In unserem letzten Blogpost haben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte rund um die EU-Datenverordnung (EU Data Act) gegeben.
Da viele Unternehmen bereits mit ihren Implementierungsprojekten begonnen haben, hat die Europäische Kommission vor Kurzem ein FAQ-Dokument zur Datenverordnung herausgegeben. In diesem Blogpost haben wir dessen wichtigste Elemente für Sie zusammengefasst.
Ja. Die Datenverordnung erfordert nicht, dass der Hersteller oder der verbundene Dienstleister seinen Sitz in der EU hat. Die Datenverordnung räumt Nutzern in der EU das Recht ein, auf die Daten, die ohne Weiteres verfügbar sind und auf die sie ein Recht haben, zuzugreifen, diese zu verwenden und sie weiterzugeben. Alle vernetzten Produkte und damit verbundenen Dienste, die in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen daher so konzipiert sein, dass dieses Recht ausgeübt werden kann.
In den Anwendungsbereich der Datenverordnung fallen «vernetzte Produkte». Vernetzte Produkte sind Gegenstände, die über ihre Nutzung, Leistung oder Umgebung Daten erzeugen, abrufen oder sammeln und diese Daten über eine kabelgebundene oder kabellose Verbindung übermitteln können. Hierzu gehört auch die Ad-hoc-Kommunikation von Daten ausserhalb des Produkts (z. B. bei Wartungsarbeiten). Vernetzte Produkte finden sich in allen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft. Dies umfasst intelligente Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik, Industriemaschinen, medizinische Geräte, Smartphones und Fernseher.
Produkte, deren Hauptfunktion die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten ist (z. B. Server und Router), fallen nicht in den Anwendungsbereich der obligatorischen Datenweitergabe gemäss Kapitel II, es sei denn, sie sind Eigentum des Nutzers oder werden von ihm gemietet oder geleast.
Ein vernetztes Produkt fällt in den Anwendungsbereich der Datenverordnung, wenn es «auf dem Markt in der Union in Verkehr gebracht» wurde. Beim «Inverkehrbringen» handelt es sich um die Übertragung des Eigentums, Besitzes oder eines anderen Eigentumsrechts zwischen zwei Wirtschaftsakteuren nach der Herstellungsphase.
Generell gilt, dass Rohdaten und vorverarbeitete Daten (einfach ausgedrückt «Rohdaten, die jedoch nutzbar sind»), die dem Dateninhaber aufgrund der technischen Konzeption des Herstellers sofort zur Verfügung stehen, einer obligatorischen Verpflichtung zur Datenweitergabe unterliegen. Hierzu gehören:
Wenn es um das Recht des Nutzers auf Zugang zu Daten geht, die durch die Verwendung eines vernetzten Produkts generiert werden, unterscheidet die Datenverordnung nicht zwischen vernetzten Produkten aus erster und zweiter Hand.
Beim (Weiter-)Verkauf eines vernetzten Produkts muss der Verkäufer seiner «Transparenzpflicht» nachkommen. Dies erfordert, dass der Verkäufer dem künftigen Eigentümer die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt, damit dieser seine neuen Datenzugangsrechte gemäss Datenverordnung ausüben kann. Der künftige Eigentümer wird darüber informiert, wer Inhaber der Daten ist, und welche Modalitäten gelten, nach denen der Nutzer auf die generierten Daten zugreifen oder sie abrufen kann.
Ein «Nutzer» ist eine natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines vernetzten Produkts ist oder der vertraglich zeitlich befristete Rechte zur Nutzung dieses vernetzten Produkts übertragen wurden, oder die einen damit verbundenen Dienst erhält.
Dies setzt voraus, dass dem Nutzer ein dauerhafter Anspruch auf das verbundene Produkt zusteht (z. B. durch Eigentum oder aus einem Miet- oder Leasingvertrag). Ein solcher Nutzer hat gemäss der Datenverordnung unmittelbare Rechtsansprüche auf die vom verbundenen Produkt generierten Daten.
Ein Nutzer muss in der EU ansässig sein. Ein Nutzer kann auf Grundlage der Datenverordnung Zugang zu Daten verlangen, unabhängig davon, ob die Daten innerhalb oder ausserhalb der EU gespeichert sind.
Dateninhaber müssen den Nutzern Informationen zu den Daten bereitstellen, die ihr vernetztes Produkt oder der verbundene Dienst generiert. Dies wird als «Transparenzpflicht» bezeichnet.
Im Rahmen der Transparenzpflicht müssen Dateninhaber die Nutzer darüber informieren, wie sie auf die generierten Daten zugreifen können. Daten können «direkt» oder «indirekt» bereitgestellt werden. Dabei sind verschiedene Konfigurationen möglich (beispielsweise könnte ein Teil der Daten direkt und der Rest indirekt bereitgestellt werden).
Ein Hersteller verfügt («soweit relevant und technisch durchführbar») über einen gewissen Spielraum bei der Entscheidung, ob das Produkt für einen direkten Zugang konzipiert werden soll oder nicht. Dies liegt daran, dass nicht alle Produkte (und nicht alle Daten) so konzipiert sind, dass die Daten den Nutzern direkt zugänglich sind.
Obwohl Hersteller in der Regel Dateninhaber sind, ist dies nicht immer der Fall. Die Datenverordnung gestattet es einem Unternehmen, die Rolle des «Dateninhabers» auszulagern. Beispielsweise kann ein Hersteller die Rolle des «Dateninhabers» für alle oder einen Teil seiner vernetzten Produkte an ein anderes Unternehmen vergeben.
Nein. Die Datenverordnung verpflichtet Hersteller nicht dazu, in allen Situationen und für alle vernetzten Produkte direkten Zugang zu den Daten zu gewähren. Die Daten sollten für den Nutzer «direkt zugänglich» sein, «falls relevant und technisch durchführbar».
Die EU-Datenverordnung stellt einen bedeutenden Schritt hin zu einer stärker vernetzten und datengesteuerten europäischen Wirtschaft dar. Da der September 2025 nicht mehr weit entfernt ist, sollten Sie sich folgende Fragen stellen:
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