Auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten wurde ein sogenanntes «Framework Agreement» ausgearbeitet, welches Grenzgängern bei einem Homeoffice-Anteil von weniger als 50% unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht, im Sozialversicherungssystem im Staat ihres Arbeitgebenden verbleiben zu können. Diese Voraussetzungen betreffen einerseits die beiden betroffenen Staaten, andererseits aber auch die betroffenen Grenzgänger.
Die EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 bleiben nach wie vor in Kraft – und damit auch die sogenannte «25%-Regel» (Unterstellung im Wohnsitzstaat bei der dortigen Ausübung eines wesentlichen Teils der Tätigkeit). Das «Framework Agreement» ist eine Zusatzvereinbarung nach Art. 16 der EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004.