Quellensteuerreform 2021: Welche Herausforderungen kommen auf die Mitarbeiter zu?

Ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse oder ein Beitrag in die Säule 3a bleiben für Arbeitnehmer interessante Vehikel, um die Steuerlast zu optimieren. Doch für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland oder quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit einem Bruttosalär unter CHF 120'000 p. a. ist mit dem neuen Quellensteuergesetz ab 1. Januar 2021 Vorsicht geboten. Nachfolgend werden die möglichen Stolpersteine für Arbeitnehmer erläutert.

Die Quellensteuerreform beschäftigt die Arbeitgeber spätestens seit dem 12. Juni 2019 (Publikation Kreisschreiben 45 durch die ESTV). Zur Erinnerung: Die Schweiz hatte bei der Quellensteuerpraxis Handlungsbedarf, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Vorgehen in seinen Gerichtsurteilen als diskriminierend festhielt.

Nach gut sechs Monaten mit dem neuen Quellensteuergesetz (in Kraft per 1. Januar 2021) rücken die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer vermehrt in den Fokus. Es gibt weiter offene Fragen in der Umsetzung, welche für die Arbeitnehmer wohl erst im Kalenderjahr 2022 zu spüren sein werden, sobald diese ihre persönlichen Steuerangelegenheiten regeln müssen. Entscheidungen über freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse oder Beiträge in die Säule 3a müssen jedoch jetzt getroffen werden.

Seit dem 1. Januar 2021 gibt es Änderungen in Bezug auf den Steuererklärungs- bzw. Quellensteuertarifkorrekturprozess, welche nun schweizweit Gültigkeit haben. Die Kantone haben eine harmonisierte Lösung angestrebt. Inwiefern dies gelungen ist, wird hier ebenfalls erläutert.

Neuberechnung der Quellensteuer

Neu ist, dass ein Antrag auf Quellensteuerkorrektur nur noch für die Anpassung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns, des satzbestimmenden Einkommens oder aufgrund falscher Tarifanwendung möglich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Arbeitstage von der Schweizer Besteuerung freigestellt werden oder wenn die Kinderabzüge in der Lohnbuchhaltung noch nicht berücksichtigt wurden. Im Rahmen der Neuberechnung können jedoch seit 1. Januar 2021 keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden (wie z. B. Einkäufe in die Pensionskasse oder Beiträge in die Säule 3a).

Der Antrag für die Neuberechnung der Quellensteuer muss neu in allen Kantonen bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht und jedes Jahr von neuem gestellt werden, sofern eine Korrektur nötig ist. Die Steuerbehörden behalten sich vor, auf eine Neuberechnung der Quellensteuer zu verzichten und alternativ ein Steuererklärungsverfahren einzuleiten, was negative Konsequenzen für die Steuerpflichtigen haben könnte (Nachzahlung anstelle einer Rückerstattung). Die kantonalen Regelungen sind hier unterschiedlich.

Quellenbesteuerte Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz

Für Quellensteuerpflichtige, welche den Schwellenwert von CHF 120'000 brutto pro Jahr erreichen, gilt wie bis anhin eine obligatorische Steuererklärungspflicht auch für die Folgejahre. Im Zuge der Harmonisierung wurde dieser Schwellenwert einheitlich für alle Kantone festgelegt.

Quellenbesteuerte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, welche den Schwellenwert von CHF 120’000 nicht erreichen, müssen einen (obligatorischen) Antrag auf ein Steuererklärungsverfahren stellen, wenn weitere steuerbare Einkünfte oder Vermögen vorhanden sind. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, schweizweit eine Grenze für weitere Einkünfte und Vermögen zu definieren. Gewisse Kantone haben Grenzwerte öffentlich publiziert, andere nur intern festgelegt. Wie der Übersicht zu entnehmen ist, haben jedoch per Mai 2021 die meisten Kantone keine Grenzwerte definiert. Für Kantone ohne Grenzwerte müsste anhand der aktuellen Gesetzgebung bereits beim Vorhandensein eines Lohnkontos ein (obligatorischer) Antrag für ein Steuererklärungsverfahren gestellt werden.

