Vernehmlassung zur Angleichung an die CSRD

Der Bundesrat schlägt Angleichung an europäische Anforderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor

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  • 28/06/24

Der Bundesrat hat die Vernehmlassung über die nächsten Schritte zur Angleichung der Schweizer Anforderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung an die EU CSRD eröffnet.

Was bedeutet dies für Schweizer Unternehmen?

Anna Karina Schweizer

Anna Karina Schweizer

Director, Corporate Reporting Services, PwC Switzerland

Ralf Hofstetter

Ralf Hofstetter

Partner, Sustainability Assurance, PwC Switzerland

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit den Anforderungen der EU CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) steht für fast alle Schweizer Unternehmen mit einer bedeutenden EU-Präsenz bereits heute im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Viele sind dabei, sich auf den ersten CSRD-Bericht für den Berichtszeitraum 2025 vorzubereiten, entweder auf der Grundlage einer "künstlichen Konsolidierung" oder sie planen bereits (freiwillig) die Grundlage ihres Konzernnachhaltigkeitsberichts von GRI (Global Reporting Initiative) auf CSRD umzustellen.

Rund 200 Schweizer Unternehmen haben soeben ihren ersten Schweizer Nachhaltigkeitsbericht (OR 964b) veröffentlicht, der auf der Anpassung der Schweiz an die EU-NFRD (Non-Financial Reporting Directive, Vorgängerin der EU-CSRD) basiert, die erstmals für das am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahr gilt.

Die vorgeschlagene weitere Angleichung an die europäischen Anforderungen ist der logische nächste Schritt für die Schweiz, umso mehr in Kombination mit der Beibehaltung einer gewissen Optionalität, die insbesondere denjenigen Schweizer Unternehmen mit einer grossen Präsenz in Regionen ausserhalb der EU eine bessere Ausrichtung an die dort geltenden Anforderungen ermöglicht.

Überblick über die wichtigsten Elemente

Zu den wichtigsten Vorschlägen gehören:

  • Deutliche Erhöhung der Zahl der Unternehmen, die der Schweizer Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, von ca. 200 auf 3'500;
  • Erhebliche Ausweitung der Offenlegungspflichten (wobei jedoch die Möglichkeit besteht, eine Alternative zur CSRD anzuwenden, wenn diese als gleichwertig angesehen wird);
  • Veröffentlichung in einem elektronischen Berichtsformat; und
  • Aufnahme einer Prüfpflicht für den Nachhaltigkeitsbericht.

Zusätzlich zum derzeitigen Anwendungsbereich wird Folgendes vorgeschlagen: Unternehmen oder Gruppen (unabhängig davon, ob sie öffentlich sind), die zwei der folgenden Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten:

  • 25 Millionen CHF Bilanzsumme;
  • 50 Millionen CHF Umsatz;
  • 250 Vollzeitäquivalente im Jahresdurchschnitt.

Der erläuternde Bericht schätzt, dass damit ca. 3'500 Unternehmen in den Geltungsbereich der schweizerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen werden, gegenüber ca. 200 heute.

Hinweis: Diese Schwellenwerte sind nicht identisch mit den Schwellenwerten in Art. 963a Abs. 1 Ziff. 1 OR bezüglich der Pflicht zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung, die weiterhin bei 20 Mio. CHF Bilanzsumme, 40 Mio. CHF Umsatz und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt liegen.

Die bestehenden Ausnahmen für Tochtergesellschaften, die in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens einbezogen sind, bleiben bestehen.

Die derzeit geltenden Anforderungen an Schweizer Nachhaltigkeitsberichte (CO 964a- c) sollen an die CSRD-Anforderungen angepasst werden. Die Details dazu sollen in einer separaten Vernehmlassungsvorlage geregelt werden.

Da die derzeit geltenden Anforderungen als prinzipienbasierte Kurzfassung der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) angesehen werden können, ändert der vorgeschlagene Weg nichts an der grundlegenden Basis für Schweizer Nachhaltigkeitsberichte (CO 964b). Angesichts des Umfangs und der relativen Klarheit der Vorgaben in den ESRS ist jedoch eine gewisse Ausweitung des Geltungsbereichs gegeben.

Im Gegensatz zu Unternehmen in der EU sollten Schweizer Unternehmen die Wahl haben, entweder den EU-Standard (CSRD) oder ein anderes Rahmenwerk anzuwenden, wenn es als gleichwertig angesehen wird, wie z.B. GRI in Kombination mit IFRS® Sustainability Disclosure Standards).

