Die Schweiz und Frankreich verlängern die Übergangsregelung bezüglich grenzüberschreitender Telearbeit bis Dezember 2025

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  • 19/03/25
Stephen Turley

Stephen Turley

Director, Tax and Legal Services, PwC Switzerland

Die Schweiz und Frankreich haben ihre Verständigungsvereinbarung bezüglich der Besteuerung von Telearbeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Diese Verlängerung gewährleistet Rechtssicherheit aus steuerlicher Sicht für grenzüberschreitende Telearbeitende und Arbeitgeber, indem die 40%ige Telearbeitslimite beibehalten und die Umsetzung neuer Meldepflichten aufgeschoben wird.

Was: Die Verständigungsvereinbarung über grenzüberschreitende Telearbeit wurde um 12 Monate verlängert.

Warum: Um die Rechtsklarheit zu wahren und flexible Arbeitsregelungen zu unterstützen, während die Ratifizierung des Zusatzabkommens zum bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen abgewartet wird, und um die bereits seit 2022 geltenden Bedingungen beizubehalten 

Schlussfolgerung: Diese Verlängerung gewährleistet Kontinuität für Unternehmen und Mitarbeitende und passt sich gleichzeitig an die sich entwickelnden Arbeitstrends an.

Hintergrund der Erweiterung

Am 17. Dezember 2024 gab die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bekannt, dass die Verständigungsvereinbarung mit Frankreich über die Besteuerung der grenzüberschreitenden Telearbeit bis zum 31. Dezember 2025 verlängert wird. Diese ursprünglich am 22. Dezember 2022 eingeführte Übergangsregelung ermöglicht es grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitenden, bis zu 40 % ihrer Gesamtarbeitszeit in Telearbeit zu leisten, ohne dass dies eine internationale Steuerausscheidung auslöst.

Die Verlängerung erfolgt, da das Zusatzabkommen zum bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das dauerhafte Regeln für die Besteuerung grenzüberschreitender Telearbeit festlegt, noch nicht in Kraft getreten ist. Während das Schweizer Parlament das Zusatzabkommen im Juni 2024 genehmigt hat, läuft der Ratifizierungsprozess in Frankreich noch.

Unter diesen Umständen garantiert die Verlängerung sowohl den Arbeitgebern als auch den Mitarbeitenden Rechtssicherheit für das Jahr 2025 und stellt sicher, dass die derzeitigen Praktiken der Telearbeit ohne allfällige Steuerrisiken fortgesetzt werden können.

Hauptziele und Vorteile

Was die Verlängerung für 2025 bedeutet

Die Verlängerung der Übergangregelung für Telearbeit um 12 Monate hat mehrere wichtige Auswirkungen:

  1. Beibehaltung der 40 %-Regel: Mitarbeitende können weiterhin bis zu 40 % ihrer jährlichen Arbeitszeit in Telearbeit leisten, ohne dass es zu internationalen Steuerausscheidungen kommt (die 40 % umfassen maximal 10 Geschäftsreisetage).
  2. Vereinfachte Meldepflichten: Die Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, den Prozentsatz der Telearbeitsstunden für Mitarbeitende im Jahr 2025 im Rahmen des automatischen Austauschs von Lohndaten zu bescheinigen. Allerdings müssen sie auf Anfrage der Steuerbehörden weiterhin Unterlagen vorlegen, ähnlich wie bei den Anforderungen für 2023 und 2024.
  3. Aufgeschobener Datenaustausch: Wenn Frankreich das Zusatzabkommen im Jahr 2025 ratifiziert, gilt der automatische Austausch von Lohndaten erst für Einkommen, die ab 2026 erzielt werden. Das bedeutet, dass der erste Datenaustausch im Jahr 2027 stattfinden würde.
  4. Stabilität für Unternehmen und Mitarbeitende: Durch die Beibehaltung der derzeitigen Regelung mit der Verlängerung der Verständigungsvereinbarung wird die Unsicherheit und der administrative Aufwand verringert, so dass sich Arbeitgeber und Mitarbeitende auf ihre Arbeit konzentrieren können, ohne unerwartete steuerliche Komplikationen befürchten zu müssen.

Diese Verlängerung unterstreicht die Entschlossenheit beider Staaten, die Steuerpolitik an moderne Arbeitstrends anzupassen, bis dann auch das Zusatzabkommen in Kraft treten wird.