Hier wäre eine einheitliche und klare Lösung wünschenswert gewesen, da es unseres Erachtens nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, jede quellensteuerpflichtige Person zusätzlich über ein Steuererklärungsverfahren abzuwickeln. Der Schwellenwert von CHF 120'000 für Erwerbseinkünfte wäre entsprechend obsolet. Zudem wäre mit der Verletzung von Verfahrenspflichten zu rechnen, sofern die an der Quelle besteuerte Person es unterlässt, einen (obligatorischen) Antrag zu stellen.

Des Weiteren bestand für Steuerpflichtige, welche den Schwellenwert von CHF 120’000 nicht überschritten, bis anhin die Möglichkeit, eine Quellensteuertarifkorrektur einzureichen, um weitere nicht im Quellensteuertarif berücksichtigte Abzüge geltend zu machen (z. B. Säule 3a, Pensionskasseneinkauf, Kinderbetreuungskosten usw.). Dies wiederum hatte zu einer teilweisen Rückerstattung der Quellensteuer geführt.

Neu können quellenbesteuerte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz einen (freiwilligen) Antrag auf ein Steuererklärungsverfahren stellen, damit zusätzliche Abzüge berücksichtigt werden. Es gilt zu beachten, dass die Steuer basierend auf den ordentlichen Steuersätzen der Wohnsitzgemeinde festgesetzt und die Quellensteuer als provisorische Zahlung angerechnet wird. Je nach persönlicher Situation kann es folglich, trotz zusätzlicher Abzüge, zu einer Steuermehrbelastung führen, da die Quellensteuer nicht deckungsgleich mit den ordentlichen Steuersätzen ist. Deshalb ist mit dem neuen Quellensteuergesetz je nach Situation der Steuervorteil über den Beitrag zur Säule 3a faktisch verschwunden, oder es könnte sogar zu einer Nachzahlung kommen.

Ein (freiwilliger) Antrag, um Abzüge geltend zu machen, kann nicht rückgängig gemacht werden, und die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung erstreckt sich ebenfalls auf die Folgejahre. Kurz gesagt: einmal Steuererklärung, immer Steuererklärung. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, langfristig zu planen und zu beurteilen, ob ein Steuererklärungsverfahren auch in Zukunft finanzielle Vorteile bringt.

Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland (Internationaler Wochenaufenthalter)

Wie der vorgenannten Kategorie stand auch den sogenannten internationalen Wochenaufenthaltern die Möglichkeit einer Quellensteuertarifkorrektur offen, um weitere Abzüge gelten zu machen.

Gemäss neuer Direktive können die internationalen Wochenaufenthalter einen (freiwilligen) Antrag auf ein Steuererklärungsverfahren stellen, damit zusätzliche Abzüge wie doppelte Wohnungskosten, Pensionskasseneinkauf, Säule 3a, Unterhaltsbeiträge usw. steuermindernd berücksichtigt werden. Dies jedoch nur, wenn mindestens 90% der Bruttoeinkünfte in der Schweiz der Besteuerung unterliegen (Quasi-Ansässigkeit). Zu den Gesamteinkünften zählen unter anderem das Einkommen von Ehepartnern, Mieterträge bzw. Eigenmietwerte (auch von ausländischen Liegenschaften), Zinsen und Dividenden sowie etwaige andere Einkünfte.

Aufgrund der dynamischen Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung sind die 90% jedoch nicht «in Stein gemeisselt» – vor allem bei Verhältnissen, bei welchen Einkünfte im ausländischen Wohnsitzstaat so tief sind, dass die Abzüge zur Deckung der persönlichen und familiären Verhältnisse nicht berücksichtigt werden können. Der Gesetzgeber hat deshalb mit Art. 99a Abs. 1 lit. b und c versucht, der EuGH-Rechtsprechung gerecht zu werden. Das heisst, dass ein (freiwilliger) Antrag auf ein Steuererklärungsverfahren auch möglich ist, wenn die Situation mit einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist (lit. b) oder in einem Doppelbesteuerungsabkommen Abzüge vorgesehen sind, welche nur mittels Steuererklärungsverfahren geltend gemacht werden können (lit. c). Der Gesetzgeber hat es unterlassen, diese Artikel weiter auszuführen. Inwiefern von diesen Tatbeständen Gebrauch gemacht werden kann, wird sich erst in der Zukunft zeigen, oder es werden vermutlich die Gerichte über die konkrete Anwendung des Artikels 99a entscheiden müssen. In den Fallbeispielen wird noch detaillierter auf die Problematik mit möglichen Lösungsvorschlägen eingegangen.

