Änderung der Aufsichtsverordnung

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) eröffnet die Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO)

Silvia Pérez
Senior Associate, Legal, PwC Switzerland

Die am 18. März 2022 vom Eidgenössischen Parlament verabschiedete Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zieht Anpassungen der Aufsichtsverordnung nach sich. Am 17. Mai 2022 hat das EFD den Entwurf zur Änderung der AVO publiziert und die Vernehmlassung dazu eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 7. September 2022.

Mit der Eröffnung der Vernehmlassung zur AVO geht die Umsetzung der Teilrevision des VAG einen entscheidenden Schritt vorwärts. Das geänderte VAG soll unter Vorbehalt, dass kein Referendum ergriffen wird (Ablauf Referendumsfrist: 7. Juli 2022), voraussichtlich auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig soll auch die Änderung der AVO in Kraft gesetzt werden.

Änderungen der AVO

Die Änderungen der AVO wurden in thematischen Arbeitsgruppen mit Vertretern der Verwaltung, der Branche und der Konsumentinnen und Konsumenten erarbeitet. Die wesentlichen Änderungen der AVO betreffen folgende Bereiche:

  • Die Voraussetzungen, gemäss welchen die FINMA für kleinere Erst- und Rückversicherungsunternehmen (Kategorien 4 und 5) Erleichterungen in der Aufsicht (Art, Umfang und Frequenz der Berichterstattung) gewährt, werden geregelt. Zudem werden die Voraussetzungen für eine völlige Befreiung von der Aufsicht und für die Nichtunterstellung von Versicherungsvermittlern unter die Aufsicht konkretisiert.
  • Der Begriff «Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft» wird definiert. Diese müssen einen funktionalen Bezug zum Versicherungsgeschäft haben, und ihr Umfang ist eng begrenzt. Zudem werden die Voraussetzungen für den Betrieb derartiger Geschäfte geregelt. Es wird weiter konkretisiert, dass die FINMA Geschäfte ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft bewilligen kann, wenn die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden, die Versicherungsunternehmen die damit verbundenen Risiken beherrschen und die Aufsicht der FINMA nicht unverhältnismässig erschwert wird.
  • Bezüglich der Anlage des gebundenen Vermögens sollen Versicherungsunternehmen neu die Wahl haben, entweder eine individuell ausgestaltete Liste mit Werten, welche für die Zuweisung zum gebundenen Vermögen geeignet sind, durch die FINMA genehmigen zu lassen oder Werte gemäss der in der AVO enthaltenen Liste zu verwenden. Damit soll die Eigenverantwortung der Versicherungen gestärkt werden.
  • Entsprechend der stufengerechteren Kompetenzdelegation im revidierten VAG enthält der Entwurf der AVO zusätzliche Vorschriften zur Solvabilität, wie beispielsweise in Bezug auf das mit dem SST anzustrebende Sicherheitsniveau und die Interventionsschwellen bei SST-Quotienten unter 100%.
  • Die Verhaltensregeln für den Vertrieb von qualifizierten Lebensversicherungen werden durch Ausführungsbestimmungen (u. a. zur Offertenerstellung, zum Basisinformationsblatt, zur Angemessenheitsprüfung und zu Dokumentationspflichten) konkretisiert.
  • Bezüglich des Begriffes der «Versicherungsvermittlung» wird festgehalten, dass auch die Beratung und das Ausführen anderer wesentlicher Vorbereitungshandlungen von der Versicherungsvermittlung erfasst wird. Der Begriff wird zudem an die Möglichkeiten der digitalen Informationstechnologie angepasst. Wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium abschliessen kann, gilt insbesondere auch das Bereitstellen von Informationen über Versicherungsverträge sowie das Erstellen einer Rangliste von Versicherungsprodukten als Versicherungsvermittlung.
  • Für die ungebundenen Versicherungsvermittler werden Verhaltensweisen bezeichnet, die nicht mit ihrer Unabhängigkeit vereinbar sind, und die verschärfte Vermittleraufsicht wird konkretisiert (u. a. durch Regelungen zur Corporate Governance, finanziellen Sicherheiten und Berichterstattung). Zudem sind Vorgaben zu Mindeststandards der Aus- und Weiterbildung von Versicherungsvermittlern und Vorschriften zur Kontrolle von deren Einhaltung vorgesehen.
  • Die Ausführungsbestimmungen regeln Versicherungszweckgesellschaften, welche gemäss der Teilrevision des VAG neu der Aufsicht unterstellt werden, relativ detailliert. Es wurde bezweckt, diese Regelungen liberal und rechtssicher auszugestalten, damit sich solche Gesellschaften auch in der Schweiz ansiedeln können.

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