Ausgehend von den ausdrücklichen Verweisen auf die CSRD und das ESRS könnte es als logisch angesehen werden, dass dies auch die in der EU-Taxonomieverordnung geforderten Angaben einschliesst, die ein Kernelement der EU-CSRD sind. Dies wird jedoch im Vorentwurf und im Erläuternden Bericht weder ausdrücklich bestätigt noch ausgeschlossen.

Das elektronische Format sollte einem international gültigen Standard entsprechen.

Wir warten immer noch auf die Veröffentlichung des endgültigen Formats für ESRS, welches bereits in diesem ersten Jahr der CSRD-Berichterstattung anwendbar sein soll. Angesichts der Verzögerung bei der Fertigstellung bleibt abzuwarten, ob diese Anforderung um ein Jahr verschoben wird.

Die aktuell brennendste Frage für viele Schweizer Unternehmen ist, wann das elektronische Format für die Klimaberichterstattung gemäss der Klimaverordnung (mit einer einjährigen Verzögerung in den Übergangsbestimmungen) verfügbar sein wird.

Schweizer Nachhaltigkeitsberichte sollen einer externen Prüfpflicht unterliegen.

Damit soll die Verlässlichkeit der Berichtsinhalte verbessert und die Verknüpfung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung gefördert werden.

Es wird erwartet, dass sich die Anforderungen an die Prüftiefe und an den EU-Anforderungen orientieren werden, beginnend mit dem Standard einer "Überprüfung", d. h. einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit.

Zeitachse

Die Vernehmlassung dauert bis zum 17.10.2024 enden.

Die vorgeschlagene Übergangsfrist beträgt zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen, d.h. wenn die Änderungen vor dem 31.12.2024 in Kraft treten, gelten die neuen Anforderungen für den Berichtszeitraum 2027 (für Berichtspflichtige, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht).

Welche Schweizer Unternehmen werden wie betroffen sein?

Welche nächsten Schritte erforderlich sind, hängt vom aktuellen Status der Nachhaltigkeitsberichterstattung Ihres Unternehmens ab. Entscheidend ist, dass Sie sich rechtzeitig auf die erweiterten Anforderungen einstellen.

Für Schweizer Unternehmen, die entweder

  • in der "1. Welle" sind, d.h. sie erstellen ihren ersten Nachhaltigkeitsbericht auf der Grundlage der EU-CSRD für den Berichtszeitraum 2024; oder
  • von der «2. Welle» betroffen sind, d.h. zumindest für Teile der Gruppe ("künstliche Konsolidierung") einen Nachhaltigkeitsbericht auf der Grundlage der EU CSRD für den Berichtszeitraum 2025 erstellen;

sind die erwarteten Auswirkungen minimal.

Nur die Unternehmen, die nicht vorhatten ihren Konzernnachhaltigkeitsbericht bis 2027 auf der Grundlage der EU CSRD zu erstellen, müssen mit einer Beschleunigung ihres Zeitplans rechnen.

Der Bundesrat schätzt die Zahl der Unternehmen, die bereits direkt oder indirekt von der CSRD betroffen sind, auf 3'000 bis 14'000. Daraus folgt, dass die grosse Mehrheit der Schweizer Unternehmen, die neu in den Anwendungsbereich der Schweizer Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen, bereits direkt oder indirekt von der CSRD betroffen sind.

Nur eine Minderheit der Schweizer Unternehmen fällt in den Geltungsbereich der aktuellen Schweizer Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht (OR 964a), ist aber (noch) nicht von der CSRD direkt oder indirekt betroffen.

Unserer Erfahrung nach ist die vorgesehene Übergangszeit von zwei Jahren handhabbar, erfordert aber Anstrengungen und einen rechtzeitigen Beginn.

Was sind die nächsten Schritte für Schweizer Unternehmen?

Die vordringlichsten Überlegungen lassen sich in dem folgenden fünfstufigen Ansatz zusammenfassen:

Der erste Schritt für Schweizer Unternehmen besteht darin, eine umfassende Beurteilung der Anwendbarkeit der Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und einen Vergleich mit der derzeitigen Praxis der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzunehmen. Dazu gehört ein rechtlicher Abgleich mit den relevanten Nachhaltigkeitsvorschriften, die Identifizierung von Datenquellen, die Bewertung bestehender Strategien und Richtlinien und das Verständnis der Lücken.

