COVID-19: Was Sie beim Einreisen in die Schweiz wissen sollten

Melanie Imper Manager, Employment Solutions, PwC Switzerland 08 Feb 2021

Die «Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs» vom 27. Januar 2021, die seit dem 8. Februar 2021 in Kraft ist, wurde vom Bundesrat bereits diverse Male angepasst. Sie regelt das Vorgehen bei der Einreise in die Schweiz für verschiedene Personengruppen und gibt Auskunft über die aktuellen Risikoländer und -gebiete.

Um die weitere Verbreitung des Coronavirus – insbesondere auch neuer Varianten davon – einzudämmen, wurden Regeln definiert, die bei der Einreise in die Schweiz einzuhalten sind. Darunter fallen beispielsweise eine Test- und/oder Quarantänepflicht. Auch regelt die Verordnung, welche Personengruppen davon ausgenommen sind.

Inzwischen ist die Inzidenz der letzten 14 Tage nicht mehr massgebend, damit Länder oder Gebiete auf die Risikoliste aufgenommen werden. Massgebend ist, ob es sich um einen Staat oder Gebiet mit einer besorgniserregenden Virusvariante handelt. Dies ist der Fall, wenn eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schwereren Krankheitsverlaufs besteht oder sie gegen eine bestehende Immunität resistent ist oder dies unklar ist. Nach wie vor können Gebiete an der Grenze zur Schweiz, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Austausch stattfindet von der Liste ausgenommen werden.

Wer in die Schweiz einreisen möchte

Grundsätzlich müssen Personen, die aus einem Land oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko mit der Bahn, dem Bus, Schiff oder Flugzeug einreisen, ihre Kontaktdaten elektronisch oder auf Papier erfassen. Sie müssen diese Daten dem Bundesamt für Gesundheit BAG auf Anfrage innert 48 Stunden zugänglich machen, während 14 Tagen aufbewahren und danach vernichten.

Davon sind jedoch nachfolgende Personengruppen ausgeschlossen:

  • Personen, die beruflich grenzüberschreitend Güter oder Personen transportieren
  • Diejenigen, die nur zur Durchreise und ohne einen Zwischenhalt einzulegen, einreisen
  • Grenzgänger/innen
  • Personen, die aus den definierten Grenzregionen einreisen

Die Ausnahmen für Grenzgänger/innen und Personen, die aus definierten Grenzregionen einreisen, gelten nicht bei einer Einreise mit einem Luftverkehrs- oder Busunternehmen, das Fernverkehrsreisen anbietet.

Wer in die Schweiz einreisen möchte, muss entweder einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden ist oder einen Antigen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorweisen. Die Ausnahme von der Testpflicht bilden Personen, die:

  • unter 16 Jahre alt sind (ausser bei Einreise aus einem Risikostaat oder -gebiet, da benötigt es bereits ab 6 Jahren einen Test);
  • aus medizinischen Gründen dringend in die Schweiz transportiert werden müssen;
  • auf der Durchreise einen schweizerischen Flughafen nutzen oder mit einem Bus durch die Schweiz reisen, ohne diese zu verlassen;
  • über ein ärztliches Attest verfügen, dass aus medizinischen Gründen kein Abstrich gemacht werden kann;
  • Eine Tätigkeit in der Schweiz ausführen, die zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten oder diplomatischen und konsularischen Beziehungen;
  • Vollständig geimpft oder genesen sind (die Details dazu können den entsprechenden Anhängen der Verordnung entnommen werden)

Zwischen dem 4. Und 7. Tag nach der Einreise muss zusätzlich ein weiterer Test (PCR oder Antigen Schnelltest) gemacht werden.

Die Details zum Vorgehen bei der Einreise in die Schweiz finden Sie auf der Website des BAG.

Die Webseite des BAG können Sie hier aufrufen.

Nach der Einreise in Quarantäne gehen

Personen, die sich während der zehn Tage vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen zusätzlich zum negativen Test zehn Tage in Quarantäne gehen. Mit einem zweiten Negativtest können sie um drei Tage verkürzen. Zudem müssen sie ihre Einreise innerhalb von zwei Tagen behördlich melden.

Davon ausgenommen sind Personen,

  • die Personen oder Güter über die Grenze transportieren,
  • die aus beruflichen oder medizinischen Gründen einreisen oder deshalb in Risikogebieten waren,
  • die als Transitpassagiere weniger 24 Stunden in einem Risikogebiet waren,
  • die auf der Durchreise sind (ohne Zwischenhalt),
  • die aus wichtigen medizinischen Gründen einreisen,
  • die an einer Veranstaltung (berufsbedingter Sportwettkampf, Kulturanlass oder Fachkongress) in einem Risikogebiet teilgenommen und das Schutzkonzept eingehalten haben,
  • die sich innerhalb der letzten drei Monate infiziert haben und als geheilt gelten oder den Nachweis erbringen, dass sie als genesen gelten und die sechs Monate ab dem 11. Tag der Ansteckung nicht verstrichen sind,
  • die unter 16 Jahre alt sindGrenzgänger/innen sind,
  • deren Tätigkeit in der Schweiz notwendig ist für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens, der öffentlichen Sicherheit, der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten oder der diplomatischen und konsularischen Beziehungen.

Bei der Einreise über einen Staat oder ein Gebiet ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko kann die Dauer des Aufenthalts des dortigen Aufenthalts durch die zuständigen Behörden an die Quarantäne angerechnet werden.

 

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Melanie Imper

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