Ferner gilt es auch bei Mitarbeitern mit Wohnsitz im Ausland zu prüfen, ob ein (freiwilliger) Antrag die gewünschte Steuerersparnis bringt. Denn auch hier wird die Quellensteuer nicht neu berechnet, sondern es kommt zu einem Steuererklärungsverfahren anhand der Steuerfüsse der Wochenaufenthaltsgemeinde. Wie bereits beschrieben, kann dies, vor allem bei geringen Abzügen, zu einer Steuernachbelastung führen.

Verfahren

Die Frist für das Einreichen der Anträge wurde einheitlich auf den 31. März des Folgejahres festgelegt. Bei Wegzug ins Ausland und der damit verbundenen Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz muss der Antrag bis zur Abmeldung eingereicht werden. Es handelt sich hierbei um eine Verwirkungsfrist. Entsprechend kann nach Ablauf dieser Frist kein Anspruch geltend gemacht werden. Zudem kann ein bereits eingereichter Antrag auf ein Steuererklärungsverfahren grundsätzlich nicht widerrufen werden.

Obligatorischer Antrag

Wird diese Frist trotz Pflicht, einen (obligatorischen) Antrag einzureichen, nicht eingehalten, kann dies zu Verfahrenspflichtverletzungen führen. Auf das Einreichen der Steuererklärung wird weiterhin bestanden, bzw. es kann zu einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen mit möglichen Bussen kommen. Zu beachten ist, dass die Steuerbehörden bis anhin kein einheitliches Vorgehen vorsehen.

Freiwilliger Antrag

Nachdem die Steuerbehörde den Antrag geprüft und diesem zugestimmt hat, werden die Steuererklärungsformulare versandt. Diese weisen eine Einreichungsfrist von mindestens 30 Tagen auf, welche im ordentlichen Verfahren verlängert werden kann. Hier ist zu beachten, dass die Erfordernisse für die Quasi-Ansässigkeit (90%-Regelung) bei internationalen Wochenaufenthaltern erst mit der Veranlagung der Steuererklärung durch den Steuerkommissär final geprüft werden. Daher kann es sein, dass auf eine Steuererklärung ein Nichteintretensentscheid folgt, sollten die Erfordernisse von bspw. 90% der Bruttoeinkünfte, welche in der Schweiz der Besteuerung unterliegen müssen, doch nicht erfüllt sein.

Fallbeispiele

Mit zwei Fallbeispielen möchten wir aktuelle Problematiken für quellenbesteuerte Mitarbeiter aufzeigen (siehe auch Flyer).

Internationaler Wochenaufenthalter

Tamara ist seit Längerem als leitende Angestellte lokal in der Schweiz tätig und wohnt mit ihrem Ehemann Chris im Eigenheim in Deutschland, wo sich auch der steuerrechtliche Hauptwohnsitz befindet. Das Erwerbseinkommen in der Schweiz beläuft sich auf brutto CHF 130'000 und wird aufgrund der Funktion für die Schweizer Unternehmung vollumfänglich in der Schweiz besteuert. Chris geht in Deutschland einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach und erzielt ein Einkommen von umgerechnet CHF 15'000. Nebst dem Erwerbseinkommen sind ebenfalls geringfügige Einkünfte aus Wertschriften und Sparguthaben vorhanden.

Bis anhin hat Tamara jeweils bis 31. März des Folgejahres eine Quellensteuertarifkorrektur eingereicht und zusätzliche Abzüge wie die Wochenaufenthaltskosten und den Pensionskasseneinkauf geltend gemacht. Diese Abzüge resultierten in einer teilweisen Rückerstattung der bereits bezahlten Quellensteuer. Ein Steuererklärungsverfahren war nicht durchzuführen.

Ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse bleibt weiterhin ein attraktives Vehikel, um die Steuern in der Schweiz zu optimieren. Tamara möchte deshalb auch im Kalenderjahr 2021 weitere Pensionskasseneinkäufe tätigen, um die Vorsorgelücke zu schliessen. Generell ist bei Einkäufen in die Vorsorgeeinrichtung im internationalen Verhältnis Vorsicht geboten. Im Zeitpunkt der Beitragszahlung und dem Bezug der Leistung sind ausländische Steuerfolgen zu berücksichtigen.

