COVID-19-Verordnung: Update zur Arbeitslosenversicherung

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 28 Jan 2021

Der Bundesrat hat in seiner Medienmitteilung vom 20. Januar 2021 einige Artikel der «COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung» verlängert, hauptsächlich Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung. Sie traten rückwirkend per 1. März 2020 in Kraft. Am 19. März 2021 wurden die Fristen der Massnahmen in Bezug auf das vereinfachte Verfahren der Kurzarbeitsentschädigung und der Karenzfrist bis 30. Juni 2021 verlängert. Der Bundesrat hat bereits diverse Anpassungen an der «Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)» vorgenommen, zuletzt am 23. Juni 2021. Der Bundesrat hat beschlossen, die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate zu erhöhen. Ausserdem wurde das summarische Abrechnungsverfahren verlängert.

Die Verordnung regelt im Wesentlichen die Verlängerung von Rahmenfristen, die Abrechnungsperioden mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% zwischen Anfang März und Ende August 2020, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildende sowie das summarische Verfahren bei Kurzarbeit.

Thema

Beschluss und Voraussetzungen

Geltungsdauer

Anrechenbare Arbeitsausfälle: befristete Mitarbeitende und Lernende

Die Arbeitsausfälle von befristeten Mitarbeitenden und Lernenden sind unter gewissen Voraussetzungen anrechenbar. Befristete Mitarbeitende haben Anspruch, wenn die behördlich angeordneten Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme verhindern. Bei Lernenden müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Ausbildung muss sichergestellt sein.
  • Der Betrieb muss behördlich geschlossen worden sein.
  • Der Arbeitgebende darf keine andere finanzielle Unterstützung für sie beziehen.

Ab der Abrechnungsperiode Januar 2021 bis 30. September 2021

Anrechenbare Arbeitsausfälle: Arbeitnehmende auf Abruf

Arbeitnehmende auf Abruf mit starken Schwankungen im Beschäftigungsgrad (mehr als 20 Prozent) haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Vorausgesetzt, sie sind seit mindestens sechs Monaten in einem Betrieb mit Kurzarbeitsentschädigung beschäftigt und die vollständige Arbeitsaufnahme wird durch die behördlichen Massnahmen verhindert.

Ab 1. März 2020 bis 30. September 2021

Anrechenbare Arbeitsausfälle: Berufsbildende

Ist ein Betrieb bereits für Kurzarbeit angemeldet, kann er die Entschädigung auch für Berufsbildende beantragen. Dazu muss er den Nachweis erbringen, dass er die Ausbildung der Lernenden bei unzureichender Betreuung nicht sicherstellen kann. Die Kurzarbeitsentschädigung deckt in diesem Fall nur Stunden, die Berufsbildende eigentlich in Kurzarbeit gewesen wären, jedoch für die Ausbildung der Lernenden eingesetzt haben. Diese Stunden werden als anrechenbarer Arbeitsausfall gewertet. Für die Zeit, die nicht für die Ausbildung genutzt wurde, ist ein Nachweis des anrechenbaren Arbeitsausfalls nötig. Nur damit lässt sich eine Kurzarbeitsentschädigung entrichten.

Ab 1. März 2020 bis 31. Dezember 2023

Karenzzeit

Entsteht ein anrechenbarer Arbeitsausfall, der die Arbeitgebenden zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung berechtigt, so wird keine Karenzzeit in Abzug gebracht.

Die Arbeitslosenkassen passen die Abrechnungen rückwirkend an und entrichten den Arbeitgebenden die Nachzahlungen von sich aus.

Ab 1. März 2020 bis 30. Juni 2021

Zusätzliche Einkünfte

Mitarbeitende, die während der Kurzarbeit durch Zwischenbeschäftigungen Einkünfte erzielen, müssen ihre Arbeitgebenden gemäss Entscheid des Bundesrates vom 26. August 2020 vorübergehend nicht darüber informieren. Demzufolge müssen die Arbeitgebenden ihrerseits auch die Kasse nicht informieren.

Ab 1. März 2020 bis 31. August 2020

120 zusätzliche Taggelder

Für versicherte Personen, die einen Anspruch auf maximal 120 zusätzliche Taggelder hatten, wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um die Dauer verlängert, für die sie den Anspruch hatten. Diese Dauer beträgt maximal sechs Monate.

Anspruch: ab 1. März 2020 bis 31. August 2020

Maximale Bezugsdauer

Ebenfalls gemäss AVIG darf die maximale Bezugsdauer bei einem Arbeitsausfall von mehr als 85 Prozent der betrieblich normalen Arbeitszeit die Dauer von vier Abrechnungsperioden überschreiten.

Ab 1. März 2020 bis 31. März 2021

Abrechnung

Der anrechenbare Verdienstausfall basiert normalerweise auf dem vertraglich vereinbarten Lohn in der letzten Zahlungsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Gemäss COVID-19-Verordnung wird er nach wie vor im summarischen Verfahren berechnet. Das gilt auch für Betriebe mit tiefen Einkommen. Hier muss der Verdienstausfall für jede Einkommenskategorie einzeln berechnet werden. Dafür gibt es drei Kategorien, je nach monatlichem Einkommen bei einem Vollzeitpensum. Die Entschädigung bei Kurzarbeit beträgt:

  • Einkommen bis zu 3470 CHF: 100 Prozent
  • Einkommen zwischen 3470 und 4340 CHF: 3470 CHF (anteilige Berechnung bei teilweisem Verdienstausfall)
  • Einkommen ab 4340 CHF: reguläre Entschädigung von 80 Prozent

Normalerweise muss der Arbeitgebende der Kasse eine Abrechnung über die ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung zukommen lassen. Während die COVID-19-Verordnung gilt, wird die Entschädigung von 80 Prozent jedoch als Pauschale ausgerichtet.

Ab 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021

Änderungen bei der Kurzarbeitsentschädigung

Der Arbeitgebende musste die Voranmeldung für Kurzarbeit aufgrund von Arbeitsausfällen wegen COVID-19 nur erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauerte. Seit dem 1. September 2020 ist dieser Passus aufgehoben und es gilt wieder die Regelung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG). Demnach ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Absatz 1 AVIG).

 

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