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Am 2. März 2023 veröffentlichte das Bundesgericht ein Urteil über den bei Vollzeitbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber auf die Ferien entfallenden Lohn. Dieses Urteil ergänzt die Rechtsprechung vom 30. Januar 2023 und verschärft die Regeln für die Zahlung von Ferienentschädigungen bei unregelmässiger Beschäftigung.
Bis Januar 2023 war es nämlich möglich, Ferienentschädigungen mit dem Gehalt auszuzahlen, sofern:
Mit der Rechtsprechung vom 30. Januar 2023 reicht eine unregelmässige Beschäftigung nicht mehr aus, um die Zahlung der Ferienentschädigungen mit dem Monatslohn zu ermöglichen. Denn wenn die Beschäftigung zwar unregelmässig ist, aber in Vollzeit und bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wird, dann müssen Ferienentschädigungen bei Antritt der Ferien und nicht mehr mit dem Monatslohn ausbezahlt werden. Der Grund hinter dieser Praxisänderung ist die Gleichstellung von regulären Arbeitnehmer:innen (die auch während ihrer Ferien ihr monatliches Gehalt beziehen) und unregelmässig Beschäftigten (die während ihrer Abwesenheit/Ferien kein Einkommen beziehen).
Es geht also in erster Linie darum, festzustellen, ob eine unregelmässige Beschäftigung vorliegt oder nicht. Wenn der Beschäftigungsgrad monatlich schwankt und nicht mit einer Vollzeitbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber gleichgesetzt werden kann, kann die Methode zur Zahlung von Ferienentschädigungen wie bisher fortgesetzt werden, d. h., in den monatlichen Lohnabrechnungen wird der auf die Ferien entfallende Anteil angegeben und monatlich ausgezahlt.
Wenn es hingegen nicht möglich ist, eine unregelmässige Beschäftigung nachzuweisen oder wenn der Beschäftigungsgrad 100 % beträgt, sind die Optionen wie folgt:
Payroll and Employment Solutions, Senior Manager, PwC Switzerland
Tel: +41 58 792 92 96