Aber wie verhält es sich nun in Hinblick auf die neue Quellensteuergesetzgebung?

Problematik

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kann Tamara weiterhin Pensionskasseneinkäufe tätigen, solange die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und ein Einkaufspotenzial vorhanden ist.

Wie eingangs erwähnt, stellt sich hingegen aus steuerrechtlicher Sicht die Problematik, dass bei Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland mindestens 90% ihrer Gesamteinkünfte der schweizerischen Besteuerung unterliegen müssen, damit weiterhin zusätzliche Abzüge gelten gemacht werden können (hier: Pensionskasseneinkauf und Wochenaufenthaltskosten). Tamara versteuert zwar 100% ihres Erwerbseinkommens in der Schweiz, jedoch sind das Erwerbseinkommen vom Ehepartner, der Eigenmietwert der ausländischen Liegenschaft und die übrigen Einkünfte (Zinsen und Dividenden) von der Besteuerung in der Schweiz freigestellt. Dies stellt mehr als 10% der Gesamteinkünfte dar, weshalb in der Schweiz weniger als 90% der Gesamteinkünfte besteuert werden. Daraus folgt, dass ein Antrag auf ein Steuererklärungsverfahren grundsätzlich nicht möglich ist bzw. in ein Steuererklärungsverfahren nicht eingetreten wird. Eine reine Korrektur der Quellensteuer ist ab Steuerjahr 2021 auch nicht mehr möglich.

Lösungsansätze

Im vorliegenden Fall ist bei einem Steuererklärungsverfahren zuerst die 90%-Regelung (Quasi-Ansässigkeit) gemäss Art. 99a Abs. 1 lit. a zu prüfen.

Das heisst, dass vor der Durchführung von Einkäufen in die Vorsorgeeinrichtung geprüft werden sollte, ob 90% der weltweiten Bruttoeinkünfte auch wirklich der Besteuerung in der Schweiz unterliegen. Erste Kantone haben bereits eine Berechnungstabelle zur Quasi-Ansässigkeit zur Verfügung gestellt (z. B. Kanton Zug). Die Berechnung gibt eine erste Indikation, jedoch wird erst nach Einreichung der Steuererklärung aufgrund der effektiv in der Schweiz besteuerten Bruttoeinkünfte entschieden, ob die Quasi-Ansässigkeit erfüllt ist.
Die 90%-Regelung basiert grundsätzlich auf einer gesetzlichen Grundlage, d. h., die Behörden werden vorerst nicht von dieser Regelung abweichen. Es ist jedoch mit weiteren Gerichtsentscheiden und folglich mit entsprechender Anpassung der Rechtsprechung zu rechnen, wobei dann auch die gesetzlichen Grundlagen zu revidieren sind.

Sofern die Quasi-Ansässigkeit nicht gegeben ist, wäre ein Steuererklärungsverfahren gemäss Art. 99a Abs. 1 lit. b zu prüfen. Ein Steuererklärungsverfahren ist laut diesem Artikel möglich, sofern die «Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist». Mit anderen Worten müssten die Einkünfte im Wohnsitzstaat entweder nicht steuerpflichtig oder von der Steuerpflicht aufgrund Geringfügigkeit befreit sein. Das wäre in der Praxis zum Beispiel der Fall, wenn der Eigenmietwert 10% der Gesamteinkünfte im Ausland ausmacht und sonst keine Einkünfte im Ausland vorhanden sind (gemäss Rücksprache mit den Behörden ist hier vom Bruttoeinkommen auszugehen – ohne Berücksichtigung der ausländischen Abzüge). Beim Eigenmietwert handelt es sich um «hypothetische Einkünfte» nach Schweizer Gesetzgebung, welche üblicherweise im ausländischen Wohnsitzstaat nicht der Besteuerung unterliegen. Die Quasi-Ansässigkeit gemäss Art. 99a Abs. 1 lit. a wäre aufgrund der 90%-Regelung nicht gegeben, jedoch kommt es im Wohnsitzstaat effektiv zu keiner Besteuerung, womit die Situation mit einer in der Schweiz wohnhaften Person vergleichbar wäre. Entsprechend wäre Art. 99a Abs. 1 lit. b gegeben, und die Behörden müssten ein Steuererklärungsverfahren akzeptieren, wobei die zusätzlichen Abzüge (z. B. Pensionskasseneinkauf) steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Im eingangs erwähnten Fallbeispiel wäre zu prüfen, wie sich die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit entwickeln. Da der Eigenmietwert im Ausland vielfach nicht der Besteuerung unterliegt, wäre hier bei weiterer Abnahme der Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu prüfen, ob durch die Geringfügigkeit der Einkünfte im Ausland keine Steuerpflicht gegeben ist, womit in der Schweiz ein Steuererklärungsverfahren zu bejahen wäre.