Es ist von entscheidender Bedeutung, Prioritäten für die wichtigsten Bereiche mit Verbesserungspotential zu setzen, anstatt zu versuchen, alle Probleme gleichzeitig anzugehen. Durch strategische Prioritätensetzung können Unternehmen ihre IT-, Finanz- und Personalressourcen effizient für die Aufgaben einsetzen, die die grösste Wirkung haben.

Stellen Sie sicher, dass die Daten, die Ihren Berichten zugrunde liegen, robust und überprüfbar sind, um einer externen Beurteilung standzuhalten. Die Einführung eines systematischen Prozesses für die Datenerfassung und -überprüfung ist eine wesentliche Voraussetzung für eine genaue und zuverlässige Berichterstattung.

Ein vertrauenswürdiger Prüfdienstleister ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass Ihre Nachhaltigkeitsberichte alle gesetzlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen erfüllen. Beauftragen Sie einen renommierten Prüfdienstleister mit der notwendigen CSRD-Erfahrung mit der Durchführung der Prüfung.

Betrachten Sie die ESRS nicht als blosse Verpflichtung zur Einhaltung von Vorschriften, sondern nutzen Sie sie als wertvollen Leitfaden zur Verbesserung Ihrer Nachhaltigkeitspraktiken. ESRS veranlasst Sie zu einer gründlichen Überprüfung der Unternehmensführung, der Auswirkungsrisiken und der Eignung für Ihr Unternehmen, was eine Umstellung auf ein nachhaltigeres Geschäftsmodell erleichtern kann.

Wie kann PwC Sie unterstützen?

In der sich wandelnden Landschaft der Nachhaltigkeitsberichterstattung steht Ihnen PwC als strategischer Partner zur Seite. Hier erfahren Sie, wie wir Sie unterstützen können:

  • Entwicklung eines Aktionsplans: PwC unterstützt Sie bei der Entwicklung eines detaillierten Aktionsplans, der auf die individuellen Bedürfnisse und Gegebenheiten Ihres Unternehmens zugeschnitten ist. Unser kooperativer Ansatz stellt sicher, dass wir Ihre spezifischen Anforderungen, die Praxis der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Lücken in Ihrer aktuellen Berichterstattung verstehen, um Ihnen zu helfen, sich in der Landschaft der Nachhaltigkeitsberichterstattung zurechtzufinden.
  • Strategie "Ein Bericht": Angesichts der Überschneidungen zwischen den verschiedenen Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung könnte ein gestraffter "Ein Bericht"-Ansatz von Vorteil sein. Unser Ziel ist es, den Berichterstattungsprozess zu vereinfachen und den Aufwand zu minimieren und gleichzeitig die Einhaltung der Vorschriften und aussagekräftige Erkenntnisse zu gewährleisten.
  • Kontinuierliche Zusammenarbeit: Unser Engagement endet nicht mit der Entwicklung eines Aktionsplans. Wir bleiben ein strategischer Partner und bieten Ihnen fortlaufende Unterstützung und Beratung, unabhängig davon, ob Sie gerade erst mit der Umsetzung Ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung beginnen oder bereits dabei sind, diese im Einklang mit den sich entwickelnden Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verbessern. Wir können Ihnen helfen, der Entwicklungen im Bereich Nachhaltigkeit voraus zu sein.
  • Vision der Transformation: PwC begleitet Sie nicht nur bei der Einhaltung von Vorschriften, sondern unterstützt Sie auch bei der Entwicklung und Umsetzung einer transformativen Nachhaltigkeitsstrategie. Unser Ansatz stellt sicher, dass Ihr Weg zur Nachhaltigkeit nicht nur klar, sondern auch transformativ ist.
  • Vertrauenswürdiger Assurance Partner: PwC ist Ihr zuverlässiger Assurance Partner für Nachhaltiskeitsberichte. Unser Zweck - Vertrauen in der Gesellschaft aufzubauen und wichtige Probleme zu lösen - ist der Grund, warum wir tun, was wir tun.

Dieser Ansatz, kombiniert mit unserem Fachwissen, zielt darauf ab, Schweizer Unternehmen einen unkomplizierten Leitfaden zur Verbesserung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung und der gesamten unternehmerischen Nachhaltigkeit zu bieten.

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Christophe Bourgoin

Partner, Investor Reporting and Sustainability Platform Leader, PwC Switzerland

+41 58 792 25 37

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Partner, Sustainability Tax & Legal Leader, PwC Switzerland

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