"Die Verlängerung sorgt für die benötigte Stabilität bei grenzüberschreitenden Telearbeitsvereinbarungen und gewährleistet Rechtsklarheit und Kontinuität im Jahr 2025."

Blick in die Zukunft: Auf dem Weg zu einer dauerhaften Lösung

Der Weg zu einer langfristigen Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Frankreich und der Schweiz 

Während die Verlängerung auf unmittelbare Anliegen eingeht, bleibt das endgültige Ziel die Umsetzung des bilateralen Zusatzabkommens zum DBA. Dieses Abkommen, das von der Schweiz genehmigt wurde, aber in Frankreich noch ratifiziert werden muss, soll eine solide und dauerhafte Lösung für die Besteuerung der grenzüberschreitenden Telearbeit bieten.

Wichtige Aspekte, die in Zukunft zu berücksichtigen sind:

  • Grössere Klarheit: Das Zusatzabkommen definiert die anwendbaren Steuervorschriften für die besondere Gruppe der grenzüberschreitenden Telearbeitnehmenden und sorgt so für langfristige Rechtssicherheit.
  • Automatischer Datenaustausch: Sobald das Zusatzabkommen in Kraft ist, müssen die Arbeitgeber den Prozentsatz der Telearbeit für ihre Mitarbeitenden bescheinigen, was eine effizientere und transparentere Steueradministration ermöglicht. Ein Thema, das noch viele Fragen aufwirft.
  • Berücksichtigung des Sozialversicherungsrechts: Es ist wichtig zu betonen, dass das Zusatzabkommen nur steuerliche Aspekte abdeckt. Zu den Auswirkungen auf die soziale Sicherheit siehe unten. 

In der Zwischenzeit sollten Unternehmen und Mitarbeitende die Entwicklungen weiter verfolgen und sicherstellen, dass die Verständigungsvereinbarung eingehalten wird.

Praktische Tipps für Arbeitgeber

Was die Arbeitgeber im Jahr 2025 tun müssen

Die Arbeitgeber sollten die folgenden wichtigen Punkte beachten, um die Vorschriften der Verständigungsvereinbarung einzuhalten:

  1. Dokumentieren Sie Telearbeitsstunden: Führen Sie genaue Aufzeichnungen über den prozentualen Anteil der Telearbeit oder die Anzahl der Telearbeitstage der Mitarbeitenden, da die Steuerbehörden diese Informationen verlangen können.
  2. Überwachen Sie die 40%-Limite: Achten Sie darauf, dass die Mitarbeitenden die 40%-Limite für Telearbeit nicht überschreiten, um internationale Steuerausscheidungen zu vermeiden (die Bedingungen und Folgen für die Steuerpflicht in Frankreich sind recht komplex).
  3. Ein- und Austritte während des Kalenderjahres: Detaillierte Meldepflichten (gemäss Art. 5a Quellensteuerverordnung) können erforderlich sein, wenn ein in Frankreich ansässiger Mitarbeitender sein Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber beendet, basierend auf der Anpassung der Quellensteuerverordnung per 1. Januar 2025. Bei Neueintritten während des Jahres muss der neue Arbeitgeber das Telearbeitsmuster, bzw. die Daten für das ganze Jahr berücksichtigen, um den korrekten Prozentsatz der Arbeitstage in Frankreich zu ermitteln. 
  4. Planen Sie für künftige Änderungen: Antizipieren Sie die mögliche Umsetzung des Zusatzabkommens und bereiten Sie sich auf die neuen Meldepflichten vor (damit alle erforderlichen Daten verfügbar sind).
  5. Koordinierung mit den Lohnbuchhaltungsteams: Stellen Sie sicher, dass in der Lohnbuchhaltung z.B. alle ausländischen Arbeitstage, Reisetage, Arbeitstage in Drittstaaten oder vorübergehende Auslandeinsätze berücksichtigt werden, um die Einhaltung der schweizerischen und französischen Steuervorschriften zu gewährleisten. Beachten Sie, dass für die Sozialversicherungen andere Regeln gelten (z. B. anteilige Unterstellung in beiden Staaten, wenn der Mitarbeitende weder Schweizer noch EU-Staatsangehöriger ist), weshalb eine Einzelfallprüfung empfohlen wird.

Durch die proaktive Auseinandersetzung mit diesen Anforderungen, können sich Arbeitgeber den Verwaltungsaufwand minimieren und mögliche Strafen vermeiden.

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Stephen Turley

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