Alternativ wäre auch zu prüfen, ob das konkrete Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich vorschreibt, dass der Tätigkeitsstaat bestimmte Abzüge zu übernehmen hat, wobei Art. 99a Abs. 1 lit. c zur Anwendung kommen würde.

Nach Rücksprache mit den kantonalen Behörden sind verbindliche Vorbescheide (z. B., bevor Einkäufe getätigt werden) grundsätzlich nicht möglich. Trotzdem ist vor grosszügigen Pensionskasseneinkäufen zu empfehlen, den Sachverhalt bei den Behörden darzulegen, zumal auch die Auslegung von Art. 99a unterschiedlich umgesetzt wird.

Sofern Einkäufe in die Pensionskasse bereits getätigt wurden und ein Steuererklärungsverfahren finanziell von Vorteil ist, könnte der Antrag auch gestellt werden. Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wird auf den Antrag nicht eingetreten, und die Quellensteuer bleibt final.

Quellenbesteuerte Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz

James (britischer Staatsbürger) wohnt seit 1. April 2020 in der Stadt Zürich und arbeitet in Zug. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit beläuft sich auf CHF 110'000 (brutto). Da James weder Schweizer ist noch die Niederlassungsbewilligung besitzt, zieht der Arbeitgeber monatlich Quellensteuern vom Lohn ab. Bis anhin hatte James kein beträchtliches Vermögen oder zusätzliche Einkünfte. Für das Steuerjahr 2020 hatte er weder eine Tarifkorrektur noch eine Steuererklärung eingereicht, da es hierfür keinen finanziellen Anreiz gab.

  • Variante I: Nun hat James im Kalenderjahr 2021 eine Schenkung erhalten (CHF 80’000). James hat neu mit den zusätzlichen Vermögenswerten den Schwellenwert für das Vermögen im Kanton Zürich erreicht.
  • Variante II: James hat im April 2021 einen Beitrag in die Säule 3a einbezahlt, da ihm dazu geraten wurde, um Steuern zu sparen.

Problematik

  • Variante I: Das Erreichen des Schwellenwertes löst einen obligatorischen Antrag auf ein Steuererklärungsverfahren aus, welchen der Steuerpflichtige fristgemäss einzureichen hat. Bis anhin wurde nur das zusätzliche nicht quellenbesteuerte Einkommen und das Vermögen mit den ordentlichen Steuersätzen nachbesteuert. Basierend auf der Quellensteuerrevision 2021 wird nun ebenfalls das quellenbesteuerte Erwerbseinkommen den ordentlichen Steuersätzen unterstellt. Dies kann wie im vorliegenden Beispiel bzw. je nach Steuergemeinde zu einer beträchtlichen Steuernachzahlung führen.

    Im vorliegenden Beispiel wurden die Schwellenwerte, welche vom Kanton Zürich definiert wurden, berücksichtigt. Zu beachten ist, dass die Mehrheit der Kantone «noch» keine Grenzwerte definiert haben. In den meisten Kantonen besteht daher zurzeit selbst bei geringfügigen Einkünften oder Vermögenswerten die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung. Wird dieser (obligatorische) Antrag nicht gestellt, muss mit Verletzungen von Verfahrenspflichten gerechnet werden

    Es ist hier zu hoffen, dass die meisten Kantone noch aktiv werden und Grenzwerte definieren.
  • Variante II: Grundsätzlich wird angenommen, dass ein zusätzlicher Abzug, wie ein Beitrag zur Säule 3a, zu einer Steuerersparnis führt. Hier gilt jedoch zu beachten, dass die Quellensteuer anhand von Pauschalabzügen und eines Durchschnittssteuerfusses aller Zürcher Gemeinden berechnet wird. Hingegen liegt der Steuerfuss der Stadt Zürich, welcher im Steuererklärungsverfahren anwendbar ist, wesentlich über dem kantonalen Durchschnitt. Da nun das gesamte Erwerbseinkommen ebenfalls mit dem Steuerfuss der Stadt Zürich besteuert wird, ist im vorliegenden Beispiel, trotz zusätzlichem Beitrag an die Säule 3a, mit einer Nachzahlung zu rechnen.

