Philipp Rosenauer
Partner Legal, PwC Schweiz
In einem unserer letzten Blogposts haben wir die Auswirkungen des revidierten Datenschutzgesetzes auf Bundesorgane beschrieben. Insbesondere Pensionskassen im obligatorischen Bereich gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge qualifizieren als sog. Bundesorgane.
Eine wesentliche Verschärfung im Vergleich zu den Regelungen für private Unternehmen ist somit die Pflicht für Pensionskassen, einen offiziellen Datenschutzberater zu bestellen. Dies ist oft schwierig, da es sich bei Pensionskassen um Kleinstorganisationen handelt und oftmals intern keine Ressourcen verfügbar sind.
Eine Möglichkeit besteht darin, einen externen Datenschutzberater zu ernennen. Dieser übernimmt insbesondere die folgenden Aufgaben:
Seitens PwC bieten wir Pensionskassen an, die Rolle des Datenschutzberaters auf Mandatsbasis auszulagern. Die Registrierung bei der Datenschutzbehörde erfolgt auf Basis eines monatlichen Pauschalbetrages. Darüber hinausgehende Dienstleistungen werden aufwandsbasiert erbracht.
Weitere Informationen zum Datenschutzberater finden sich auch in diesem Blogpost.
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