglemente noch aktuell sind - auch dabei helfen wir Ihnen gerne.
Zu sämtlichen oben genannten Themen stehen Ihnen unsere Expert:innen persönlich zur Verfügung. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.