    Zudem führt ein (freiwilliger) Antrag für Mitarbeiter mit Wohnsitz in der Schweiz zu einem Steuererklärungsverfahren für die Folgejahre, auch wenn keine zusätzlichen Abzüge mehr geltend gemacht werden.

Lösungsansätze

  • Variante I: Quellenbesteuerte Mitarbeiter mit Wohnsitz in der Schweiz, welche unter dem schweizweiten Schwellenwert von CHF 120'000 der Bruttoerwerbseinkünfte liegen, sollten sich über die entsprechenden Grenzwerte für weitere Einkünfte und Vermögenswerte des Wohnsitzkantons informieren. Nach erfolgtem Antrag muss die Steueroptimierung anhand des Steuererklärungsverfahrens vorgenommen werden. Es ist auch empfehlenswert, auf der Basis der eingereichten Steuererklärung zu überprüfen, ob die Quellensteuer zur Deckung der ordentlichen Steuer ausreichend ist. Falls nicht, können weitere provisorische Zahlungen getätigt werden, um einer allfälligen negativen Verzinsung entgegenzuwirken.
  • Variante II: Es lohnt sich im Vorfeld, eine Vergleichsberechnung zu tätigen, ob ein (freiwilliger) Antrag auf ein Steuererklärungsverfahren den erwartenden finanziellen Vorteil bringt. Dies ist nicht nur in Hinblick auf das aktuelle Steuerjahr, sondern vor allem auf die Folgejahre ratsam. Wie vorstehend erwähnt, ist ein Antrag bindend und auch für die folgenden Steuerjahre gültig, unabhängig davon, ob zukünftig weitere steuermindernde Kosten geltende gemacht werden.

    Die Vergleichsberechnung sollte grundsätzlich vor der Beitragszahlung (Pensionskasseneinkauf oder Beitrag an die Säule 3a) erfolgen. Zudem sollten weitere Parameter berücksichtigt werden, z. B. Renditevergleich, Steuerersparnis durch steuerfreie Erträge/Vermögenswerte aus Vorsorge oder Steuerfolgen bei Auszahlung der Vorsorgegelder. Selbst wenn durch die Beitragszahlung die Steuerlast über das Steuererklärungsverfahren erhöht wurde, gilt die Besteuerung dieser Vermögenswerte grundsätzlich als aufgeschoben, d. h. die Vorsorgegelder unterliegen ebenfalls der Besteuerung im Leistungsfall (zum Beispiel bei einer Kapitalleistung im Rentenalter).

Fazit

Auch gut 6 Monate nach Inkrafttreten sind für quellenbesteuerte Mitarbeiter weiterhin viele Fragen offen. Die Kantone sind nun gefordert, weitere Praxishinweise zu publizieren. Es ist zu erwarten, dass die Kantone die neue gesetzliche Grundlage für die Mitarbeiter nächstes Jahr eher restriktiv umsetzen, da vermutlich auch die Behörden auf mehr Klärung durch die Gerichte hoffen.

Umso mehr sollten jetzt in den ersten Jahren vor allem Einkäufe in die Vorsorgeeinrichtung einer guten Steuerplanung unterzogen werden.
Der Gesetzgeber sollte weiterhin die eigenständige Vorsorgeplanung fördern. Für quellenbesteuerte Mitarbeiter kann dies jetzt steuerlich unattraktiv werden, was nicht im Interesse des Gesetzgebers sein kann.

Zudem ist es weiterhin fraglich, ob mit dieser gesetzlichen Grundlage die Diskriminierung tatsächlich vom Tisch ist oder die Umsetzung nicht eher zu weiteren stossenden Verhältnissen führen wird.

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Quellensteuerrevision 2021

Praxishinweise und Problematiken für internationale Wochenaufenthalter/-innen und quellenbesteuerte Personen mit Bruttolohn unter CHF 120’000.

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Marlene Oswald

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